Küche verkauft, Anzahlung aber keine Abholung?
Hallo,
wegen Umzug habe ich meine Einbauküche verkauft. Ein Käufer war bei mir. Anzahlung gemacht, Abholungstermin vereinbart, alles sogar auf Papier geschrieben.
Nun ruft der Käufer mich an und meint, dass er früher abholen muss. Das kann ich natürlich nicht, da ich noch nicht umziehe und die Küche benutzen muss.
Jetzt habe ich Sorge: Was ist dann wenn er sagt, dass er nicht kaufen will. Oder er kommt gar nicht mehr. Die Küche loswerden vor der Übergabung ist für mich sogar wichtiger als das Geld.
6 Antworten
Wurde ein Abholungstermin vereinbart? Wenn ja ist das relativ unproblematisch.
Zwischen Dir und dem Käufer ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, der eine Pflicht des Käufers zur Abnahme der Sache begründet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach gerät er in Annahmeverzug, wenn ihm die Leistung tatsächlich angeboten worden ist. Deinen Ausführungen entnehme ich, dass der Käufer die Küche bei Dir abholen soll, mithin eine Holschuld vorliegt. In diesem Fall genügt es, wenn Du die am vereinbarten Termin die Küche bereitstellst.
Die Anzahlung des Käufers spielt gar keine Rolle. Er kann sich insbesondere - wie Du befürchtest - nicht vom Kaufvertrag lösen. Viel mehr noch schuldet er Dir Verzugszinsen und haftet auch für Zufall. Solltest Du die Küche anderweitig lagern kannst Du auch hierfür die Kosten ersetzt verlangen.
Ihr habt einen Vertrag, inklusive Abholtermin. Er muss sich daran halten (es sei denn, du machst mit ihm einen anderen Termin aus) und den Restbetrag muss er auch zahlen.
Ein Kaufvertrag ist gem §433 BGB entstanden. Zwei übereinstimmende Willenserklärungen , nämlich deine und des Käufers K sind gegeben.
Gem. 433 II ist der Käufer verpflichtet den Kaufpreis zu zahlen und was in deinem Falle wichtiger ist, die gekaufte Sache, also die Küche abzunehmen.
Tut er dies nicht, macht er sich Schadensersatzpflichtig.
Fraglich ist, ob er die Abholung der Küche schon früher verlangen kann. Vereinbart worden ist deinen Angaben nach , dass ein Abholtermin festgelegt wurde. Das Anspruch des Käufers auf vorherige Abholung der Küche ist somit nicht gerechtfertigt.
Du hast also gem 433 II BGB einen Anspruch auf Zahlung und Abnahme der gekauften Sache. Diensen Anspruch musst du aber durchsetzten. Das kannst du nur vor Gericht.
Er will irgendwie morgen schon kommen. Er muss eigentlich in 2 Wochen kommen. Ursprünglich Termin hat er auch selbst vorgeschlagen.
Geht natürlich nicht. Er holt die Küche am ursprünglich vereinbarten Tag ab und zahlt den Rest der Kohle. Alles andere ist irrelevant. Er hat einen Kaufvertrag abgeschlossen, er muss zahlen und die Küche muss er auch mitnehmen.
Wie viel früher ist es denn?
Dein Risiko ist aktuell, dass er dann nicht kommt und Du die Küche trotzdem für ihn bereithalten musst, weil ihr einen Vertrag habt.