Falsch Aussage korrigiert - Strafe?
Ich habe beim Feiern meinen Rucksack mit meinen Handy verloren bzw. wurde mir gestohlen (nicht mehr auffindbar). Leider habe ich am nächsten Morgen, noch betrunken, eine Anzeige bei der Polizei gemacht und angegeben, dass ich ausgeraubt wurde. Da ich aufgrund eines Sturzes eine Platzwunde hatte, habe ich gesagt, dass dieser von einem Schlag der Täter ins Gesicht stammt. Das ganze habe ich gemacht, damit ich eine Diebstahl-Bestätigung für die Handyversicherung bekomme. Ich habe jetzt nach 1,5 Wochen von selbst die Aussagen zurückgezogen und alles klar gestellt. Auch die Versicherung habe ich nie kontaktiert. Welche Strafe erwartet mit für die Falschaussage?
3 Antworten
Das ist keine "Falschaussage". Das Delikt, welches Du begangen hast, heißt Vortäuschen einer Straftat.
Damit hat sich der Personenstatus von einem Anzeigeerstatter/Geschädigten in einen Beschuldigten geändert.
Vortäuschen einer Straftat, und möglicherweise versuchter Versicherungsbetrug.
Um von dieser Straftat wirkungsvoll zurücktreten zu können, muss der Rücktritt stattfinden, bevor Ermittlungen eingeleitet wurden. Das ist in dem Moment nicht mehr möglich, indem eine Anzeige vorliegt. Damit haben die Ermittlungen begonnen.
Du trittst also nicht rechtswirksam zurück, wenn du deine Aussagen zurück nimmst, denn eine Anzeige kann man nicht zurückziehen.
Danke, ich hoffe, da ich die Versicherung nie kontaktiert habe, dass der versuchte Versicherungsbetrug nicht in Kraft tritt. Ich habe mir lediglich eine Kopie der Raub Bestätigung geben lassen.
Dies gilt ebenso, wenn – ggf. um von einer Versicherung Zahlungen zu erhalten – eine wahrheitswidrige Strafanzeige erstattet wird, wonach ein Diebstahl, ein Einbruch, ein Raub, eine Körperverletzung oder ein anderes Delikt stattgefunden haben soll.
Stellt sich heraus, dass die angezeigte Straftat nicht vorgefallen ist, wird ein eigenes Ermittlungsverfahren gegen den Anzeigenerstatter eingeleitet.
Die Möglichkeiten der Ermittlungsbehörden bei dem Nachweis der Unwahrheit sollten dabei nicht unterschätzt werden.
VORTÄUSCHEN EINER STRAFTAT UND VERSICHERUNGSBETRUGBesonders häufig kommt der Straftatbestand des Vortäuschens einer Straftat bei einem Versicherungsbetrug vor.
Die Verlockung ist groß, die Beschädigung oder den Verlust einer Sache einfach als Straftat darzustellen, und eine Versicherungsleistung einzustreichen.
Wer z.B. ein Auto als gestohlen meldet, obwohl es – wie immer – in der Garage steht, täuscht nicht nur in strafbarer Weise über das Vorliegen einer Straftat, sondern begeht zugleich noch einen Betrug gegenüber der Versicherung.