Ermitlung der Anzahl Bewohner in einem Haus

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Deine Frage: " Wie soll das praktisch möglich sein? " ist vollkommen berechtigt und muss auf deiner Eigentümerversammlung diskutiert werden. Bei unserer Eigentümergemeinschaft hatte auch ein älteres Ehepaar bei einer Eigentümergemeinschaft den Antrag auf Änderung der Müllkosten auf die Anzahl der BEwohner umzulegen, da sie eine sehr große WOhnung mit nur 2 Personen bewohnen. Jedoch wurde dieser Antrag abgelehnt, u.a. aus folgenden Gründen:

Unnötige Bürokratie, die Kosten erhöhen: - Wer prüft und legt fest wieviele Menschen in der Wohnung leben? Was ist bei längeren Auslandsaufenthalten?

Ungerechtigkeit und Streit - Falsche Angabe der Bewohnerzahl? (der eine behauptet, der wohnt hier der andere behauptet der wohnt hier nicht). Besuch (Jedes Wochenende die Enkel zu Besuch). Kleinkind und Erwachsener können nicht gleich abgerechnet werden. NIcht jeder produziert gleich viel Müll: Kinder, Berufstätige usw.

heibau 
Beitragsersteller
 14.11.2013, 23:48

danke, glücklicherweise hat mein Hausverwalter das auch so gesehen und konnte die Gemeinschaft von der Sinnlosigkeit überzeigen...

Die Frage der Personenermittlung muss mit dem Kostenverteilerschlüssel geklärt werden.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Personenzahl zu ermitteln. Die Frage ist nur, für welche sich die Gemeinschaft entscheidet:

  • Hausmeister oder Verwaltungsbeirat befragen
  • Befragung der Wohnungseigentümer
  • jährliche Auszüge aus dem Einwohnermeldeamt

Auch muss die Frage nach dem Leerstand beantwortet werden, weil die Mülltonne ja nicht abbestellt wird, nur weil jemand vorübergehend seine Wohnung nicht vermietet hat. Des weiteren sollte die Frage geklärt werden, was mit Studenten passiert, die zwar ihren Hauptwohnsitz in der Wohnung haben, jedoch überwiegen im Studienort ihre Zeit verbringen.

Mit Urteilen kommst du hier nicht weiter, weil hier die Möglichkeiten der Entscheidung über das wie zu groß sind. Daher muss die WEG sich erst einmal für einen Weg entscheiden. Und wenn die WEG klug ist, regelt sie so viel wie möglich und bespricht auch, wie im Zweifel entschieden werden soll.

heibau 
Beitragsersteller
 29.10.2013, 15:39

Vielen Dank für die kompetente Antwort, die Personenermittlung ist das große Problem. Zumal es hier um viel Geld geht befürchte ich, dass hier Falschangaben gemacht werden.

  • Hausmeister oder Verwaltungsbeirat befragen (macht keinen Sinn, die wissen das nicht 100%ig)
  • Befragung der Wohnungseigentümer (Gefahr der Falschangaben, wie überprüfen?)
  • jährliche Auszüge aus dem Einwohnermeldeamt (Datenschutzrechtlich bedenklich, falls überhaupt möglich)

Trotzdem Danke nochmal!!

Immofachwirt  29.10.2013, 23:18
@heibau

Die Auskunft des Einwohnermeldeamtes ist kostenpflichtig. Datenschutzrechtlich gibt es hier allerdings keine Bedenken, weil du ein berechtigtes Interesse hast. Das genügt.

Tabaluga1961  31.10.2013, 13:13
@Immofachwirt

das hättest du auf der Versammlung klären müssen.

Also, werfe zuvor einen Blick in die Teilungserklärung, ob der Verteilerschlüssel überhaupt durch Beschluß geändert werden kann. Ich kenne viele und weiß, daß dies meist nur durch eine Vereinbarung mit Änderung der Teilungserklärung und Ablage im Grundbuch erfolgen kann. Die Bewohner müssen dann später, meist einmal im Monat, ermittelt werden. Für Mieter ist zuständig der Vermieter und für Eigentümer der Verwalter, so analog die Gerichte in München. Dort wollte die Stadt in Ihren Mietwohnungen die Daten aus dem Meldeamt heranziehen und ist grandios gescheitert. Viel Glück.

Tabaluga1961  31.10.2013, 13:11

dann hast du aber die Novelle nicht mitbekommen. Seit 2007 ist die ETG berechtigt Kostenverteiler im Verbrauchsabhängigen Bereich per Beschluss zu ändern.

schleudermaxe  31.10.2013, 13:51
@Tabaluga1961

Hier geht es aber doch um Abfallgebühren und hier bei uns werden diese nicht verbrauchsabhängig vom Versorger berechnet. Zudem kann eine Teilungserklärung meist nicht durch Beschluß geändert werden, so jedenfalls in unseren Hütten.

schleudermaxe  31.10.2013, 13:56
@Tabaluga1961

Wenn denn die Gerichte zustimmen:

Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kommt eine Änderung in Betracht, wenn ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. •Dabei kommt es allein auf die Mehrbelastung des Eigentümers, der die Änderung verlangt, an. •Unerheblich ist, wenn ein anderer Eigentümer ohne Änderung erhebliche Vorteile hätte. •Der Änderungsanspruch soll nur unbillige Härten beseitigen, nicht aber eventuelle Vorteile verhindern.

(BGH, Urteil v. 11.6.2010, V ZR 174/09).

Haufe Online Redaktion

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schleudermaxe  31.10.2013, 14:11
@schleudermaxe

§ 16 WEG sagt ja auch ausdrücklich im Absatz (3) Die Wohnungseigentümer können...., aber ob sie auch dürfen, steht eben in der Teilkungserklärung.

müll wird auf parteien umgelegt, nicht auf einzelne bewohner.........

heibau 
Beitragsersteller
 29.10.2013, 15:27

Sorry, aber WEG § 16 Nutzungen, Lasten und Kosten verbietet das nicht:

(3) Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

Shishambala  29.10.2013, 15:32
@heibau

da musst du jetzt nur noch belegen, dass

dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

heibau 
Beitragsersteller
 29.10.2013, 15:43
@Shishambala

Danke, Gegenfrage: wie beweist oder widerlegt man "ordnungsmäßige Verwaltung"?

Shishambala  29.10.2013, 15:44
@heibau

du hast das doch ins feld geworfen, heibau?

heibau 
Beitragsersteller
 29.10.2013, 15:50
@Shishambala

Sorry, dann habe ich meine Frage nicht richtig formuliert:

Ich bin gegen die von der Verwaltung geplante Änderung des Verteilerschlüssels.

Und wenn die Gemeinschaft zustimmt müsste ich ihm nicht ordnungsgemäße Verwaltung nachweisen. Und ich weiß nicht wie das zu begründen ist...

Shishambala  30.10.2013, 07:41
@heibau

Und ich weiß nicht wie das zu begründen ist...

da kann dir wohl nur ein fachanwalt helfen, aber kein kostenloses laienforum...

heibau 
Beitragsersteller
 30.10.2013, 17:26
@Shishambala

danke für deine wahrlich laienhaften Tipps...und lass es gut sein...

Shishambala  31.10.2013, 11:14
@heibau

sorry, dass ich dir nicht helfen kann, dein geld beisammenzuhalten.