Fehler im Steuerbescheid zu meinen Gunsten

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Wie Helmuthk schon zutreffend ausgeführt hat, kann das Finanzamt den Fehler nach § 129 AO berichtigen, wenn der Fehler auffällt. Dann müßtest Du auf jeden Fall die zu viel erstattete Steuer zurückzahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sogar noch zusätzlich Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auf diese Steuern zu zahlen, was ziemlich wahrscheinlich ist, da solche Fehler in der Regel ein Jahr später bei der nächsten Veranlagung auffallen.

Ich würde schon alleine wegen der Ehrlichkeit den Fehler mitteilen. Aber auch, um die Nachzahlungszinsen nicht noch zahlen zu müssen. Aber Du bist zur Meldung nicht verpflichtet und musst für Dich entscheiden, ob Du es machst oder nicht.

Das Finanzamt kann den Steuerbescheid korrigieren, wenn ihm ein Schreibfehler, ein Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist. In Deinem Fall, wenn das Finanzamt von der doppelten Zahl der Arbeitstage ausgegangen ist, kann nach meiner Auffassung durchaus eine Offenbare Unrichtigkeit vorliegen. Die wird das Finanzamt korrigieren können, wenn ihm der Fehler auffällt. Aber Du bist nicht verpflichtet, das Finanzamt auf den Fehler hinzuweisen. Wenn Du z. B. 100 Arbeitstage angegeben hast und das Finanzamt geht von 200 Tagen aus, ist das nicht Deine Schuld.

Ira32 
Beitragsersteller
 15.03.2013, 19:53

Danke für die Antwort, das habe ich mir auch schon gedacht.

Du musst den Bescheid nicht nachrechnen. Könnte aber passieren, dass eine Korrektur erfolgt und dann die (Teil-)Rückzahlung gefordert wird.

Hi Ira, ich bin kein Anwalt, aber nach meinem Wissensstand hast du keinerlei Verpflichtung, das Finanzamt auf deren Fehler hinzuweisen. Und wenn du keinen Einspruch gegen den Bescheid einlegst, kann das Finanzamt seinen Steuerbescheid nicht ändern.

mandelaua  15.03.2013, 20:21

wenn es sich um einen reinen Erfassungsfehler beim Finanzamt handelt, kann der Fehler nach § 129 AO berichtigt werden.