Eingliederungsvereinbarung Unterschreiben Pflicht?

4 Antworten

Eine Eingliederungsvereinbarung ist keine Pflicht.Ich würde auch sie nie unterschreiben,da du damit deine Rechte abgibst.Zwar kommt dann eine VA also einen Verwaltungsakt,der aber und das ist der ganze Unfug dabei den EGV wieder gültig machen soll auch ohne Unterschrift. Du bekommst zwar keine Sanktion wenn du den nicht unterschreinbst,und dennoch bekommst du doch eine Sanktion,wenn du nicht dem VA widersprichst,und somit ihn für gültig erklärst,dann aber eine Pflichtverletzung begehst aus dem EGV heraus. Merke Dir eines laut GG hast du Vertragsfreiheit,die kann aber nicht ausgehebelt werden durch einen VA.Das nennt man dann Nötigung und Erpressung und das ist strafbar. Das ist der ganze Unfug vom Jobcenter.Also solltest du einen VA bekommen,weil du den EGV nicht unterschrieben hast,dann stelle einen STrafantrag bei der Staatsanwaltschaft wegen Nötigung und Erpressung gegen dein Sachbearbeiter.Weise ruhig den Staatsanwalt auf das GG auf die Vertragsfreiheit hin.Gleichzeitig schreibst du deinen Sachbearbeoiter einen Brief,das du ihn angezeigt hast wegen Nötigung und Erpressung.Und weißt ihn darauf ihn das du Vertragsfreiheit hast und dieser nicht durch einen VA einfach außer Kraft treten kann.Also so solltest du und viele anderen Hartz IV Empfänger handeln.Man muss mit ihnen eine Sprache sprechen die sie anscheinend nicht verstehen wollen. Das Jobcentrer setzt sich in vielen Dingen einfach über das GG hinweg.Sie ignorieren auch das Urteil vom BVerfG vom 9.2.2010 Nach diesem Urteil darf nicht mehr sanktioniert werden.Das Existensminimum muss im vollen Maßen zur Verfügung gestellt werden,damit man eine Teilhabe hat am Leben.

Einen VA stellt ein Straftatbestand da wegen Nötigung und Erpressung.Dieser hebelt die Vertragfreiheit laut GG einfach aus.Ist also mit dem GG nicht vereinbar.

VirtualSelf  04.09.2012, 19:45

Einen VA stellt ein Straftatbestand da wegen Nötigung und Erpressung.Dieser hebelt die Vertragfreiheit laut GG einfach aus.Ist also mit dem GG nicht vereinbar.

Noch größer Blödsinn, als der, den du Hans ankreidest.

EinV sind zulässig, Sanktionen sind zulässig, da in einem Gesetz so festgehalten, das in diesen Punkten bisher explizit nicht vom BVerG beanstandet wurde.

PENG! AUS!

Gelehrter  04.09.2012, 22:37
@VirtualSelf

Was für ein Gesetz ein unmenschliches Gesetz?

Ein Gesetz das dem GG widerspricht,wird nicht dadurch gültig wenn man es anwendet.

Eine EGV ist zwar zulässig,muss aber nicht unterschrieben werden und kann nicht durch ein VA einfach gültig gemacht werden. Für dich zählt anscheinend das GG nicht.Es ist für dich nur ein Märchenbuch.

Das ganze Hartz IV System ist das Unmenschlichste was man geschaffen hat seit dem dritten Reich

Selbst Peter Hartz hat zugeben müssen,das Hartz IV der größte Murks ist was sie rausgebracht haben.Das muss einem schon sehr zu denken geben.

linuxmaverick  05.09.2012, 04:14
@Gelehrter

Und? bis '72 wurden Homosexuelle auch eingesperrt, das war auch nicht mit dem GG vereinbar. Ein Gesetz wird nicht dadurch ungültig, dass irgendjemand feststellt, dass es gegen das GG verstößt. Diese Aufgabe fällt dem BVerG zu, wie VirtualSelf bereits anführte. Bis dahin ist dieses Gesetz durch den Bundestag und Bundesrat verabschiedet und somit gültig. Noch ein weiterer Irrglaube: Man könne die die Mitarbeiter des Jobcenters dafür belangen, dass sie gültiges Gesetz anwenden. Hier würde ich mich wirklich mit dem damaligen §172 StGB und seiner Abschaffung auseinandersetzen. Ein weiteres Gut des GG ist nämlich die Rechtssicherheit, diese haben die Mitarbeiter im Jobcenter und sind damit vor Leuten wie dir gefeit.

nethippi  05.09.2012, 13:20
@linuxmaverick

Zuerst einmal, das Grundgesetz kann durch entsprechende Gesetze ausgehebelt werden, steht so häufiger im Grundgesetz (ansonsten wäre jede Freiheitsstrafe Grundgesetzwidrig). Des weiteren steht die Vertragsfreiheit nicht expliziet im Grundgesetz, wird aber vom Bundesverfassungsgericht aus Artikel 2 abgeleitet.

