Einkommenssteuerklasse nach Eheschließung?
Hallo zusammen,
ich habe im August dieses Jahres geheiratet (Im Ausland) und die Ehe im November in Deutschland eintragen lassen.
Ich wusste nicht, dass ich und meine Frau standardmäßig die Steuerklasse 4/4 bekommen. Da meine Frau nicht erwerbstätig ist, werde ich ein Antrag auf Steuerklassenwechsel stellen. Steuerklasse 3 und 5. Jedoch wird jetzt der Dezember mit Steuerklasse 4 abgerechnet und Steuerklasse 1 und 4 haben die gleichen Abzüge an Lohnsteuer. Jedoch zahle ich mit der Steuerklasse 3 einiges an Steuern.
Meine Frage:
Dezember wird mit Steuerklasse 4 abgerechnet. Steuerklasse wird im Januar 2022 auf 3 eingestuft. Ich gelte ab 01.01.2021 quasi als verheiratet und bekomme die zu viel bezahlten Steuern für das Jahr 2021 durch eine Einkommenserklärung zurück. Habe ich einen Nachteil durch den Dezember 2021, da hier mit Steuerklasse 4 abgerechnet wurde? Oder würde ich die Steuern für Dezember 2021 ausbezahlt bekommen, als hätte ich die Steuerklasse 3?
Ich danke euch im Voraus für die Antworten.
1 Antwort
Bei einer Einkommensteuerveranlagung gibt es keine Steuerklassen. Wenn du im Verlauf des Jahres geheiratet hast, beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig waren und die Zusammenveranlagung beantragt wird, dann wird der Splittingtarif für das gesamte Jahr angwandt. Welche Steuerklassen du während des Jahres hattest, ist dafür irrelevant.
Was macht es denn jetzt für einen Unterschied, wenn ich nach Antrag der Zusammenveranlagung sowieso alles ausbezahlt bekomme?
Der Unterschied besteht darin, dass der Arbeitgeber den bisherigen Lohnsteuerabzug ändern darf, und zwar ab dem Monat der Heirat. Du hast dein Geld also früher zurück.
Okey, das bedeutet folgendes: Wenn ich es ab dem Monat der Heirat mache, dann bekomme ich quasi die Steuern von August bis Dezember mit dem nächsten Monatsgehalt zurück. Und mit der Zusammenveranlagung würde ich dann Januar bis Juli ausbezahlt bekommen? Habe ich das richtig verstanden?
Ich danke dir vielmals.
Hast du mir vielleicht dazu noch eine Antwort.
Du hast das insoweit richtig verstanden, als bei einer Zusammenveranlagung der für Ehegatten geltende Splittinhtarif für das ganze Jahr angewendet wird, allerdings habe ich das bereits geschrieben.
Hallo, vielen Dank für deine Antwort. Das heißt die werden das auch nicht nach Steuerklasse 3 abrechnen sondern nach diesem Splittingtarif. Ich dachte immer, dass das quasi so abgerechnet wird, als hätte ich das ganze Jahr über die Steuerklasse 3 und bekomme dann die zu viel gezahlten Steuern zurück.
Ich hätte da noch eine Frage: Im Antrag auf Steuerklassewechsel gibt es die folgende Auswahl:
Wir haben zu dem in Zeile 10 genannten Datum geheiratet. Die Änderung der Steuerklassenkombination in Zeile 18 soll
"rückwirkend - grds. nur im laufenden Kalenderjahr - ab dem Monat der Heirat gelten."
oder
"ab dem Folgemonat der Heirat gelten"
Was macht es denn jetzt für einen Unterschied, wenn ich nach Antrag der Zusammenveranlagung sowieso alles ausbezahlt bekomme. Bzw. wie muss man das verstehen? Habe ich hier irgendeinen Nachteil bei eins von beiden?