gebrauchte Küche verkauft, Käufer will Originalrechnung?
Wir haben unsere 3,5 Jahre alte Küche an den Vermieter verkauft, d.h. es ist keine Garantie mehr auf der Küche. Nun möchte er plötzlich die Originalrechnung des
Küchenstudios, muss ich ihm diese aushändigen?
Danke für eure Antworten
9 Antworten
Es wäre auch außerhalb der Gewährleistung (Garantie ist eine andere Sache) sinnvoll, solche Unterlagen auszuhändigen. Wenn später Ersatzteile benötigt würden, dann kann man mit diesen Unterlagen diese evtl. besser besorgen.
Wenn ich als Vermieter vielleicht später mal eine neue brauche und diese sich als bislang gut herausgestellt hat, dann wären Adressen und Daten für mich sinnvoll. Ich würde das auch wollen.
Mach eine Kopie und fertig, geht es um Sticheleien? Der Vermieter möchte doch nicht deine Kontoauszüge haben, ich finde sein Interesse an den Unterlagen der Küche durchaus berechtigt. Wenn die später mal weiterverkauft wird und mal angenommen, du wärst dieser neue Käufer, würdest du nicht auch alte Kaufbelege sehen wollen um abschätzen zu können, ob die Preisvorstellung plausibel ist?
Er hat die kompletten Unterlagen der Küche ausgehändigt bekommen, nur
die Rechnung nicht. Preisvorstellung plausibel? Küche kostete € 6.300
und er kauft sie für € 1500.-- nach 3,5 Jahren.
Es geht um etwas mehr als Sticheleien. Er war sogar vor Ort als der Küchenplaner
da war, d.h. er weiss ganz genau was sie gekostet hat.
Der Kaufpreis, den Du mit deinem Vermieter vereinbart hast, beruht auch auf dem Neupreis der Küche, der Neupreis wäre nachweispflichtig. Da nun aber der Käufer die Belegung der Aussagen verlangen kann, soweit möglich, besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Herausgabe der Rechnung, falls vorhanden. Sie gehört eigentlich zu den bei Verkauf zu übergebenden Unterlagen (und dienen dem Nachweis, daß es sich um eine regulär erworbene Küche handelt).
Ein Problem könnte ich mir allerdings nur dann vorstellen, wenn man selber einen anderen (höheren) Preis als auf der Rechnung in die Vertragsverhandlungen eingebracht hat oder die Rechnung nicht mehr vorläge.
Einmal im Ernst: glaubst Du, daß ein Vermieter eine Küche ohne Angabe über den Neukaufpreis übernähme? Er braucht die Rechnung, um darauf zu kalkulieren, auch gegenüber Nachmieter. Auch gewähren Küchenstudios auf von ihnen selber errichtete Küchenzeilen nicht selten günstigere Servicekonditionen, dazu müßte aber die Originalrechnung bei Übernahme vorliegen. Alternativ verpflichtete er einfach die Mieter, die Küche abzubauen und den alten Zustand wieder herzustellen, sein gutes Recht. Dem Vermieter ist es ziemlich egal, ob er selber eine neue Küche einbauen läßt, eine Küche übernimmt oder den alten Zustand wiederherstellen läßt, sofern die übernommene Küche in ihrem Wert über eine Rechnung qualifiziert nachweisbar ist, anderenfalls wäre dies eine unterlegene Lösung. Es ist dabei höchst ungewöhnlich, daß es nicht schon beim Einbau zu einer Regelung mit dem Vermieter kam.
Wenn aber der Neupreis Bestandteil der Verhandlungen war, wovon mit über 98%iger Sicherheit ausgegangen werden kann, dann wäre hier eine Falschangabe ein Betrugsversuch. Wenn nicht, hast Du Recht.
Ach ja, weshalb ein Vermieter ohne Originalrechnung regelmäßig einen solchen Kauf ablehnte: er benötigt die Rechnung, um die Küche in die neue Kalkulation einzubeziehen. Dazu reicht nicht der Pauschalpreis vom Gebrauchtkauf, besonders nicht, wenn es durch Nachmieter zu Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch an der Küche kommt. Hier wäre der Vermieter zum Nachweis der Schadenshöhe verpflichtet, wofür er die Originalrechnung braucht.
Nein, braucht er nicht. Wozu auch? Daraus lässt sich der zeitwert nicht ablesen.
