Gebrauchtwagenankauf durch Händler/Ankaufsvertrag

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Hallo "bmwkwolf",

wenn ich Ihrer Sachverhaltsschilderung korrekt entnommen habe, so schlossen Sie einen Kaufvertrag über einen PKW, der über einen Darlehensvertrag finanziert werden sollte. Zugleich vereinbarten Sie mit dem Verkäufer, Ihren alten PKW in Zahlung zu geben. Dass es sich bei dem Kaufvertrag des von Ihnen gewollten PKW und dem damit einhergehenden Darlehensvertrages um ein verbundenes Geschäft iSd § 358 BGB handelt, scheint hier unstrittig und auch nicht weiter relevant zu sein, da Sie diese beiden Geschäfte, so schreiben Sie, wirksam widerrufen haben. Es stellt sich also die Frage, ob der Vertrag zur Veräußerung Ihres Gebrauchtwagen an den Händler ebenfalls einen Teil des einheitlichen Kaufvertrages darstellt. Vielmehr handelt es sich bei der Inzahlungnahme eines gebrauchten PKW bei Kauf eines anderen PKW um einen typengemischten Vertrag mit Elementen von Kauf und Tausch.

Fraglich ist hierbei also nach meiner Auffassung, ob es sich bei der Veräußerung Ihres Gebrauchtwagen um ein Geschäft handelt, welches der Anrechnung an den Kaufpreis des zu erwerbenden Wagen handelt. Übernimmt der Verkäufer den gebrauchten Wagen nämlich sofort endgültig unter Anrechnung des für die übernommene Sache vereinbarten Preises, handelt es sich nach der Literatur und Teilen der Rechtsprechung um einen einheitlichen Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis gem §§ 364 Abs. 1, 365 BGB für den Käufer (vgl. BGHZ 89, 126). Machen Sie also nun von Ihrer Ersatzbefugnis Gebrauch, so kann sich der Verkäufer wohl nicht einfach darauf berufen, es handle sich bei der Vereinbarung der Inzahlungnahme um eine bloße Nebenabrede zum Kauf des anderen PKW, sondern sollte m.E. als gleichwertiger BEstandteil des einheitlichen Mischvertrages aus Kauf und Tausch angesehen werden. Das Interesse des Händlers richtet sich in der Regel wohl auch auf die Veräußerung des PKW gegen Geld und nicht auf den Erwerb des gebrauchten Fahrzeugs. Die Bereitschaft zur Inzahlungnahme des Altwagens stellet für Sie daher lediglich ein Entgegenkommen des Händlers dar, um den angestrebten Kauf des PKW zu fördern.

Es ist demnach wohl darauf abzustellen, was mit der Inzahlungnahme bezweckt werden sollte. Ist hier objektiv erkennbar, dass es sich um ein Geschäft handelt, welches zur Anrechnung auf den Kaufpreis des PKW diente, so liegt hier m.E. ein einheitlicher Vertrag vor, welcher mit der Rückabwicklung der anderen Verträge ebenfalls rückabgewickelt wurde. Sie können und sollten daher den in Zahlung gegebenen Altwagen zurückverlangen. Eine Abstandssumme i.H.v. 10 % des Ankaufpreises kann folglich auch nicht verlangt werden. Dahinstehen kann m.E. auch, dass der Verkäufer "Ankaufvertrag" geschrieben hat. Es ist vielmehr zu ermitteln und festzustellen was gewollt war.

WillLoman  16.04.2013, 17:51

Vielen Dank für den Stern.

hallo was du findest , ist nicht relevant !! erstens hast du keine 14 tage rücktrittsrecht !!

nur bei der finanzierung mit der bank , dort gibt es die möglichkeit , deshalb liefern wir bei finanzierungen die fahrzeuge erst nach 14 tagen aus .

und normalerweise kann der händler von dir 15 % des wagenwertes des gekauften verlangen , sowie 15 % + entgangenen gewinn des angekauften einfordern . also nimm das geschenk von ihm , zahle die 10 % und geniesse die gutmütigkeit des händlers !

gruss mike