Fallbeispiel Im Jura Studium bearbeiten?


30.04.2020, 14:04

Was sind die einzelnen tatbestandsmerkmale?

4 Antworten

Geltend gemacht wird ein vertraglicher Anspruch. Ob es sich um einen reinen Kaufvertrag handelt, kann man bezweifeln, weil die Bewirtung und der "Service" in einem Restaurant regelmäßig ein entscheidender Teil der vertraglichen Pflichten ausmacht. Aber das spielt für den Fall keine Rolle und ist auch für den BGB AT nicht relevant.

Voraussetzung für den Anspruch ist ein Vertrag, der durch zwei Willenserklärungen, die übereinstimmen müssen, begründet wird.

In solchen Fällen empfiehlt es sich die Handlungen des Beteiligten zunächst getrennt zu betrachten und danach zu fragen, was damit ausgesagt wurde.

Eine Handlung, die als Willenserklärung zu bewerten ist, ist die Bestellung des Essens. Nun fragst du dich, welchen Inhalt die Erklärung hatte. Wenn du es ganz genau machen willst, kann du zunächst auf den § 133 BGB abstellen. Danach ist der subjektive Wille maßgeblich. Welcher Preis sollte für das Essen bezahlt werden nach dem Willen des Bestellenden? Anschließend gehst du auf den objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ein. Danach bestimmt sich der Inhalt einer Erklärung danach wie es ein verständiger Dritter in der Situation des Erklärungsempfängers verstehen durfte. Zu welchem Ergebnis gelangt man, wenn man dieses Ergebnis zugrunde legt? Das gleiche machst du dann mit dem Kellner. Stimmen die subjektiven Erklärungen oder zumindest das objektiv Gewollte überein, dann hast du einen Kaufvertrag.

Maßgeblich ist im Übrigen grundsätzlich der objektive Empfängerhorizont. Das mit dem subjektiven Wille ist nur relevant, weil man daran gut die Anfechtung erklären kann. Eine Anfechtung ist danach nämlich möglich, wenn das subjektive gewollte von dem objektiv erklärtem abweicht. Generell gilt: Auslegung vor Anfechtung. Wenn du keinen Vertrag hast, dann musst du über eine Anfechtung nicht mehr nachdenken.

Moin,

hier geht es eher weniger um Anfechtung sondern eher darum, welches das Angebot ist bzw ob die Mittagskarte das Angebot war.

also deine Grundfrage ist: wer will was von wem woraus?

der Restaurantinhaber will Zahlung (31€) von der Studentin aus § 433 BGB.

433 setzt voraus, dass ein wirksamer Kaufvertrag entstanden ist. Ein (Kauf-)Vertrag besteht aus 2 übereinstimmenden...

so, das jetzt mal als Einstieg. Ab hier musst mal ein bisschen eigenleistung zeigen, dann kann man Dir konkreter helfen ohne Dir alles vorzusagen.

Für Anfänger.. später kann man es anders machen

Anspruch entstanden

Anspruch erloschen

Anspruch durchsetzbar

Dann halt in den einzelnen Prüfungsschritten

Obersatz (Wer will was von wem woraus)

Definition

Subsumtion

Ergebnis.

xSolo 
Beitragsersteller
 30.04.2020, 14:05

Was sind die einzelnen tatbestandsmerkmale?

nanfxD  30.04.2020, 14:05
@xSolo

Das ergibt sich aus den Normen Beispielsweise

280 BGB"(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat."

nanfxD  30.04.2020, 14:09
@nanfxD

Die dick markierten Stellen sind übrigens der Tatbestand. Ersatz des Schadens ist kein Tatbestandsmerkmal sondern die Rechtsfolge

xSolo 
Beitragsersteller
 30.04.2020, 14:21
@nanfxD

Ich weiss jetzt nur nicht auf welches Gesetz ich mich berufen soll

Das ist 433 BGB also Vertragserfüllung

Dh Angebot & Annahme

Ich weiss nur nicht wie ich das mit dem irrtum einfühen soll und ob das richtig ist

nanfxD  30.04.2020, 14:22
@xSolo

Also das Gesetz ist das BGB ;D wenn gehts wohl eher um die Paragrafen ;)

Joa das mit dem Irrtum könnte schon stimmen, fraglich wäre aber erst mal ob das überhaupt ein Kaufvertrag ist

Anfechtbar wegen Inhaltsirrtum -> Anspruch erloschen

EphraimUlk  30.04.2020, 14:38

Das wäre mE sachverhaltsquetsche.

EphraimUlk  30.04.2020, 15:51
@Tinajura

Weil da nicht steht, dass angefochten wird. Man kann das Problem des Sachverhalts bereits an früherer stellen klären.