Falscher Briefkasten Straftatbestand?
Angenommen jemand bringt einen falschen Briefkasten an einem Gartenzaun an. Das Haus ist im Winter unbewohnt und erhält keine Post. Welchen Straftatbestand stellt das Anbringen eines "toten Briefkastens" unter fiktivem Namen dar, wenn das Grundstück an sich nicht betreten wird?
5 Antworten
Grundsätzlich straffrei, aber die Absicht, die hinter dem Aufstellen des Briefkastens steht, könnte evtl. eine Strafbarkeit begründen.
Sehe ich nicht so. Wenn dieser Briefkasten als Briefkasten zu hochverräterischer Tätigkeit dienen soll, dann ist auch eine Vorbereitungshandlung qua Gesetz strafbar (§ 83 StGB).
Wenn das Haus dir gehört, dann erfüllt das gar keinen Straftatbestand. Jedenfalls nicht die Handlung, den Briefkasten anzubringen. Was du hinterher mit diesem Briefkasten machst, ist natürlich eine andere Frage. Wenn du ihn zum Beispiel als Spion eines anderen Landes benutzt und Geheimnisse der Bundesrepublik an diese weiterleiten würdest, wäre das natürlich strafbar, hat aber dann erstmal nichts mit dem Briefkasten zu tun.
Anders wäre es, wenn du den Briefkasten anbringst in dem Wissen, dass jemand anderes ihn dazu benutzt, um Straftaten zu begehen. Dann könnte Beihilfe zu dieser Straftat in Betracht kommen, wenn du dem Täter Hilfe zu seiner Tat leisten willst, indem du den Briefkasten anbringst.
Dritte Möglichkeit ist noch, dass das Haus nicht dir gehört und du beispielsweise Löcher in den Zaun bohrst. Dann wäre das Sachbeschädigung. Wenn du außerdem noch das Grundstück betrittst, käme noch ein Hausfriedensbruch in Betracht.
Manche machen dies um kostenfrei Waren zu bestellen. Dies würde den Straftstbestand des Betrugs gemäß § 263 StGB erfüllen.
Eventuell könnte man eine Art von Leistungserschleichung konstruieren, da du den Zaun in Anspruch nimmst, ohne den Eigentümer zu Fragen, bzw. Ein Entgelt für die Nutzung zu geben.
Sachbeschädigung, wenn z.B. Löcher gebohrt werden. Aber ansonsten eigentlich nichts anderes.
Allein die Absicht beim Aufstellen des Briefkastens, damit später einmal eine (wenn auch schon konkret geplante) Straftat zu begehen, begründet noch keine Strafbarkeit.
Das Anbringen des Briefkastens ist noch kein "unmittelbares Ansetzen" zur Tat, sodass man noch nicht im Versuchsstadium ist. Das heißt, das Anbringen ist eine straflose Vorbereitungshandlung.
Zum Problem, wenn jemand anderes hinterher diesen Briefkasten zu Straftaten benutzt, siehe meine Antwort.