Erlaubte Nutzung bei Kellerräumen im Gemeinschaftseigentum?
Hallo zusammen, in unserer Eigentümergemeinschaft bestehen mehrere im Gemeinschaftseigentum stehende Kellerräume und Bodenflächen.
Ein Keller wird genutzt für Waschmaschinen und Trockner, was ausdrücklich erlaubt ist, daneben stehen in diesem Gartenutensilien, Säcke für Plastikmüll oder Glasmüll und in einer privaten Box Auflagen für Gartenstühle. In einem daneben liegenden Keller sind folgende ausschließlich private Gegenstände: Ein Ständer zum Trocknen von Hemden, mehrere Grills, Gartenstühle und -tische, Balkonkästen und Kleintierkäfige.
Unter der Treppe werden Fahrräder abgestellt.
Auf den gemeinschaftlichen Bodenflächen stehen private Stühle und Schränke.
Diese Praxis gibt es seit über 15 Jahren, ohne dass sie beanstandet wurde. Die Teilungserklärung sagt hierzu nichts aus.
Ich bitte um KOMPETENTE Aussagen, welche privaten Dinge in Gemeinschaftskellern oder -bodenräumen aufbewahrt werden dürfen und worin hierfür die Rechtsgrundlage besteht. Bitte KEINE privaten Meinungen, die nicht fundiert sein, damit kann ich leider nichts anfangen. Die Gegenseite ist rechtskundig, denke ich.
Vielen Dank im Vorwege!
4 Antworten
Ohne klare beschlußmäßige Regelung durch die Eigentümerversammlung gibt es keine Regeln, sofern die Teilungserklärung solche nicht bereits parat hält! die Umsetzung bestehender oder zu beschließender Regeln hat der Verwalter umzusetzen.
Es gibt kein Gewohnheitsrecht. Also wenn jetzt zur Beseitigung aufgefordert wird finde ich das klasse - auch wenns meine private Meinung ist - privater Kram gehört in private Keller oder in den Sperrmüll. Sieht ja wohl knottig aus.
Das verstehe ich nicht. Jeder ET kann doch das so handhaben, wie er es für richtig hält. Und wenn denn die WEG hier eine Ordnung für notwendig hält, darf sie doch die TE bzw. die Hausordnung entsprechend ändern, oder? Alles eigentlich ganz einfach.
§ 14 Abs. 1 WEG ist hier ausschlaggebend.
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet: 1. ... sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Der Nachteil stellt sich allein schon deshalb für dich ein, weil du die Fläche welche mit Gegenständen verstellt ist, nicht nutzen kannst. Von Verkehrssicherungspflichten mal ganz zu schweigen.
@tabaluga1961 hat es darüber hinaus schon treffend gesagt: Es gibt kein Gewohnheitsrecht in Deutschland. Nur weil jemand regelmäßig bei Rot über die Kreuzung fährt oder regelmäßig Ladendiebstahl begeht, kann aus dem Unrecht kein Recht erwachsen. Bestenfalls könnte ein Abwehrrecht verwirkt sein, wenn man einen Zustand zu lange duldet, aber das ist ein anderes Thema.
Denn du hast gem. § 21 Abs. 4 Anspruch auf ordnungsgmäße Verwaltung. Dies beinhaltet die Einhaltung der übrigen Gesetze (hier § 14 Abs. 1 und Verkehrssicherungspflichten).