Erstausstattung Baby bem 2. Kind vom JobCenter

5 Antworten

Aber selbstverständlich steht dir die Erstausstattung zu. Um den Bedarf zu ermitteln, wird eh ein Bedarfsermittlungsdienst mit dir einen Termin machen und dann aufschreiben, was gebraucht wird.

Für Kleidung gibt es da sicher eine Pauschale, von der du nach deinem Geschmack rosa, lila, blaue, gelbe oder gemusterte , gebrauchte oder neue Kleidung kaufen kannst. Hauptsache du wirtschaftest so, wie es dir sinnvoll erscheint damit.

Ein Bett steht dir ebenfalls eindeutig zu. Wickelkomode vermutlich nicht, es sei denn die letzte ist längst verkauft, als noch nicht abzusehen war, dass ein neues Kind unseren Planeten bereichern wird. Alles Gute dir und den beiden Kleinen.

unaiza10 
Beitragsersteller
 23.06.2014, 15:03

Oh ich habe nur ein Kind und es wird auch eine längere Zeit so bleiben hehe

Aber gut zu wissen das es die Möglichkeit dazu gibt. sonst müsste ich ja ne menge im Vorraus sparen. bevor ich wieder Schwanger zu werden versuch :)

Bei einer Erstausstattung - also bei einem Baby - spielt die Farbe eines Bodys sicherlich keine Rolle. Da kann man einem Jungen schon auch mal gelb oder rosa anziehen, ich kenn da einige Leute, die das machen und auf keine staatlichen Hilfen angewiesen sind. Wenn das Kind älter wird, siehts natürlich anders aus...

Frag doch einfach mal beim Jobcenter nach... Die können Dir auch Stellen nennen, die helfen. Auch bei Flohmärkten (Kindergärten, Kita etc.) bekommt man Babykleidung meist seeehr günstig.

Ginger1970  23.06.2014, 14:54

Guck auch mal hier:

http://www.hartziv.org/erstausstattung-bei-hartz-iv.html

Erstausstattung bei Familienzuwachs

Eine Erstausstattung ist auch bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes möglich. Ebenso, wenn das Kind zum Beispiel vom anderen Elternteil auszieht und beim Elternteil einzieht, wo es bisher nicht gelebt hat. Weiterhin ist eine Erstausstattung für Kleidung möglich.

Bei der Geburt eines Kindes kann die Erstausstattung beantragt werden. Typische Dinge, die hierbei gewährt werden, sind Kinderwagen, Hochstuhl, Wickelkommode und Babybetten. Die Erstausstattung für ein Kind wird immer dann gewährt, wenn sie notwendig wird. Der Hochstuhl zum Beispiel wird erst später benötigt, die Leistungen hierfür sind somit später zu erbringen.

Bei mehreren Kindern sieht das Gesetz vor, dass die einmal gewährte Erstausstattung für das zweite Kind genauso genutzt werden kann. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Geburten zu nah beieinander liegen und beide Kinder zum Beispiel im Kinderwagen geschoben werden müssen.

Kinderbetten

Jüngst hat auch das Bundessozialgericht entschieden, dass wenn ein Kind aus dem Kinderbett rausgewachsen ist, auch die Anschaffung eines Jugendbettes als Erstausstattung und nicht als Ersatzbeschaffung gilt. (BSG vom 23.05.2013, Az. B 4 AS 79/12 R). Zuvor hatte das LSG Baden-Württemberg mit Urteil L 12 AS 639/12 entschieden, dass es aus dem Regelsatz angeschafft werden muss. Damit hat das Bundessozialgericht ein wegweisendes Urteil gefällt.

Mehrbedarf für (werdende) Eltern

Das SGB II sieht auch weitere Leistungen bei Familienzuwachs vor. Ab der 13. Schwangerschaftswoche kann der Mehrbedarf für Schwangere beantragt werden, der 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs beträgt. Für alleinerziehende Elternteile besteht darüber hinaus ein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende, der je nach Alter und Anzahl der Kinder zwischen zwölf und 60 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes liegt.

