Erlass eines Vollstreckungsbescheids - Zustellung durch Gericht oder Gerichtsvollzieher?
Die 14 Tage Frist nach Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids ist fruchtlos verstrichen. Nun kann ich einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides an das Amtsgericht stellen. Dieser Antrag enthält die Wahlmöglichkeit der Zustellung durch das Amtsgericht oder durch einen für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher, den ich leider zur Zeit telefonisch nicht erreichen kann, um eine Entscheidung zu fällen. Welcher Weg ist empfehlenswert?
2 Antworten
30 Jahre? Leider nur, wenn der Titel nicht im Rahmen einer Insolvenz/Privatinsolvenz untergeht. Denn dann ist der Titel gar nichts mehr wert. Aus eigener Erfahung mehrer Titel aus den 90ger Jahren mit Werten im 4 und 5 stelligen EUR-Bereich musste ich mich da belehren lassen, dass ich diese Vorderung nun nicht mehr realisieren kann, trotz dass der Sch. in zukunft eine Erbschaft macht die wiederum innerhalb der 30 Jahes Frist liegt. Schelm, wer denkt da käme Verdrus auf.
Danke für die Rückmeldung. Gegen die Restschuldbefreiung nach einer eventuellen Insolvenz habe ich mittels Feststellungsklage vorgesorgt. Dabei wurde mir gerichtlich bestätigt, dass meine Forderung aus einer Straftat stammt und deshalb auch nach einer abgeschlossenen Insolvenz gültig bleibt. Sollte sich der Schuldner also nach seinem inzwischen abgeleisteten Gefängnisaufenthalt nicht unerreichbar ins Ausland absetzen und demnächst wieder finanziell auf die Beine kommen, kann ich aufgrund der Feststellung der Straftat sogar auf Sozialhilfeniveau vollstrecken lassen!
Der kann auch durch das Amtsgericht zugestellt werden. So weiss der Schuldner schonmal Bescheid, dass demnächst der Gerichtsvollzieher vor der Türe steht, wenn er nicht sofort bezahlt.
An sich stimmt das, ist der Schuldner aber nicht da, so hinterlässt der GV einen Brief, in dem er seinen nächsten Besuch mit Termin ankündigt.
Und was passiert, wenn der Gerichstvollzieher zu dem von ihm angekündigten Termin versetzt wird?
Dann kann gegen den Schuldner Haftbefehl erlassen werden, wodurch er entweder die Eidesstattliche Versicherung abgeben oder den Betrag bezahlen muss.
Er muss dann umgehend beim Gerichtsvollzieher zu einem Termin erscheinen. Kommt er nicht, kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner mit Hilfe der Polizei aufsuchen und festnehmen. Dann kommt er in Haft, bis er bezahlt oder die EV abgibt.
Vielen Dank. Jetzt bin ich etwas schlauer als vorher :-)
Gegen den Vollstreckungsbescheid gibt es tatsächlich auch noch das Rechtsmittel des Widerspruchs. Wir leben nun mal in einem Rechtsstaat und da hat auch ein Schuldner Rechte auch wenn dir das nicht passt. Du kannst 30 Jahre lang einen Titel vollstrecken lassen, Es gibt bei so etwas keinen Überraschungsangriff damit musst du leben. Wenn du einen rechtsgültigen Vollstreckungsbescheid hast kann du den Gerichtsvollzieher los schicken.
Genau das würde ich aber gern vermeiden. Wenn der Schuldner vorher gewarnt wird, kann er ja seine Wertsachen rechtzeitig "verschwinden" lassen, oder? Wenn ich mich im Antrag gegen die Zustellung durch das Amtsgericht entscheide, bekomme ich beide Ausfertigungen. Wenn also der zuständige Gerichtsvollzieher den Bescheid von mir bekommt, kann er dann nicht gleich einen "Überraschungsangriff" starten, weil es sich bei dem Bescheid um ein - trotz möglichem Einspruch - vorläufig vollstreckbares Urteil handelt? Oder liege ich falsch und der Schuldner hat noch mal 14 Tage Zeit, sich zu überlegen, ob er seine Schulden begleicht oder "seine Schäfchen ins Trockene bringt"?