Ein Verwaltungsakt ist eine einseitige Sache und hat mit Verträgen gar nichts zu tun. Gegen einen Verwaltungsakt kann man aber Widerspruch einlegen und notfalls klagen. Die Chancen damit durchzukommen sind jedenfalls hoch. Es wurden von irgendeinem Ministerium die Eingliederungsvereinbarungen von 12 Jobcentern eines kompletten Jahres geprüft. das Ergebnis, keine einzige Eingliederungsvereinbarung war rechtlich korrekt.

linuxmaverick  05.09.2012, 20:52
@nethippi

so ist es, aber da sind die alg2-opfer relativ unbelehrbar.

Gelehrter  05.09.2012, 23:04
@linuxmaverick

Merke dir eins

Da das Jobncenter/Arge ein Geschäftsmodel ist,ist somit jeder Mitarbeiter dort haftbar für sein tun.Als kann ich jederzeit jeden anzeigen,wenn er eine Straftat begeht.

linuxmaverick  06.09.2012, 06:29
@Gelehrter

das könntest du auch wenn es Beamte wären, einziger Haken: Objektive Straftat finden.

VirtualSelf  06.09.2012, 18:16
@linuxmaverick

@linux

Diskussion mit diesem User bringt erfahrungsgemäß nichts. Du kannst nur den Schaden begrenzen, den er durch seine völlig abstruse Meinung gnadenlos anrichtet.
Hält sich irgendein Leistungsbezieher an diese unsinnigen Ratschläge, ist im Nu seine Leistung wegsanktioniert und er ist ggf. sogar von Wohnungslosigkeit bedroht.
Was glaubst du, für wieviel Gelächter Anzeigen ala Gelehrter bei den JC-Mitarbeitern sorgen? Da geht vor Feixen schon mal eine Mittagspause drauf ...

linuxmaverick  07.09.2012, 08:09
@VirtualSelf

kann ich mir gut vorstellen, meine Eltern waren Staatsanwälte und mussten sich mit so etwas befassen. Ich würde ja gerne mit so Leuten in die Diskussion gehen und mich überzeugen lassen, nach dem allerdings goldmen und sonnig0815 vor mir resigniert haben, scheint es Gelehrter mit ausschweigen zu versuchen ;) Deine Antworten, VirtualSelf, sind übrigens sehr gut und wie ich finde hast du auch eine gute Einstellung zu dieser ganzen Bürokratie.

Du willst Gel haben, als wirst du dich an die Regeln halten müssen. Wenn du die Unterschrift verweigerst, wird dein Antrag eben nicht weiter bearbeitet.

Gelehrter  04.09.2012, 18:40

Sagte mal wievie lMist verbreitest du hier? Das ist doch nicht zum aushalten. Wenn du von tuten und blasen keine Ahnung hast halte doch bitte die Klappe. Man o man.Da könnte ich ausrasten bei solche Komentare hier.

DerHans  05.09.2012, 09:26
@Gelehrter

Ich habe keineswegs geschrieben, dass die Praxis korrekt ist. Das ist nur eine Beschreibung, wie es tatsächlich abläuft.

Und ob du ausrastest, ist mir genau so egal, als ob in China der spirchwörtliche Sack Reis umfällt.

Wie schon der Name "Vereinbarung" sagt, ist das eine Art Vertrag, den der Hilfeempfänger mit der Behörde schließt.

VirtualSelf  05.09.2012, 15:28
@DerHans

Ich habe keineswegs geschrieben, dass die Praxis korrekt ist. Das ist nur eine Beschreibung, wie es tatsächlich abläuft.

Ein solche Praxis existiert in keinem Jobcenter, das ich kenne. Das hätte nicht nur Konsequenzen für den einzelnen SB, sondern ggf. auch für Teamleiter und Vorgesetzte.

Gelehrter  05.09.2012, 23:11
@DerHans

Aber freiwillig abschliest und nicht durch Zwang, durch ein Va gültig gemacht wird und somit die Vertragsfreiheit aushebelt.

VirtualSelf  04.09.2012, 15:40

Blödsinn!

Grundsätzlich ist der Abschluss einer EGV Pflicht (weigert man sich grundsätzlich, kann das sogar zu Sanktionen führen). Es ist hingegen nicht verpflichtend, genau die vom Amt gewünschte EGV zu unterschreiben.

Kurz gesagt: Geh mit eigenen Vorstellungen hin, vor allem, was du vom Amt willst. Es ist ein Vertrag, was bedeutet, er muss von beiden Vertragspartnern auch so gewollt sein. Viele EGV gelten auch als nicht rechtmäßig, weil sich das Amt zu (meist) nicht mehr "verpflichtet", als es laut Gesetz ohnehin muss.

