Erlaubte Dauer einer Untermiete?
Wenn wegen berechtigtem Interesse einer Wohnung eine Genehmigung zur Untermiete vom Vermieter erwirkt wurde, ist dann die Dauer des Untermietverhältnisses beschränkt?
Muss der Untermieter beispielsweise wieder ausziehen, wenn das berechtigte Interesse nicht mehr vorliegt?
Oder kann man ohne Zeitbegrenzung untervermieten?
3 Antworten
Muss der Untermieter beispielsweise wieder ausziehen, wenn das berechtigte Interesse nicht mehr vorliegt?
Würde ich aus dem Bauch heraus zustimmen, zumal die Zustimmung zur Untermiete ja "erwirkt" wurde. Da gehe ich mal von wenig freundlichen Worten aus...
Das würde bedeuten, der Untermieter muss ständig angst haben, dass ihm gekündigt wird, sobald beim Hauptmieter das berechtigte erlischt. Hm,....
Berechtigtes Interesse an einer Untervermietung hat der Mieter, wenn sein Einkommen gesunken ist und er auf die Untermiete angewiesen ist um die Miete der Wohnung zu stemmen.
Ist der Untermietvertrag unbefristet, dann kann der Wohnungsvermieter seine Zustimmung nicht rückgängig machen. Neuer Untermieter nach beendetem UVM >>> Erneute Zustimmung einholen, denn in der Person des neuen UM könnte ein Grund der Nichtzustimmuing liegen.
Richtig.
Das Untermietverhältnis endet in jedem Falle mit dem Ende des Hauptmietverhältnisses; darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Danke für die Antwort. Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, dann kann der Eigentümer dem Hauptmieter, nachdem das berechtigte Interesse erloschen ist, zwar bei einem neuen Untermieter die Zustimmung verweigern, aber nicht verlangen, dass dieser dem bereits wohnenden Untermieter (nachdem das b.I. erloschen ist), sofort kündigt?
Denn ansonsten würde ein Untermieter auf Eiern wohnen und ständig angst haben, gekündigt zu werden, sobald beim Hauptmieter das berechtigte Interesse nicht mehr besteht..