Steuerbescheid bei Privatinsolvenz beim Insolvenzverwalter?
Moin,
ich bin seit ca. 2,5 Jahren in der Privatinsolvenz. Mein Mann und ich haben die Steuererklärung gemacht und auch bereits im Dezember 2021 die Steuererstattung überwiesen bekommen, warten jedoch immernoch auf den Steuerbescheid (zwecks ausrechnen, wieviel davon mein Anteil ist und an die Gläubiger geht) und haben daher beim Finanzamt angerufen und nachgefragt. Dazu ist zu sagen, dass wir das gern selbst prüfen und ausrechnen wollen, da mein Insolvenzverwalter nicht nur einmal unrechtmäßig Geld gefordert und andere Dinge (wie Steuerklassenwechsel trotz gefährdeter Liquidität) gefordert hat, die dann durch Einlegung von Rechtsmitteln abgewendet wurden.
Der Mitarbeiter sagte, dass der Steuerbescheid bei meinem Insolvenzverwalter liegt.
Frage: Mein Mann hat mit meiner Privatinsolvenz “nichts” zu tun. Aber dieser Steuerbescheid ist auch seiner. Ist es rechtens, dass der Insolvenzverwalter den so lange einbehält beziehungsweise er nicht gesondert einen bekommt?
2 Antworten
Frage: Mein Mann hat mit meiner Privatinsolvenz “nichts” zu tun. Aber dieser Steuerbescheid ist auch seiner.
Bei Zusammenveranlagung und einer ausstehenden Steuererstattng muss der Bescheid zwingend an den InsV gehen, da hier die abzuführenden Anteile der Erstattung zu ermitteln und einzubehalten sind.
wieviel davon mein Anteil ist und an die Gläubiger geht)
Die Aufteilung der Erstattung hätte m.E. schon bei Einrichung der EStE beantragt werden müssen, und zwar auf dem Antragsweg der Einzelveranlagung. Ansonsten geht der hälftige Betrag der Erstattungssumme in die Befriedigung der Gläubiger, soweit er den Freibetrag überschreitet. Siehe § 37 Abs. 2 AO. Dabei ist es gem. BFH* explizit unwesentlich, wer die Vorauszahlungen geleistet hat.
Was ist so schwer daran, eine Kopie des EStE-Bescheides anzufordern?
Ist es rechtens, dass der Insolvenzverwalter den so lange einbehält?
Ja.
*Nachtrag: Siehe Urteil des BFH vom 17.2.2010, Az: VII, R37/08
Man muss die Paragraphen schon im Kontext ihrer Auslegung verstehen:
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201050236/
Okay. Ich warte nochmal auf andere Antworten.
"[...] Das FG urteilte, dass bei Steuererstattungen an zusammen veranlagte Eheleute demjenigen Ehegatten der Anspruch zustehe, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei. Seien die den Erstattungsanspruch begründenden Steuervorauszahlungen --wie im Streitfall-- im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn bzw. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen geleistet worden, bestimme sich die Höhe des Erstattungsanspruchs jedes Ehegatten nach dem Verhältnis der bei den Ehegatten jeweils einbehaltenen Steuerabzugsbeträge. Dies gelte gleichermaßen für den Rückzahlungsanspruch des FA bei rechtsgrundloser Leistung, da Erstattungs- und Rückzahlungsanspruch lediglich unterschiedliche Richtungen des einheitlichen Anspruchs aus § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) kennzeichneten [...]." 🤷♀️
War ja auch nicht die Frage danach, wie die Steuererstattung aufzuteilen wäre
Und wenn das BGH Urteil erst später zugefügt wird und die Antwort iö Nachhinein 10 mal verändert wird, muss man nicht derart antworten
Und wenn das BGH Urteil erst später zugefügt wird
Es ist der BFH, und das habe ich der Vollständigkeit halber ergänzt.
und die Antwort iö Nachhinein 10 mal verändert wird,
Quatsch.
muss man nicht derart antworten
Man muss auch gar nicht antworten - was ich hiermit auch in diesem Thread so halten werde.
Das trifft so nicht ganz zu. Bei der Steuererstattung 2020 ging eben genau der Anteil meines Mannes nicht an die Gläubiger, sondern nur mein Anteil, der den Freibetrag überschritten hatte - nicht hälftig
Daran ist gar nichts schwer, haben wir ja getan. Tut sich nichts.
Beim SB des zustandigen Wohnsitz-FA erbitten.
Ja, weil sonst hätte er ihn nicht.
🙄
§ 37 Abs. 2 AO sagt nichts über die Aufteilung aus...
(2) 1Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. 2Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. 3Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.