Es gibt keine zeitliche Begrenzung für die Dauer der Verhandlungen über eine EGV. So lange du verhandelst, dürfte es dem Amt schwer fallen, ausreichend Gründe für einen VA zu finden - denn du zeigst d8ich ja grundsätzlich interessiert, willst nur deine eigenen Vorstellungen einbringen.

Gelehrter  04.09.2012, 19:11

Hallo Pflicht? Wo hast du denn dein Grundwissen her.Nochmal für dich :

Wer eine EGV unterschreibt verkauft seine "Seele" er gibt quasi seine Rechtre auf.

Er wird dann auch nicht klagen können vor einem Sozialgericht,weil diese dann sagen "man habe ja freiwillig unterschrieben".Punkt aus.

Hier hilft nur noch den Sachbearbeiter hinzuweisen,das jegliche Sanktion gegen das GG widerspricht auch von der EGV heraus.Und weist ihn auf das GG Das die Würde des Menschen ist unantastbar ist.Das macht man aber nur wenn man eine Sanktion aus seiten der EGV heraus bekommen hat gleichzeitig droht man den Sachbearbeioter mit einer Anzeige,wenn das Existensminimum nicht in voller Höhe ausbezahlt wird,weil es nicht gekürzt werden darf seitt dem Urteil vom BVerfG vom 9.2.2010

linuxmaverick  05.09.2012, 04:21
@Gelehrter

scheinst das Urteil entweder nicht gelesen oder nicht verstanden zu haben, von einem gelehrten hätte ich mehr erwartet.

sonnig0815  06.09.2012, 09:03
@linuxmaverick

@linuxmaverick: Dann erkläre uns DU doch mal das Urteil ganz genau... da bin ich jetzt aber gespannt!

Gerberecht  11.09.2012, 02:41
@Gelehrter

Die meisten EGV sind rechtswidrig und schon allein deshalb kann man vor einem Sozialgericht klagen (die stellen das dort nämlich fest).

Weder "Seele verkaufen" noch "Würde des Menschen" sind Begriffe aus dem SGBII. Dieses entspricht nämlich dem Grundgesetz, kann also gar nicht gegen die Menschenwürde verstoßen (nein, die Klage suche ich jetzt nicht raus).

Der einzige wirkliche Streitpunkt waren immer nur die Regelsätze, nicht der Druck, nicht die Sanktionen als solche.

linuxmaverick  11.09.2012, 08:23
@sonnig0815

nö ich fasse für dich zusammen um was es überhaupt ging, nämlich: Wer legt überhaupt die Höhe des Regelsatzes fest und aus welchen Daten entsteht dieser Wert. Das wurde angekreidet, sonst Nichts. Wäre es euer verhasster §31 SGB II gewesen und hätte man gegen ihn entschieden, so wäre dieser wahrscheinlich vorübergehend außer Kraft gesetzt worden bis er überarbeitet worden wäre (basierend auf früheren Verfahren des BVerG).

VirtualSelf  04.09.2012, 15:48

(weigert man sich grundsätzlich, kann das sogar zu Sanktionen führen).

Was schon lange, lange falsch ist!

Bei Weigerung des Leistungsberechtigten, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt kein Sanktionstatbestand vor. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 verbindlich zu regeln.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-31-31b-SGB-II-Sanktionen.pdf

Gerberecht  04.09.2012, 16:44
@VirtualSelf

Verdammt.. die Änderung ist mir tatsächlich durch die Lappen gegangen. Danke für die Richtigstellung.

Wieder einmal viel Unsinn hier:

Es besteht keinerlei Pflicht, irgendwann eine EinV zu unterschreiben; weder darf die Weigerung sanktioniert werden, noch darf die Bearbeitung deines Antrags eingestellt werden oder ruhen. Ein Kontrahierungszwang existiert schlichtweg schon lange nicht mehr.

Die EinV soll vom Vermittler dann in der Tat per VA verhängt werden; für dessen Gültigkeit ist deine Zustimmung vollkommen unerheblich.

Zuweisung zu einer Maßnahme wiederum ist vollkommen unabhängig von einer EinV; kann dein Sachbearbeiter auch tun, wenn keine EinV vorliegt.

Geht so etwas?

Also: ja!

soulbridge1  05.09.2012, 05:28

ja ...aber dennoch NICHT die EGV unterschreiben. Man muß deren Machenschaften nicht auch noch zusätzlich mit angeblicher "Freiwilligkeit" unterstützen. Das hätten Sie gerne.

casilein  05.09.2012, 08:16
@soulbridge1

Naja, wenn man mit der Unterstützung, die einem geboten wird, einverstanden ist, sollte man die auch unterschreiben. Das JC ist nicht das Böse an sich, auch wenn vieles dort nicht korrekt abläuft.