Flucht aus Land - Haftbefehl / Verjährung
Hallo,
erstmal - es geht um einen etwas kuriosen Fall, nämlich, Person A wird wegen einigen Fällen in Untersuchungshaft genommen, einige Zeit später aufgrund Regelungen seines Anwalts aus der Haft entlassen.
Während Person A auf sein Gericht und weitere Erkentnisse wartet kommen Fall A noch einige andere Delikte und Fälle hinzu, wodurch sich die Polizei dazu entschliesst die U-Haft wieder zu beantragen.
Person A merkt dies aber vor der Umsetzung und sieht sich gezwungen zu fliehen - nicht nur aus dem Land sondern direkt raus aus der EU. A befindet sich also nun mit mehreren offenen Strafdelikten auf Flucht.
Neuen Erkentnissen zu Folge wurden beim ersten Gericht 2 Komplizen zu jeweils 4 Jahren Bewährung verurteilt - über Person A wurde aber nur erwähnt, dass diese auf Flucht sei und vom Verfassungsschutz gesucht werde - gleichzeitig auch dass ein Haftbefehl laufe. Keine Angabe ob national oder europaweit.
Nun, welche Möglichkeiten hat die Person jemals wieder in das Land zurückzukehren? Was hat es mit der sgnt. Verjährung auf sich? Und wenn in dem Fall eine Verjährung möglich ist, woher soll Person A ohne Erkentnisse zu der ausgetragenen Haftstrafe wissen, wann diese zu Ende ist?
[Hierbei geht es um Vorkomnisse eines bald 18 jährigen (somit immernoch minderjährig) - in den Delikten handelt es sich unter anderem um Betrug, Raub.]
Wer meint eine unnötige Antwort abgeben zu müssen wird gemeldet.
Grüße
9 Antworten
Nur so zur Kenntnis: 4 Jahre zur Bewährung gibt es nicht. Maximal können 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden.
Dann schreib doch konkreter, damit man auch konkreter antworten kann.
Soweit Ich das gelesen habe, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Zeit die man sich der Justiz entzieht. Also Nie.
Ab dem Zeitpunkt, andem man sich der Justiz stellt ist die Rede ja kaum noch von Verjährung da heisst es dann direkt Haft - also immernoch unlogisch.
Auch wen man eine Strafe offen hat, kann der Haftantritt sich verzögern, zb, aus gesundheitlichen Gründen. Dann kann das Verjähren. Nicht bei Flucht. http://dejure.org/gesetze/StGB/79.html
Flucht ist keine Straftat ihr Experten. Und desertieren verjähren Strafen unter gewissen Bedingungen. Wenn man eine Haftstrafe bis zu 5 Jahren erwartet verjährt es vorraussichtlich in 5 Jahren.
Bis zu 10 Jahren Haft, verjährt es in 10 Jahren.
Aer genaueres sollte Person A seinen Anwalt fragen der ist unabhängig und wird dich nicht ausliefern an die Behörde
Sobald er deutschen oder europäischen Boden betritt wird er verhaftet. Das verschwindet nicht einfach wenn man 10 Jahre auf der Flucht war. Soweit ich weiß verlängert sich dass um die Zeit die man auf der Flucht ist. Er sollte also einfach seinen Hintern zur Polizei bewegen und es damit weniger schlimm machen.
Wie geschrieben, sollte er irgendwann einen Fuß auf europäisches Land setzen oder in ein Land das ausliefert ist er am A***. Ich weiß ja nicht was er getan hat und ob er intanational gesucht wird. Aber er kann sich ja wohl denken dass es damit nicht gegessen ist!
A plant nicht jemals wieder in das entsprechende EU Land zurückzukehren. Welche GENAUEN Folgen dies aber hätte wäre hier interessant, bezogen auf Fakten wie Verjährung natürlich.
Jugendstraftaten verjähren nach JGG auch nach § 78 StGB.
Wenn wir mal von Raub ausgehen, wäre es eine Tat die mit bis zu 10 Jahren, oderim Extremfall sogar mit über 10 Jahren bedroht ist.
Verjährung nach 10, oder 20 Jahren. Die Verjährung kann aber auch unterbrochen werden.
Die Strafe für die anderen muss ja unter 2 Jahren gewesen sein, weil es sonst keine Bewährung gegeben hätte.
Die Verjährung kann nach § 78 c StGB unterbrochen werden, also kann der Mann sich praktisch nie sicher fühlen.
In einem anderen Land als De unter anderen Umständen geht das