Erstausstattung auch bei Kleidung möglich

Ebenfalls kann die Erstausstattung für Kleidung in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere für Schwangere, die einen Anspruch auf Umstandskleidung haben. Allerdings wird diese Erstausstattung nur dann gewährt, wenn keine Umstandskleidung, etwa von früheren Geburten, mehr vorhanden ist. Ein neugeborenes Baby ist ebenfalls mit Säuglingskleidung auszustatten. Die weitere Kleidung, die für das Kind benötigt wird, ist jedoch aus der Regelleistung zu zahlen, die für das Kind ebenso wie für die Eltern gewährt wird. Weiterhin ist die Erstausstattung möglich, wenn die komplette Kleidung verloren oder vernichtet wurde, etwa durch Diebstahl, Brand und ähnliches.

Zahlung der Erstausstattung

Die Erstausstattung für Kleidung oder Wohnung bzw. bei Schwangerschaft und Geburt wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Dabei kann die Erstausstattung in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt werden. Da die Bestimmungen teilweise von Kommune zu Kommune unterschiedlich sein können, lohnt sich die Nachfrage vor Ort.

Ersatzbeschaffung hingegen wird nicht gewährt. Hier kann unter besonderen Umständen die Übernahme der Kosten vereinbart werden, allerdings werden diese Beschaffungen lediglich auf Darlehensbasis finanziert.

Natürlich steht dir eine weitere Erstausstattung zu,zumal das Kind ein anderes Geschlecht hat !

Außerdem würde es so oder so auf den tatsächlichen Bedarf ankommen,auch wenn das Kind das selbe Geschlecht haben würde. Wenn dir etwas fehlen würde,stünde es dir auch zu,es wird dann ggf.ein Hausbesuch von Bedarfs Ermittlern geben,die den tatsächlichen Bedarf feststellen.

Was ich dir raten würde ist,das du,wenn die Gitter für das Kinderbett noch vorhanden sind,dieses dann für das Baby genommen wird und du ein normales Bett für das größere Kind beantragst,das stünde ihm ggf.zu,auch wenn es jetzt noch hinein passt,aber in 1 Jahr evtl.nicht mehr.

Es würde also egal sein,ob das Jobcenter jetzt Geld für ein neues Kinderbett zahlt oder für ein normales für das größere Kind.

Deine Pauschale für schwangeren Bekleidung steht dir auch zu,da kann sich das Jobcenter auch nicht darauf berufen,das du vor 4 Jahren schon einmal eine bekommen hast.

Du könntest sie ersten ja gar nicht mehr besitzen,weil ihr normalerweise kein weiteres Kind mehr haben wolltet und du diese deshalb verschenkt hast und zweitens könntest du ja auch zu oder abgenommen haben,so das dir die vorhandene gar nicht mehr passt.

Genau so sieht es mit der Kleidung für das Baby aus.

unaiza10 
Beitragsersteller
 24.06.2014, 14:33

Hey ich danke dir für deine antwort. Die war sehr hilfreich.

Ja, kann man. Möglicherweise fällt die aber geringer aus. Einfach, weil von der vorangegangenen Schwangerschaft und Geburt noch etwas vorhanden ist bzw. man erwarten kann, dass noch etwas vorhanden ist.

"Bei mehreren Kindern sieht das Gesetz vor, dass die einmal gewährte Erstausstattung für das zweite Kind genauso genutzt werden kann. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Geburten zu nah beieinander liegen und beide Kinder zum Beispiel im Kinderwagen geschoben werden müssen."

http://www.hartziv.org/erstausstattung-bei-hartz-iv.html

Wegen des Bettchens und anderer Kleidung kannst Du evt. auf

kinderflohmaerkte.de

schauen, ob es was in Eurer Nähe gibt. Ich hab mal bei Sowas gearbeitet und weiß, dass es da neuwertige Sachen gibt.

guinan  23.06.2014, 15:04

Sofern diese noch vorhanden ist oder die Geburten nicht so nah zusammen liegen, dass sie von beiden Kindern gebraucht werden.

Aus dem Kinderbett des 1. Kindes ist dieses noch nicht rausgewachsen, es wird also ein weiteres Kinderbett gebraucht....oder für das 1. Kind ein größeres, während das 2. Kind das Gitterbettchen bekommt.

