Falsche Angabe bei Verkauf gemacht?
Ich habe einen Pullover gebraucht als herrenpullover gekauft. Jetzt habe ich diesen wieder verkauft. Nun kommt der Käufer und will das ich den zurücknehme, da es sich laut ihm um einen Damen Pullover handelt (könnte auch unisex sein). Ich bin privat. Muss ich den Pullover zurücknehmen?
4 Antworten
Wenn die Behauptung des Käufers zutrifft, war deine Angabe irreführend und der Artikel entspricht nicht der Beschreibung.
Aber das müsste doch allein schon wegen der Größenangabe auffallen - die sind ja normalerweise nicht kompatibel.
hat er einen beleg dafür?
Zwischen dir und dem Käufer ist ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande gekommen.
Die Kaufsache muss die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen.
Wenn du den Pullover als Herren-Pullover anbietest und verkaufst, liegt es in deiner Verantwortung zu prüfen, ob es sich tatsächlich um einen Herrenpullover handelt.
Ob du das gute Stück selbst als Herrenpullover gekauft hast, obwohl es sich um einen Damen-Pullover handelt, spielt für diesen Kaufvertrag keine Rolle.
Nun kommt der Käufer und will das ich den zurücknehme
Gut zu wissen:
Ein Rückgaberecht hat der Käufer nicht. Allerdings ist die Rücknahme der Ware, sowie die Kaufpreiserstattung in der Regel der billigste Weg für den Verkäufer!
Die rechtlichen Möglichkeiten des Käufers sind nämlich sehr viel umfangreicher!
§ 437 BGB Rechte des Käufers bei MängelnIst die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Gut zu wissen:
Durch den Kaufvertrag erwirbt der Käufer noch kein Eigentum, sondern lediglich den Anspruch auf Übergabe einer Ware, die die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Das heißt: Handelt es sich tatsächlich um einen Damen-Pullover, müsstest du für Ersatz sorgen. Also einen Herren-Pullover beschaffen. Müsstest du hierfür mehr bezahlen, als der Damenpullover gekostet hat, ist das dein Risiko.
Ausführliches Hintergrundwissen zur Rechtslage findest du hier:
Abstraktionsprinziphttps://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzip
Du schreibst:
könnte auch unisex sein
Wenn du auch unisex für möglich hältst, musst du dich fragen lassen, weshalb du das Teil als Herren-Pullover verkauft hast?
Du möchtest wissen:
Muss ich den Pullover zurücknehmen?
Wie bereits erwähnt, bist du nicht zur Rücknahme verpflichtet. Dies berührt die Rechte des Käufers bei Sachmängeln allerdings nicht!
Im Zuge der Nacherfüllung trägst du auch die Rücksendekosten.
Mein Tipp:
Du kannst versuchen, dem Käufer einen attraktiven Preisnachlass anzubieten.
Alternativ kannst du den Pullover zurücknehmen und ihn erneut verkaufen. Das würde sich anbieten, wenn es um hochwertige Ware handelt, die sich anschließend erneut gut verkaufen lässt.
Er hat den Pulli doch nach " Augenschein " gekauft ? Bei Gebrauchtware ( wie auch auf jedem Flohmarkt ) gilt " gekauft wie gesehen"....
Es ist wohl ein Grenzfall.
Im vorliegenden Fall aber eventuell schon relevant. Es lässt sich nicht eindeutig klassifizieren,ob ein Kleidungsstück für Damen oder für Herren angefertigt wurde.
Es lässt sich nicht eindeutig klassifizieren,ob ein Kleidungsstück für Damen oder für Herren angefertigt wurde.
Das mag durchaus sein. Doch dann darf der Verkäufer nicht behaupten, dass es sich um einen Herrenpullover handelt.
Hier mal ein bekanntes Beispiel deutscher Rechtsprechung!
Es geht um ein Tee-Service, das die Verkäuferin für Silber hielt und es als solches angeboten hat.
Dem Käufer, der das Service für 30,50 EUR auf eBay ersteigerte, wurde ein Schadenersatz von 450,- EUR zugesprochen.
Da bei eBay-Auktionen Kaufverträge nach § 433 BGB zustande kommen, ist die Rechtslage dieselbe wie bei normalen Verkäufen!
Schadensersatz bei FalschangabeDen ganzen Sachverhalt, sowie die Urteilsbegründung findest du hier:
https://schutt-waetke.de/aktuelles/internet-auktion-schadensersatz-bei-falschangabe/
Nun gut - das war mir weder bewusst noch hätte ich es für möglich gehalten,dass wegen solcher Lappalie so ein Aufriss gemacht wird.
Ich kann mir aber nicht vorstellen,dass im vorliegenden Fall " Recht gesprochen " werden muss.
Da würde ich doch eine gütliche Einigung anstreben.
Da würde ich doch eine gütliche Einigung anstreben.
Da bin ich vollkommen deiner Meinung!
Kann man nur hoffen, dass die Verkäuferin das ähnlich sieht.
" gekauft wie gesehen".
Diese Annahme ist zwar weit verbreitet, ist für die Rechtslage beim Kaufvertrag jedoch völlig wirkungslos.