Fehler bei der Arbeit vom Lohn abziehen?
Mein Mitbewohner hat folgendes Problem ihm ist ein Fehler bei der Arbeit unterlaufen, er arbeitet als Maler/Lackierer und sollte einige Leisten lackieren, dummer weiße hat er dafür die falsche Farbe benutzt weiß anstatt Transparent-Weiß. Sein Chef hatte ihn zuvor aber noch gefragt ob genug Farbe da war und sich den falschen Farbeimer angeschaut und gesagt ist ja noch genug da.
Nun ist es aber so gekommen, das sie ihm die falsch lackierten Leisten vom Lohn abziehen möchten, da er 2x im Monat gehalt bekommt, je 600 Euro, wollen sie ihm das vom Lohn am Ende des Monats abziehen 450 Euro, das Geld was eigentlich für unsere gemeinsame Miete gedacht war.
Meine Frage ist das nun rechtens das der Chef einfach das Geld vom Lohn abziehen darf? Wie kann man dagegen Vorgehen? Betriebsrat etc. gibt es nicht weil der Betrieb etwas kleiner ist. Rechtliche Schritte, Anwalt etc. sollten eigentlich erst die letzte Möglichkeit sein, weil er gewissermaßen auf das Geld angewiesen ist. Nach einer neuen Arbeitsstelle schaut er sich jetzt schon um, da es schon zuvor Streitigkeiten mit dem Chef gab, aber bis dato wollte er halt noch da arbeiten, damit er nicht ohne Geld dasteht, bezüglich Miete und monatliche Kosten die er hat.
Gibs für solche Fälle nicht eigentlich ne Betriebshaftpflicht die das übernimmt?
7 Antworten
Zuallererst einmal darf er den Lohn nicht einbehalten. Schadensersatz und Lohn haben miteinander nichts zu tun.
Der Haftung und dem daraus folgenden Schadensersatz sind enge Grenzen gesetzt. WeVau hat da schon den passenden Link gegeben.
Ein Lognabzug ist aber nicht gerechtfertigt. Der bringt den Arbeitnehmer in eine Notlage, das steht also im groben Missverhältnis zum Einkommen des AN.
Beratet euch mit einem rechtsanwalt und verlangt die ungekürzte Überwiesung des Lohns. Seinen Schadensersatz soller erstmal begründen. Der AN haftet nur bei grober fahrlässigkeit vollständig, bei leichter gar nicht und bei mittlerer teilweise.
Eine verwechslung ist m.E. eine leichte bis mittlere Fahrlässigkeit.
Nein, nur wenn jemand absichtlich oder grob Fahlässig handelt.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Haftung_Arbeitnehmer.html
Ja, für unbeabsichtigte Fehler gibts ne Betriebshaftpflicht, aber der Chef probiert es wohl erst mal auf diesem Weg, weil die Versicherung ja auch teurer wird wenn er einen Schaden meldet, das würde sich bestimmt für den Chef nicht lohnen, da der Schaden mit 450€ für ne Meldung bei der Versicherung zu gering ist, aber er selbst will es auch nicht tragen und deswegen sagt er jetzt, dein Mitbewohner soll es zahlen. Das ist aber nicht in Ordnung. Der Chef selbst hat ja auch in den falschen Eimer geguckt.
Ja eigentlich gibt es dafuer die Betriebshaftpflicht, die fuer solche Fehler aufkommt. Vielleicht sollte dein Mitbewohner ein klaerendes Gesparäch mit seinem Chef suchen, sich fuer den Fehler nochmals entschuldigen und die Sache mit der Betriebshaftpflicht ansprechen. Hoffe alles geht gut fuer euch aus.
Natuerlich haftet die Betriebshaftpflicht auch fuer Schaeden, die ein Mitarbeiter verursacht hat.
Ja - für Schäden, die ein Mitarbeiter des Unternehmens gegenüber einem Dritten, z.B. bei einem Kunden (!) verursacht hat.
Hier geht es aber anscheinend um einen Schaden, den das Unternehmen durch seinen Mitarbeiter erlitten hat. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Mitversicherte oder von Mitversicherten untereinander sind i.d.R. nicht Gegenstand der Betriebshaftpflicht.
Selbst wenn der Arbeitnehmer haftbar zu machen wäre und die Höhe des Schadens einwandfrei beziffert werden könnte, muss der Arbeitgeber bei Lohnaufrechnungen die Pfändungsfreigrenzen gem. §§ 850ff ZPO beachten und darf keinesfalls weniger auszahlen, als das nach den Pfändungstabellen zustehende Minimum.
Bei einem unverheirateten, kinderlosen Mitarbeiter beträgt das Netto, dass ihm in jedem Fall ausgezahlt werden muss derzeit 1029,99€.
Das darf er auch erst, wenn seine Forderung unbestritten und rechtmäßig ist.
Genau das wollte ich mit "Selbst wenn.......wäre......könnte" gesagt haben;-)
Die Betriebshaftpflicht hat damit (Verhältnis Unternehmen - Mitarbeiter) exakt nichts zu tun.