frage zu einem Rechtsfall in der Altenpflege

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Ganz schlicht und ergreifend: das wäre Urkundenfälschung. Strafbar mit bis zu 5 Jahren nach § 267 StGB. Es fängt schon an, brenzlig zu werden, wenn eine Überprüfung ergibt, dass da Radierungen und Manipulationen stattgefunden haben. Gehe mal ruhig davon aus, dass Richter und Gutachter nicht alle doof sind. Oder wenn am Ende noch irgendein Zeuge beigetrieben wird, der aussagt, das die Akte zum Zeitpunkt X ganz anders ausgesehen hat. Da kann sich die PDL einseifen und gehackt legen.

Balko90 
Beitragsersteller
 10.05.2013, 21:43

Und wie sieht das mit dem verklagen der heimleitung aus ? Haben hält Imom den fall zur Bearbeitung in der Ausbildung und komm da zur zeit nicht so mit zurecht :(

Goofy62  11.05.2013, 14:55
@Balko90

Rechtlich sieht das folgendermassen aus. Wenn feststellbar ist bzw. nachgewiesen werden kann, dass an der Akte herummanipuliert wurde, dann sieht die Heimleitung und die PDL im Fall einer Klage ganz schlecht aus.

Wenn die Angehörigen des alten Patienten in dessen Auftrag zum Anwalt gehen und der Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der unterlassenen Dekubitusbehandlung einreicht, dann wird erst einmal die Akte angefordert. Dann wird die Akte daraufhin durchforstet,

a) ob eine Behandlung des Dekubitus in Auftrag gegeben wurde (das muss zwingend in der Akte stehen), und

b) ob diese Behandlung dann auch regelmäßig gemäß der geltenden Richtlinien stattgefunden hat (tägliche Einträge).

Wenn beides nicht der Fall ist, dann steht der Heimträger schon ganz schlecht da. Denn jetzt greift rechtlich die sogenannte "Beweislastumkehr", d.h. die Heimleitung muss jetzt aktiv nachweisen, dass eine adäquate Behandlung erfolgt ist. Unter Rechtsexperten gilt dies als nahezu unmöglich, wenn es schon derartige grobe Dokumentationsmängel gegeben hat.

Wenn dagegen durch den Gutachter oder Richter festgestellt wird, dass offensichtlich an der Akte herummanipuliert wurde (etwa: Seiten eingefügt/herausgerissen/herumradiert/mit Tippex herumgeschmiert/Passagen überkritzelt etc.), dann steht die Heimleitung noch schlechter da. Denn ziemlich sicher wird dann Strafanzeige wegen Urkundenfälschung sowie fahrlässiger Körperverletzung erstattet, und dann haftet die Heimleitung nicht nur zivilrechtlich, sondern auch noch strafrechtlich. Zum anderen macht ein solches Vorgehen jedwede etwa noch bestehende Chance im Zivilprozess, wenn es um die Schmerzensgeldforderung geht, vollends zunichte, denn solche böswilligen Manipulationen wird überhaupt kein Richter und kein Gutachter gern sehen. So einer Heimleitung wird in solchen Fällen nicht ein einziges Wort mehr geglaubt werden (und das mit Recht), und de facto wird sich das auch auf die Höhe der herausgeklagten Ansprüche auswirken (da wird von der Klägerseite bestimmt hoch aufgesattelt und das dann auch glatt durchgewinkt).

Die betreffende PDL erhält dann auch ziemlich sicher einen Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis. Damit braucht der/die Betreffende sich dann so schnell nirgends mehr für eine Pflegestelle zu bewerben.

Sollte man als PDL in so einer Situation durch den Heimträger mündlich aufgefordert werden, an der Akte etwas zu drehen, sollte man das immer verweigern und den Klappspaten dazu auffordern, sein Ansinnen doch bitte schriftlich vorzutragen. Ich bin sicher: daraufhin kommt nichts als peinlich berührte Stille, und damit ist das Ansinnen aber sofort vom Tisch. Bewährtes Vorgehen bei allen Konflikten mit dem Arbeitgeber im Pflegebereich: bei allen brenzligen Vorgängen schriftliche Anweisung anfordern. Und sofort wird das Thema durch sein. Darüber hinaus: immer Aktennotizen, Zustellung per Einschreiben.

Balko90 
Beitragsersteller
 13.05.2013, 19:05
@Goofy62

Danke :)

Balko90 
Beitragsersteller
 13.05.2013, 19:23
@Goofy62

Prüf ich die heimleitung dann auf fahrlässige Körperverletzung oder auch auf Urkundenfälschung?

Genau, Urkundenfälschung. Bei korrekter Dokumentation ist Herr X. in der Beweispflicht und muss einen Pflegefehler nachweisen. Da diese Dokumentation aber nicht vorliegt, gilt die Beweislastumkehr, d. h. die PDL muss nachweisen, dass die Prophylaxe durchgeführt wurde.

Herr X verklagt das Heim - und das zu Recht.

Was die Heimleitung und die Pflegedienstleitung tun kann? Sich warm anziehen. Das ist grob fahrlässig. Mensch, das sieht man doch bei der Körperpflege, wenn sich ein Dekubitus ankündigt. Das ist zunächst nur eine kleine rote Stelle. In dieser Phase kann man einen Dekubitus noch leicht wegbekommen.... Zu einem ausgeprägten Dekubitus gehört schon einiges an Schlamperei dazu.

Wenn die PDL nachträglich einen Lagerungsplan erstellt und die Pfleger den unterschreiben, ist dies schlicht und ergreifend URKUNDENFÄLSCHUNG. Hier steht eine Geldstrafe bis zu 5 Jahren.... Die PDL muss schon sehr blöd sein, so ein Risiko einzugehen.

Simona1974  12.05.2013, 20:13

Ich meine nicht "Geldstrafe bis zu 5 Jahren" sondern eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

Natürlich wird das Gericht auch prüfen inwieweit Einrichtungsträger und Heimleitung ein Verschulden nachzuweisen ist. Ob man an der Stelle Kenntnis hattte und von dort die Anweisung zur Vertuschung von Pflegefehlern erfolgte.

Was heißt, die Heimleitung ist in der Ausbildung - kommt nicht zurecht?

Balko90 
Beitragsersteller
 10.05.2013, 22:06

Wir haben diesen fall im Moment während der Ausbildung als Beispiel und müssen Den fall jetzt bearbeiten. Nur ich versteh nicht so ganz die Rechtslage in dem fall mit dem verklagen der heimleitung