Ist die Gastank Miete umlagefähig?
Auf meiner Betriebskostenabrechnung steht die Miete für unseren Gastank mit drauf. Ist das überhaupt zulässig? Habe bereits Widerspruch eingelegt der jetzt allerdings abgelehnt wurde mit der Begründung das dies wiederkehrende Kosten sind. In unseren Mietvertrag stehen diese Kosten auch nicht mit drin.
1 Antwort
Hallo Mama1013,
ein klares "Nein".
1) Grundsätzlich müssen alle Nebenkosten im Mietvertrag aufgeführt werden, die bei der Abrechnung zum Tragen kommen.
[Da gibt es nur ganz wenige Ausnahmen für nachträgliche Berechnungen, z.b. wenn es immer wieder Streit um die vom Mieter zu erledigende Hausflurreinigung gibt, wenn dies im Mietvertrag bestimmt wurde und der Mieter dieser Pflicht nicht nachkommt. Dann kann der Vermieter jemanden damit beauftragen und dem Mieter nachträglich die Kosten in Rechnung stellen.]
2) Mieten für einen Gastank können nicht umgelegt werden, egal ob sie "wiederkehrend" sind oder nicht. Dazu gibt es jede Menge Urteile, auf die du dich berufen kannst, hier:
Eine Umlage von Kosten für die Anmietung eines Gastanks sind in keinem Fall umlagefähig. Die Mietkosten eines Gastanks fallen nicht in den Katalog der Betriebskostenverordnung und ersetzt lediglich die Anschaffungskosten des Gastanks. Anschaffungskosten sind als Betriebskosten niemals umlagefähig.
AG Naumburg 13 C 60/03
Bei wem hast du Widerspruch eingelegt? Beim Vermieter nehme ich an?
Dann konfrontiere ihn noch einmal mit den Fakten, nämlich, dass er die Gastankmiete nicht über die Betriebskosten umlegen kann. Eventuell kennt er sich damit nicht aus und wird danach einsichtig.
Wenn nicht: falls du im Mieterverein bist, regel das über diesen oder suche dir einen Fachanwalt für Mietrecht.
LG