Fallbeispiel Im Jura Studium bearbeiten?
Wie baut man es im gutachten Stil auf?
Erlicht sein ansprich darauf? Weil sie ja sagen kann es wäre ein inhaltsirrtum oder ob er sagen kann er fechtet es an weil es ein übermittlungs fehler vom Kellner war.
Der Logik zufolge die müssen das Geld nicht zahlen aber wie soll man es juristisch Argumentieren.
Was sind die einzelnen tatbestandsmerkmale?
4 Antworten
Geltend gemacht wird ein vertraglicher Anspruch. Ob es sich um einen reinen Kaufvertrag handelt, kann man bezweifeln, weil die Bewirtung und der "Service" in einem Restaurant regelmäßig ein entscheidender Teil der vertraglichen Pflichten ausmacht. Aber das spielt für den Fall keine Rolle und ist auch für den BGB AT nicht relevant.
Voraussetzung für den Anspruch ist ein Vertrag, der durch zwei Willenserklärungen, die übereinstimmen müssen, begründet wird.
In solchen Fällen empfiehlt es sich die Handlungen des Beteiligten zunächst getrennt zu betrachten und danach zu fragen, was damit ausgesagt wurde.
Eine Handlung, die als Willenserklärung zu bewerten ist, ist die Bestellung des Essens. Nun fragst du dich, welchen Inhalt die Erklärung hatte. Wenn du es ganz genau machen willst, kann du zunächst auf den § 133 BGB abstellen. Danach ist der subjektive Wille maßgeblich. Welcher Preis sollte für das Essen bezahlt werden nach dem Willen des Bestellenden? Anschließend gehst du auf den objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ein. Danach bestimmt sich der Inhalt einer Erklärung danach wie es ein verständiger Dritter in der Situation des Erklärungsempfängers verstehen durfte. Zu welchem Ergebnis gelangt man, wenn man dieses Ergebnis zugrunde legt? Das gleiche machst du dann mit dem Kellner. Stimmen die subjektiven Erklärungen oder zumindest das objektiv Gewollte überein, dann hast du einen Kaufvertrag.
Maßgeblich ist im Übrigen grundsätzlich der objektive Empfängerhorizont. Das mit dem subjektiven Wille ist nur relevant, weil man daran gut die Anfechtung erklären kann. Eine Anfechtung ist danach nämlich möglich, wenn das subjektive gewollte von dem objektiv erklärtem abweicht. Generell gilt: Auslegung vor Anfechtung. Wenn du keinen Vertrag hast, dann musst du über eine Anfechtung nicht mehr nachdenken.
Moin,
hier geht es eher weniger um Anfechtung sondern eher darum, welches das Angebot ist bzw ob die Mittagskarte das Angebot war.
also deine Grundfrage ist: wer will was von wem woraus?
der Restaurantinhaber will Zahlung (31€) von der Studentin aus § 433 BGB.
433 setzt voraus, dass ein wirksamer Kaufvertrag entstanden ist. Ein (Kauf-)Vertrag besteht aus 2 übereinstimmenden...
so, das jetzt mal als Einstieg. Ab hier musst mal ein bisschen eigenleistung zeigen, dann kann man Dir konkreter helfen ohne Dir alles vorzusagen.
Für Anfänger.. später kann man es anders machen
Anspruch entstanden
Anspruch erloschen
Anspruch durchsetzbar
Dann halt in den einzelnen Prüfungsschritten
Obersatz (Wer will was von wem woraus)
Definition
Subsumtion
Ergebnis.
Das ergibt sich aus den Normen Beispielsweise
280 BGB"(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat."
Die dick markierten Stellen sind übrigens der Tatbestand. Ersatz des Schadens ist kein Tatbestandsmerkmal sondern die Rechtsfolge
Ich weiss jetzt nur nicht auf welches Gesetz ich mich berufen soll
Das ist 433 BGB also Vertragserfüllung
Dh Angebot & Annahme
Ich weiss nur nicht wie ich das mit dem irrtum einfühen soll und ob das richtig ist
Also das Gesetz ist das BGB ;D wenn gehts wohl eher um die Paragrafen ;)
Joa das mit dem Irrtum könnte schon stimmen, fraglich wäre aber erst mal ob das überhaupt ein Kaufvertrag ist
Anfechtbar wegen Inhaltsirrtum -> Anspruch erloschen
Das wäre mE sachverhaltsquetsche.
Aha
Weil da nicht steht, dass angefochten wird. Man kann das Problem des Sachverhalts bereits an früherer stellen klären.
Was sind die einzelnen tatbestandsmerkmale?