Erhöhung von Kostenmiete?
Hallo, ich habe vom Vermieter ein Schreiben vom 6.12.19, erhalten am 11.12.19 erhalten, worin ich nun zum 1.1.20 € 15.97 mehr Miete bezahlen soll.
Begründet wird dies mit einer Erhöhung der Kostenmiete gem. § 10 Wohnungsbindungsgesetz. Im Schreiben steht, daß die §§ 26. Abs. 4, Abs. 5a II. BV vorsehen, dass sich die Beträge der Verwaltungs- und Instandhaltungspauschalen in einem dreijährigen Turnus um den Prozentsatz verändern, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verpraucherpreisindex für Deutschland erhöht oder verringert hat. Diese Pauschalen sind gem. II. BV auf die Bewirtschaftskosten unserer Liegenschaft und somit auf die Kostenmiete anrechenbar.
Meine Frage, ist dies nicht eine Ankündigung der MIeterhöhung, ist es rechtens, dass man dies in einem Schreiben vom 6.12.19 ankündigt und schon zum 1.1.20 die erhöhte Miete überweisen soll? Das hört sich etwas sehr kurzfristig an.
Danke vorab für die Rückmeldungen.
5 Antworten
https://www.gesetze-im-internet.de/wobindg/__10.html
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) § 10 Einseitige Mieterhöhung(1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines niedrigeren als des nach diesem Gesetz zulässigen Entgelts verpflichtet, so kann der Vermieter dem Mieter gegenüber schriftlich erklären, dass das Entgelt um einen bestimmten Betrag, bei Umlagen um einen bestimmbaren Betrag, bis zur Höhe des zulässigen Entgelts erhöht werden soll. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert ist. Der Berechnung der Kostenmiete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Auszug daraus, der die Höhe der laufenden Aufwendungen erkennen lässt, beizufügen. An Stelle einer Wirtschaftlichkeitsberechnung kann auch eine Zusatzberechnung zu der letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder, wenn das zulässige Entgelt von der Bewilligungsstelle auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigt worden ist, eine Abschrift der Genehmigung beigefügt werden. Hat der Vermieter seine Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift.
(2) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, dass von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats an das erhöhte Entgelt an die Stelle des bisher zu entrichtenden Entgelts tritt; wird die Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung von dem Ersten des übernächsten Monats an ein. Wird die Erklärung bereits vor dem Zeitpunkt abgegeben, von dem an das erhöhte Entgelt nach den dafür maßgebenden Vorschriften zulässig ist, so wird sie frühestens von diesem Zeitpunkt an wirksam. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorangehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
(3) Ist der Erklärung ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung oder die Genehmigung der Bewilligungsstelle beigefügt, so hat der Vermieter dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberechnung zu gewähren.
(4) Dem Vermieter steht das Recht zur einseitigen Mieterhöhung nicht zu, soweit und solange eine Erhöhung der Miete durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Mieter oder einem Dritten ausgeschlossen ist oder der Ausschluss sich aus den Umständen ergibt.
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Zugang am 11.12.2019
also vor dem 15.
damit wirksam zum 01.01.20
Zustimmungsfrist
Der Vermieter muss Sie schriftlich über die Mieterhöhung informieren. Nach Erhalt der Ankündigung haben Sie zwei volle Monate Zeit der Mieterhöhung zuzustimmen oder zu widersprechen. Ein Anwalt für Mietrecht kann prüfen, ob das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters gerechtfertigt ist. Wenn Sie zustimmen, müssen Sie die höhere Miete nach Ablauf der Frist bezahlen. Wenn Sie die Ankündigung beispielsweise im Mai erhalten, gilt die höhere Miete ab August.
Bitte mal die Frage genau durchlesen und nicht nur überfliegen!
Es handelt sich nicht um eine "normale" Wohnung, sondern eine deren Bau durch öffentliche Mittel gefördert wurde und somit die Miete günstiger ist, banal ausgedrückt eine Sozialwohnung und da gelten andere Spielregeln als bei einer normalen Mieterhöhung.
Danke Dir, auch wenn Deine Mitwissenden anscheinend nicht ausreichend Ahnung haben, um zu differenzieren, wann eine Diffamierung beginnt. Dennoch, Dir ♡lichen Dank und viel Erfolg im neuen Jahr.
es hätte geholfen die Frage zu lesen und die genannten Begriffe ggfls. zu googln, wenn man nicht weiß was gemeint ist ...
was du mit Diffamierung meinst entzieht ich im Moment meiner Kenntnis - dunkel ist der Rede Sinn ...
Da kann ich etwas Licht ins Dunkel bringen:
Wiesel1978 ließ gerade 1 Kommentar von mir LÖSCHEN, weil ich seine Faulheit und damit seinen falschen Rat zu scharf kritisierte. Ich mag es nun Mal überhaupt nicht, wenn hier drauflosgepostet wird und FS dadurch in Schulden getrieben werden können, WENN sie solchen falschen Rat vertrauensvoll/gutgläubig annehmen.
Meine Frage, ist dies nicht eine Ankündigung der MIeterhöhung, ist es rechtens, dass man dies in einem Schreiben vom 6.12.19 ankündigt und schon zum 1.1.20 die erhöhte Miete überweisen soll? Das hört sich etwas sehr kurzfristig an.
Das ist rechtens.
Da da Schreiben vor dem 15. eines Monats angekommen ist, so gilt das für den Folgemonat.
Wäre das Schreiben erst am 16. gekommen dann hätte sich das Ganze um einen Monat verschoben.
Wende Dich an den Mieterverein, die können Dir helfen.
Diese Erhöhung geht bereits aus dem Mietvertrag hervor. Schau mal rein.
es geht hier um eine Sozialwohnung
siehe auch
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)