Garage duch parkendes Auto behindert!
Hey Leute, kurz zu dem Problem:
Wir haben eine Garage und davor ist eine Straße. Jetzt parkt seit neustem auf der Straße eine Frau wo eigentlich 3 Straßen weiter wohnt und somit haben wir jetzt kein Problem beim einfahren in die Garage, jedoch ist es einfach behindern und man kann einfach keinen großen Bogen nehmen sondern muss immer wieder hin und her manövrieren. Heute Morgen macht ich ihr einen Zettel an die Windschutzscheibe um ihr das mal klar zu machen und hab Sie gebittet etwas weiter vorne zu parken. Jetzt komme ich heim und das Auto steht genauso wieder da. Eher noch näher an der Garage!
Dagegen kann man jetzt wahrscheinlich nichtmal was tun oder?
lg Solaroma
6 Antworten
Wenn du weisst wo sie wohnt, dann gehe doch mal vorbei und red persönlich mit ihr. Sicherlich könntest du das Auto auch abschleppen lassen.... aber da ist es häufig so, dass du die Kosten erstmal selbst tragen musst und diese auf zivilrechtlichen Weg gerichtlich einfordern.
Dat wird nüscht mit dem Abschleppen - das gibt urigen Ärger und unsere "Sonnenomi" bleibt auf den Kosten sitzen. Der Gehweg ist ja öffentlich, wird nicht von der Dame versperrt, die Garage wird nicht zugeparkt... Gaaaaanz schlecht. Wenn die sich stur stellt, sagt sie dann noch, Solaroma sei zu "alt" zum einparken...
Mit ihr reden - und insgeheim beten! Sonst: täglich ärgern...
Das Ordnungsamt über die Sache informieren und mal testen ob dort eine Feuerwehr noch durchkommt wen nicht hat die Frau ein Problem das Auto ist weg und das so lange machen wie die dort Parkt . Es wird auf die Dauer teuer für sie wird sich überlegen noch mal dort zu Parken oder sie hat was gegen dich . Dann wegen Nachstellung anzeigen . Einem Bekannten ist was ähnlicheres passiert der war aber so schmerzfrei hat sich ein altes Auto besorgt und ist ein paar mal in den Wagen rein gefahren erst ohne Schäden dann immer härter und jedes Mal zur Polizei und angezeigt was passiert war dem war das Geld egal Hauptsache der Platz wurde frei und konnte ohne Behinderung raus fahren . Da parkt niemand mehr und wen wird der von Anwohnern gewarnt was passiert . Das kann man auch mit einem LKW machen und das hätte er auch noch gebracht so wie ich den kenne dann wäre der Wagen beim ersten mal Schrott .
Du solltest Folgendes prüfen:
- darf dort generell geparkt werden? [kein Halte- oder Parkverbot, Sperrfläche o.ä.]
- ist die Restdurchfahrbreite von 3,05m gewährleistet?
- kannst Du mit max. 3 Lenkkorrekturen aus- oder einfahren?
Wenn Du darauf immer mit Ja antworten kannst dann dürfte es kaum eine Handhabe dagegen geben.
Das ist nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung zu beurteilen und somit Sache des Ordnungsamtes. Geh dahin und frage nach, was die Nachbarin darf. u
Ganz einfach, die Polizei holen und die Situation abklären lassen. Niemand darf gegenüber einer Garage parken, wenn dadurch die Aus- und Zufahrt nicht gewährleistet ist.
Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:
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Halten an einer engen Stelle; Dies ist durch § 12/I/1 StVO untersagt. Die StVO selbst lässt sich allerdings nicht dazu aus, was denn nun eng ist. Nach herrschender Meinung ergibt sich dies jedoch aus den zulässigen Fahrzeugbreiten, die in der StVZO geregelt sind plus einem Sicherheitsabstand. Gem. § 32/I/1 StVZO beträgt die maximal zulässige Breite eines Kfz über alles 2,55 Meter, bei speziellen Lkw mit Dämmung 2,60 Meter (um die 5 cm wollen wir uns mal nicht streiten). Land- und Forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen aber bis zu 3,00 Meter breit sein (§ 32/I/2 StVZO). Das heisst im Klartext, dass unter 3,05 Meter (2,55 + 0,50 Meter) Restbreite der Fahrbahn (natürlich ohne Gehweg, dort haben Fzg. ohnehin nichts verloren) mal nichts geht. Bleibt weniger Platz, gilt dort automatisch Haltverbot, auch wenn keine Verbotsschilder aufgestellt sind. Sicherlich muss man in der Großstadt nicht unbedingt damit rechnen, dass ein grosser Traktor daherkommt. Aber auch in der ruhigsten Wohnstrasse muss zumindest ein normaler Lkw durchkommen. Man denke hierbei z.B. auch an Feuerwehrfahrzeuge mit entsprechender Breite. Im ländlichen Bereich sind dies sicherlich noch etwas anders zu beurteilen. Dort kann durchaus eine Restbreite von 3,50 Meter erforderlich sein.
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Parken vor/ggü. Grundstückseinfahrten § 12/III/3 StVO untersagt das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber; Die beiden Begriffe der "engen Strassenstelle" aus 12/I/1 und der "schmalen Fahrbahn" aus 12/III/3 decken sich nicht. Eine genaue Aussage, wieviel Restbreite zwischen parkendem Fzg. aus Ein-/Ausfahrt zu verbleiben hat, lässt sich nicht treffen. Dies ist auch abhängig von den Gegebenheiten vor Ort. Gegenüber der Einfahrt z.B. einer Spedition mit grossen Lkw wird dies anders zu beurteilen sein, wie ggü. einer normalen Pkw-Zufahrt. Der Ein-/Ausfahrende muss allerdings soviel Platz haben, dass er ohne schwieriges Rangieren ein- oder ausfahren kann. Ein einmaliges Rangieren ist nach der Rechtsprechung zumutbar. Eine andere Entscheidung spricht von "mässigem Rangieren" (was immer das auch sein mag) bei knappen Verkehrsraum.
Bleibt weniger Platz, gilt dort automatisch Haltverbot, auch wenn keine Verbotsschilder aufgestellt sind.
Einigen wir uns auf Parkverbot?