einfach Leistung kürzen ohne Bescheid?

8 Antworten

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Die Kürzung der Leistung stellt einen Verwaltungsakt dar - ob nun ein Bescheid ergangen ist oder nicht. Ohne Bescheid ist sie auf jeden Fall rechtswidrig. Grundsicherung wird mit Bescheiden mit Dauerwirkung nach § 48 SGB X gewährt. Der Leistungsempfänger kann sich auf jeden Fall auf Vertrauensschutz berufen, und muss sich darauf verlassen können, dass die Leistung weitergewährt wird. Leistungskürzung ohne Bescheid darf nie sein.

 

Mein Rat: mit dem letzten Bescheid zum Amtsgericht gehen. Dort einen Beratungsschein beantragen. Damit zum Anwalt. Dort musst Du dann einen Eigenanteil von 10 € leisten. Diese kann der Anwalt aber für Dich als Kosten für das Widerspruchsverfahren wieder eintreiben.

Hallo, da dato keinerlei Reaktion seitens des Amtes erfolgt ist, wollen wir morgen früh persönlich hingehen. Was genau kann ich sagen? Worauf kann ich mich berufen?

Auf § 48 oder Verwaltungsakt oder,oder...??

Nachweislich schriftlich (gegen datierte schriftl. Empfangsbestätigung oder per Rückschein-Einschreiben) gegen die verringerte Zahlung Widerspruch einlegen, für die Nachzahlung eine Frist von ein paar Tagen setzen und einen erläuternden Änderungsbescheid mit der zugrunde gelegten Rechtsgrundlage verlangen. Wegen des Nachzahlungsantrags ebenfalls nachweislich schriftlich eine Frist setzen. Falls sich dann nichts tut, Beschwerde beim Dienststellenleiter einreichen , ansonsten mit Beratungshilfeschein vom Amtsgericht zum Sozialrechtsanwalt.

szaros 
Beitragsersteller
 01.04.2011, 18:21

Hallo Lara 10,

gibt es da auch Pragraphen auf die ich mich berufen kann?

casilein  02.04.2011, 08:50
@szaros

Dreh den Spieß um: Fordere das Amt auf, die Rechtsgrundlage für sein Handeln zu nennen. Schließlich gibt es einen gültigen Bescheid, von dem es abweicht.

Es gibt Tatbestände, die zu einer automatischen Aussetzung der Leistung führen. Z.B. versäumte Meldung zu einem terminierten Gespräch. Oder keine Rückmeldung nach genehmigter Ortsabwesenheit. (auf diese Tatbestände wird aber bereits bei Gewährung der Leistung hingewiesen, wer das nicht liest, hast selbst Schuld)

Ansonsten kann eine Kürzung nur mit einem Bescheid erfolgen, den dann auch der Widerspruch möglich sein muss. (Widerspruchsbelehrung muss enthalten sein)

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder Untätigkeitsklage könnte helfen