Frage zum Wohnberechtigungsschein und Grundsicherung

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Ein WBS gibt dir das Recht, eine Sozialbau-Wohnung zu beziehen, deren Bau steuerlich subventioniert worden ist. Das hat mit der vollen Übernahme der Wohnkosten per Grundsicherung nichts zu tun.

Dafür gibt es eigene Kriterien. Die werden von den Gemeinden aufgestellt. Hier mal eine Liste von Kriterien einiger Gemeinden: http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html

In Berlin richtet sich die Größe der angemessenen Wohnung nach dem SGB II und dem SGB XII in der Tat nach den Regeln des sozialen Wohnungsbaus, s. § 3 Datengrundlagen: "(1) Die Bestimmung der angemessenen Wohnläche gemäß § 22b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt auf der Grundlage der anerkannten Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau und ergänzend der Wohnungsbauförderungsbestimmungen."

Das kann eine andere Gemeinde aber anders regeln, sagen §§ 22a und 22b SGB II.

Und für Behinderte gilt in Berlin: "(5) Bei zweckentsprechend genutzten behindertengerechten Wohnungen (barrierefreie und der individuellen Behinderung entsprechende Wohnungen), insbesondere solche für Rollstuhlbenutzer oder Rollstuhlbenutzerinnen, ist die Angemessenheit stets individuell und unabhängig von den Richtwerten nach § 4 zu bestimmen."

Sowie: "(6) Absatz 5 gilt entsprechend für chronisch Kranke (zum Beispiel AIDS-Kranke) mit der Maßgabe, dass sich die Beurteilung der Angemessenheit an der Entscheidung des Wohnungsamtes hinsichtlich des Wohnraummehrbedarfes orientiert. Dem erhöhten Raumbedarf wird in der Regel durch Berücksichtigung des Richtwertes für eine um eine Person vergrößerte Bedarfsgemeinschaft Rechnung getragen."

Was deine Gemeinde für Richtlinien hat, und was für eine Behinderung bei dir einen größeren Wohnraum nötig macht, das muss man eben kucken. Passen dir deine örtlichen Richtlinien nicht, kannst du dein Sozialgericht darüber urteilen lassen.

Gruß aus Berlin, Gerd

Der Wohnberechtigungsschein berechtigt lediglich zum Bewohnen einer Sozialwohnung bis zu den genannten Grenzen, ohne dass der Vermieter eine Fehlbelegungsabgabe abführen muss.

Unabhängig davon haben Jobcenter und Sozialamt eigene Regel, was sie finanzieren. Sprich: Wenn das Wohnungsamt aufgrund der Behinderung 60m² akzeptiert, muss das nicht auch zwangsläufig vom Sozialamt finanziert werden. Grundsätzlich wird auch dort ein höherer Bedarf bei einer Behinderung akzeptiert, aber man wird es separat prüfen wollen.

Der GdB alleine hat da keine Einfluss, ein Mehrbedarf begründet werden,

Treffi1980 
Beitragsersteller
 17.08.2012, 12:02

Das ist schon klar.

Der Mehrbedarf ist ja schon begründet, sonst würde im WBS auch nicht bis 60m² für eine Person stehen.

Die Frage ist nun, ob das Sozialamt in diesem Fall auch die Miete für eine 60m² Wohnung bezahlen würde? 60m² ist ja immerhin eine Wohnungsgröße, welche für 2 Personen als angemessen gilt.

Anton96  17.08.2012, 19:22
@Treffi1980

Das Sozialamt hat da eventuell seine eigenen regeln, du solltest bei denen Nachfragen, den so etwas ist immer eine Einzelfallentscheidung.

und wie ist das, wenn die Grundsicherung schon die Kosten/Grösse abgesegnet hat,aber der Wbs noch fehlt???