Garantie Gewährleistung für Geschenk auch wenn der Käufer verstorben ist?
Hi! Ein Kumpel von mir hat folgendes Problem: Ihm wurde ein elektronisches Gerät bei Amazon gekauft und geschenkt. Das Ding funktioniert leider nicht richtig, daher will er es einschicken. Der Hersteller meint er muss es über Amazon regeln. Amazon sagt, dass nur der eigentliche Käufer die Garantie bekommt. Er hat die Rechnung dafür. Was soll ich ihm raten?
5 Antworten
Garantieansprüche sind ein ganz normales Wirtschaftsgut und selbstverständlich durch Kauf oder Schenkung übertragbar. Man kann ja auch Softwarelizenzen, Forderungen oder gerichtliche Titel verkaufen/verschenken. Wenn Du den Kaufbeleg hast, bist Du jetzt Garantieinhaber!
Ich bin mir nicht 100% sicher, aber ich halte diese AGB-Klausel für rechtswidrig. Leider habe ich bisher keine Rechtsquelle gefunden, aber ich weiß schon, dass die Garantieansprüche bei Neuwaren nicht zu Lasten des Kunden geändert werden dürfen, selbst wenn beide dies bewusst vereinbaren. Dies kann sich nach dem gesunden Menschenverstand eigentlich nicht nur auf die Gewährleistungsfrist sondern auf alle Garantieeigenschaften erstrecken, mithin auch auf die Übertragungsmöglichkeit der selbigen. Hoffe hier taucht noch ein Jurist auf. Würde mich selbst interessieren.
So hab doch noch was gefunden. Ich denke diese amazon-AGB-Regel kollidiert eindeutig mit § 475 Abs. 1 BGB, denn wenn der Käufer seine Garantieansprüche nicht übertragen darf, dann ist dies ganz eindeutig ein Nachteil des Verbrauchers.
Wenn es wirklich um einen Garantiefall geht, dann koennen die Garantiebedingungen sehr wohl ein wirksames Abtretungsverbot enthalten. Bei der gesetzlichen Gewaehrleistung geht das hingegen nicht. handelt es sich nun um einen Grantie- oder um einen Gewaehrleistungsfall?
Gewaehrleistung: Das Ding war von Anfang an kaputt bzw. der jetzt aufgetretene Mangel ist auf einen von Anfang an vorhandenen Fehler zurueckzufuehren (was ab dem 7. Monat vom Kaeufer bewiesen werden muss).
Garantie: Das Ding ist erst spaeter kaputt gegangen und der Fall ist durch die Garantiebedingungen abgedeckt.
Gruss DerCAM
Geht nach §331 I BGB nicht der Erhalt der versprochenen Leistung and den Dritten über? http://dejure.org/gesetze/BGB/331.html
Schon. Wenn allerdings das Leistungsversprechen - hier das Garantieversprechen - ausdruecklich unter dem Vorbehalt abgegeben wurde, dass dieses nur gegenueber dem Erstbenutzer/Erstkaeufer Gueltigkeit haben soll, sehe ich nicht, wieso sich dieses dann ploetzlich doch auf eine andere Person uebertragen lassen soll.
Der 331er regelt ja auch nur den Leistungsanspruch gegenueber einem Dritten bei Vertraegen zu Gunsten Dritter. Ein Garantieversprechen, das nur gegenueber dem Erstkaeufer abgegeben wird, ist aber kein solcher Vertrag
Amazon spinnt. Wer die Kaufbelege hat, egal ob Käufer oder nicht, hat Anspruch auf Garantie.
so einfach kann sich auch der Hersteller da nicht rausreden - denn dieser gibt ja die Garnatie und in sofern hast Du auch gegenüber dem Hersteller den Anspruch - auch wenn grundsätzlich erst mal Dein Verkäufer der Ansprechpartner ist, könntest Du Dich bezgl. Garantieanspruch auch an den Hersteller wenden. Wenn Du den Kassenbeleg hast und rechtmäßiger Eigentümer des Gerätes bist, stehen Dir auch die Garantieleistungen zu.
Er sollte den eigentlichen Käufer fragen ob er es macht ... ansonsten kann er sich als den eigentlichen Käufer ausgeben, falls der wirklich tot ist.
Laut Amazon AGB § 11 Mängelhaftung
Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Abtretung dieser Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen.