Filmen im Unterricht, Strafantrag.
Welche und ich haben in der Stunde manchmal den Unterricht manchmal gefilmt wo halt Unsinn gemacht wird und die Lehrerin nicht die Klasse unter Kontrolle hält. Das Video wurde denn weitergeschickt. Auf den Video ist aber nur ihre Stimme zu hören aber sie selbst nicht zu sehen. Ich habe zugegeben das ich gefilmt habe. Nun weiß die Schulleitung von dem Video und hat die Polizei eingeschaltet. Die Schule meint es wird Strafantrag geben und ja. Es geht ja auch etwas um das "mobben" vom Lehrer, weil sie die Klasse halt nicht unter Kontrolle hält. Die Schule zeigt uns denk ich mal an. Was erwartet uns? Bin jetzt 16 Jahre. Kann ich von der Schule geschmissen werden? Kommt das ins Führungszeugnis? Ich möchte in zwei Jahren noch mein Abi machen.. Ich weiß das das eine Dummheit war. Gericht? Bußgeld? Sozialstunden?
danke
5 Antworten
Komm runter wegen video oder Mobbing kriegst du allerhöchstens sozialstunden :)
Ach ja, bitte um Angabe des exakten Tatbestandes aus dem Strafgesetzbuch!
Dieser existiert nämlich derzeit nicht!
Es gibt lediglich einen entsprechenden GESETZESENTWURF, ob und in welcher Art dieser jemals in Kraft treten wird ist derzeit völlig offen!
Quelle: http://merlin.obs.coe.int/iris/2004/3/article12.de.html
Zum Zusatz " Vorschrift eingefügt durch das Sechsunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz - § 201a StGB - (36. StrÄndG) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 2012) m.W.v. 06.08.2004.
Also NEIN kein GesetzesENTWURF
"Kann ich von der Schule geschmissen werden?
Ja (und wenn die Leitung schon selbst dei Polizei einschaltet kannst du auch wohl schon damit rechnen dass es so kommen wird)
Kommt das ins Führungszeugnis?
Wenn die Anzeige durchgeht (wovon du ausgehen kannst) und du "verurteilt" wirst ja
Ich möchte in zwei Jahren noch mein Abi machen.. Ich weiß das das eine Dummheit war. Gericht? Bußgeld? Sozialstunden?
Das ist der relevante Paragraph, wenn wir das "mobben" jetzt mal weglassen http://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Welches Strafmaß gewählt wird hängt natürlich davon ab wie "extrem das war". Schlecht ist schonmal dass es mehrfach gemacht wurde und die Aufnahme auch noch eine Bloßstellung der Person obendrein ist.
- heißt das: einige mitschüler und ich und nicht "welche"
Und 2. Ich würde lieber nicht in deiner Haut stecken- sowas macht man mit Lehrer nicht und.. da kann es schon sein das du der Schule leb-wohl sagen musst.. viel Spaß dabei aber.. selbst Schuld
Es ist ja Jugendstrafrecht anzuwenden. Also erwarten Dich Sozialstunden als Strafe.
Kommt drauf an, wie oft es rumgeschickt wurde in welchen Foren das gelandet ist usw.
Schulverweis? Schon möglich.
FRage: Seid ihr mit 16 nicht in der Lage Euch mit den Lehrern die ihr kritisieren wollt, vernünftig auseinander zu setzen?
Ach so: Führungszeugnis?
Nein, nicht, weil ihr noch 16seid. Es kommt ins Erziehungsregister und wird also nciht im Wege stehen, wenn es um berufliche Dinge geht.
Zitat "Strafantrag geben".
Strafantrag wegen welchen Delikts??
Filmen im Unterricht ist möglicherweise ein Verstoß gegen die Schulordnung oder Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Details siehe hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Pers%C3%B6nlichkeitsrecht_(Deutschland)
Es ist jedoch kein Straftatbestand ersichtlich! Deine Schulleitung möge sich entsprechend äußern!
nachdem es der Paragraph 201 a STGB ist ist es sehr wohl eine Straftat (ist ja nicht umsonst das Strafgesetzbuch)
201 StGB ist hier überhaupt nicht anwendbar da es bereits am Tatbestandsmerkmal "...die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet"
fehlt:
§ 201a StGB
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
"gegen Einblick besonders geschützten Raum " = Klassenzimmer.
unerlaubte Bild und Tonaufnahmen fallen in den Bereich der Freiheitsstrafe und Geldstrafe.