Bezüglich Kleidung gilt: Sofern diese noch vorhanden ist. Wer hebt schon 4 Jahre lang Kleidung auf, die nicht mehr getragen wird?

unaiza10 
Beitragsersteller
 23.06.2014, 15:11
@guinan

Also ich hebe die Kleider auf. Bodies können ja immer benutzt werden. Aber ich hebe nicht aus Armut sondern eher als Andenken auf. Ich selbst bn 25 und habe eine einzihe Hose zur Erinnerung als ich 2 Jahre alt war. Alles andere ist weg, ich hätte es gerne gehabt. Mein Bruder ist jetzt 20 und vor 20 Jahren was man da den Babys angezogen hat.. uff uff uff...

beangato  23.06.2014, 15:29
@guinan

@guinan

die Geburten nicht so nah zusammen liegen, dass sie von beiden Kindern gebraucht werden. Das steht doch im Link.
unaiza10 
Beitragsersteller
 23.06.2014, 15:07

Zunächst mal Danke für die hilfreiche ANtwort. Das ich den alten Kinderwagen wiederbenutze ist klar, aber es geht mir speziell um die Kleider. Ich habe eine Tochter und die bekommt meist Kleider zu anziehen, Röcke Leggins, Pinke Strumpfhosen und Ballerinas. All diese Kleidung kann ein Junge schlecht anziehen, da können die Geburten beider Kinder nahe zusammenliehen oder weit auseinander gehen. Aber jetzt erstmal lese ist deine Link.

beangato  23.06.2014, 15:34
@unaiza10

@unaiza 10

Ich hab selbst 1 Sohn und 2 Mädchen. Hab meinen Mädchen, als sie Babys waren, durchaus die Sachen meines Sohnes angezogen - auch mal blau. Ich denke, so eng sollte man das nicht sehen:)

Wenn Dein 2. Kind größer wird, kannst Du neue Sachen kaufen - dafür bekämst Du auch kein Geld vom Jobcenter, das ist nämlich im Regelsatz enthalten.

Füe meinen Sohn hatte ich einen gebrauchten, blauen Kinderwagen, darin lag auch noch meine erste Tochter. Bei der 2. Tochtet bekam ich erneut einen gebrauchten Kinderwagen geschenkt, da der alte nun nicht mehr ging.

unaiza10 
Beitragsersteller
 23.06.2014, 18:15
@beangato

Hallo Beangto,

also sooo eng sehe ich das auch wieder nicht. STrumpfhosen kann man im Winter unter einer Jeans angezogen werden. Aber ich sehe es kritisch wenn ein Junge zum Beispiel "das Kleid" vom Großen Schwester anhat. ich habe zum Glück vor der Geburt gearbeitet, so darf mir das Amt auch das Elterngeld nicht kürzen und wenn ich das beim 2. Kind auch so mache, ist es ja auch nicht schlimm. Aber ich habe einfach mal gedacht wie es den sei wenns gar nicht anders geht. Das Amt antwortet ja auch nicht 100 % auf solche Fragen sonst würde man ja die Info jeden weiter geben und ich kenne zu viele die das Amt auspressen wie eine Zitrone in der Zitronenpresse :D

Aber jetzt bin ich gut informiert.. dann kann das nächste Kind in 4 Jahren kommen :)))

isomatte  24.06.2014, 15:59
@unaiza10

Beim Elterngeld liegst du aber nicht ganz richtig !

Natürlich kann dir das Jobcenter dein Elterngeld nicht kürzen,das bekommst du ja nicht vom Jobcenter,sie können und werden es aber anrechnen und vom Bedarf bzw.den Leistungen abziehen.

Du hast als vorherige Beschäftigte,die das Elterngeld aus dem vorher bezogenen Einkommen der letzten 12 Monate bekommt ( 67 % vom Nettoeinkommen ) nur den Vorteil,das du auf dein Elterngeld einen Freibetrag bekommst,der dir nicht angerechnet wird.

Dieser Freibetrag,vorausgesetzt du bekommst auch min.300 € Elterngeld aus deinem vorherigen Einkommen ( sonst würde es aufgestockt ) beträgt max.300 €,wenn du das Elterngeld auf 12 Monate ausgezahlt bekommst.

Halbierst du deinen Elterngeldanspruch,so das du es auf 24 Monate gezahlt bekommst,dann halbiert sich natürlich auch dein Freibetrag,also würde dieser dann bei 150 € liegen.

Alles was darüber liegt,wird auf den Bedarf bzw.die zustehenden Leistungen angerechnet.