Wann jetzt? Bei der Einbeziehung in die Miete oder der Berechnung von Schadensersatz (dann üblich nach einer Abschreibungsregel, welche auf den Anfangspreisen beruht, der Anfangspreis einer Schranktür z.B. läßt sich aber nicht aus dem Gebrauchtpreis ermitteln, damit wäre ohne Originalrechnung der entstandene Schaden ggf. nicht hinreichend angebbar)? Auch bei Anrechnung auf die Miete wird üblicherweise auf den Neupreis zurückgegriffen, aber man kann auch den Ankaufswert ansetzen.
Für die Einbeziehung in die Miete, ist der Neupreis der Küche vollkommen wumpe. Der Neuwert derselben lässt sich auch ohne Rechnung ermitteln. All das ändert aber auch so gar nichts daran, dass der Ex-Vermieter eben keinerlei Recht auf die Rechnung hat.
Wenn der Neupreis, und das setze ich voraus, Verhandlungsbasis war, dann bestünde zumindest eine Nachweispflicht aus Nebenpflichten aus Vertrag. Der Neuwert einer Küche läßt sich übrigens sehr schwer ermitteln, zumal schon ein Tag bei Einbaugeräten darüber entscheiden kann, ob ein Herd 1000 oder 500 € gekostet habe. Listenpreise werden regelmäßig nicht mehr gefordert. Ohne Originalrechnung bestünde noch nicht einmal eine Erhebungsbasis, da man ggf. nicht die Bezugsquelle nachweisen kann.
"Keinerlei Rechte" kann man ohne Kenntnis des Vertrages übrigens auch nicht sagen. Ich persönlich würde mich als Vermieter meinerseits verweigern, wenn man mir die Rechnung nicht aushändigen will (und bei einem mündlichen Vertrag würde ich das als Vertragsbestandteil angeben und so zumindest einen offenen Einigungsmangel erzeugen). Wie gesagt: wer es mit mir nicht abspricht, wenn er eine Küche einbaut, muß bei Einbau damit rechnen, bei Auszug den vorherigen Zustand wieder herstellen zu müssen (was in dem Fall sogar Renovierungsarbeiten zu Lasten des Mieters einsetzen könnte). Die Übernahme ist letztlich Kulanz des Vermieters. Man beachte, daß der Mieter teils sich sogar besser stünde, die Küche unentgeltlich stehen zu lassen.
Du kannst dir natürlich gepflegt einen Haufen Dinge ausdenken, die der Sachverhalt nicht hergibt. Genauso kannst du weiterhin diverse Schwänke aus deiner Jugend erzählen. Beides ist jedoch ziemlich irrelevant.
Der Vermieter hat die Küche in diesem Fall bereits gegen Zahlung der Kaufsumme übernommen. Da kann er jetzt nachträglich die nicht vorhandene Rechnung auch nicht mehr fordern.
Wir haben unsere 3,5 Jahre alte Küche an den Vermieter verkauft
Das besagt nur, daß eine Verkaufsvereinbarung getroffen wurde, nicht, daß die Mieter schon ausgezogen wären, damit aber auch nicht, daß der Verkauf schon abgeschlossen sei, denn erst mit Auszug erfolgt der Eigentumsübergang. Mehr Grundlage hatte ich nicht und deshalb war die wahrscheinlichste Annahme zu dem Zeitpunkt, daß der Kauf noch nicht abgeschlossen sei. Es wurde auch erst später erkennbar, daß der Vermieter darum wußte, daß es ein Neueinbau war und daß alle anderen Unterlagen schon übergeben wurden. Dabei nehme ich bei solchen Aussagen an, daß die vertraglich vereinbarten Handlungen, die nicht benannt wurden, auch noch nicht stattgefunden haben (Übergabe der Wohnung und Unterlagen).
Das rechtfertigt vielleicht deine ersten Kommentare. Alles, was du mir gegenüber kommentiert hast, rechtfertigt das nicht. Das war schlichtweg überflüssig.
Wenn du sie noch hast, was spricht dagegen?
Der Vermieter muss ja wissen, wann er mit Neuanschaffungen dafür zu rechnen hat.
Du musst ihm die Rechnunh nur dann uebergeben, wenn dies kaufvertraglich so vereinbart ist. Ohne eine solche Vereinbarung geht ihn die Rechnung hingegen nichts an.
Nein, du musst sie ihm nicht aushändigen, ausser ihr hattet etwas anderes vereinbart.
Wieso denn das? Der Preis basiert einzig und allein auf dem zwischen dem Kaeufer und dem Verkaeufer erzielten Verhandlungsergebnis. Der Neupreis geht den Kaeufer nichts an (ausser es wurde kaufvertraglich ausdruecklich etwas anderes vereinbart).