Einsatzort bei Zeitarbeit

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Es muss im zumutbaren Rahmen sein, falls die Arbeit innerhalb von 2h mit den Öffentlichen nicht erreichbar ist, Du aber in diesem Zeitraum erst erfahren hast dass Du dort oder dort hin musst, würde ich nett darauf hinweisen dass es nicht möglich ist und mir alle Fahrpläne ausdrucken und ggf. bei der Bahn bestätigen lassen für das eventuell anstehende Arbeitsgericht oder zur Bekämpfung einer eventuellen Sperrzeit seitens des Jobcenters.

LS2009 
Beitragsersteller
 17.09.2012, 12:32

Das ist eine gute Idee. Auf sowas einfaches bini ch gar nicht gekommen ;) Danke.

Bei Deinem Text vermute ich, daß Du gerade erst Deinen Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma abgeschlossen hast.

Mein Mann hatte vor Jahren in seinem Vertrag die Klausel, daß er nur im Bereich von 50 km, vom Standort der Zeitarbeitsfirma gerechnet, vermittelt werden darf (was natürlch auch 600 km von zu Hause entfernt war...). Er hatte damals Anschriften von potentiellen Einsatzfirmen erhalten und mußte sich selbständig dort vorstellen. Die Firmen haben dann entschieden, ob sie ihn nehmen oder nicht. Das war aber jeweils eine Sache von mehreren Tagen.

Auszug aus Wikipedia: Abrufarbeit

Im deutschen Arbeitsrecht regelt inzwischen der § 12 TzBfG[2] des Teilzeit- und Befristungsgesetz die Abrufarbeit (nach der Legaldefinition Arbeit auf Abruf). Im Arbeitsvertrag muss eine wöchentliche und tägliche Mindestarbeitszeit vereinbart sein. Fehlt diese Vereinbarung, so gilt eine Wochenstundenzahl von zehn Stunden als vereinbart. Zu beachten ist, dass sich eine entsprechende Vereinbarung der Mindestarbeitszeit gerade auch aus schlüssigem Verhalten ergeben kann. Es kommt dabei insbesondere auf die tatsächliche Vertragsabwicklung an, hierbei wird die durchschnittliche Arbeitszeit vergangener Wochen zur Berechnung herangezogen.[3] Fehlt es an einer vertraglichen Festlegung der täglich zu leistenden Arbeitszeit, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. In Tarifverträgen können für die Abrufarbeit vom Gesetz abweichenden Regelungen geschaffen werden, auch solche, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Die vereinbarte Mindestarbeitszeit ist grundsätzlich auch zu vergüten, wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, den Arbeitnehmer zu beschäftigen.[4]

Frage das doch deinen Arbeitgeber. Dann weißt du es ganz genau.

SandraDD  17.09.2012, 12:08

Ansonsten auch schon das Arbeitsamt anrufen wenns komisch wird.