einfach Leistung kürzen ohne Bescheid?
Hallo,
kann man einfach bei erhalt von Grundsicherung, die Leistungen kürzen?
Mein Mann bekommt zusätzlich zu seiner Altersrente Grundsicherung. Ich HartzIV
Jetzt hat man ihm seine GS einfach erheblich gekürzt, was wir erst gestern auf der Bank geshen haben.Kein Änderungs-Aufhebungsbescheid. bis heute.Uns liegt ein noch bis Juni gültiger Bewilligungsbescheid vor.Er hätte normalerweise mehr bekommen müssen, das Nebenkosten gestiegen und auch die Erhöhung ( 5,-€) müsste greifen.
Auch auf einen Ende Februar eingreichten antrag auf Übernahme der anteiligen Kosten für eine Nachzahlung für Abwassergebühren wurde nicht beantwortet.( Papiere wurden immer persönlich und Zeugen abgegeben)
Wie können wir uns dagegen wehren?
8 Antworten
Die Kürzung der Leistung stellt einen Verwaltungsakt dar - ob nun ein Bescheid ergangen ist oder nicht. Ohne Bescheid ist sie auf jeden Fall rechtswidrig. Grundsicherung wird mit Bescheiden mit Dauerwirkung nach § 48 SGB X gewährt. Der Leistungsempfänger kann sich auf jeden Fall auf Vertrauensschutz berufen, und muss sich darauf verlassen können, dass die Leistung weitergewährt wird. Leistungskürzung ohne Bescheid darf nie sein.
Mein Rat: mit dem letzten Bescheid zum Amtsgericht gehen. Dort einen Beratungsschein beantragen. Damit zum Anwalt. Dort musst Du dann einen Eigenanteil von 10 € leisten. Diese kann der Anwalt aber für Dich als Kosten für das Widerspruchsverfahren wieder eintreiben.
Hallo, da dato keinerlei Reaktion seitens des Amtes erfolgt ist, wollen wir morgen früh persönlich hingehen. Was genau kann ich sagen? Worauf kann ich mich berufen?
Auf § 48 oder Verwaltungsakt oder,oder...??
Nachweislich schriftlich (gegen datierte schriftl. Empfangsbestätigung oder per Rückschein-Einschreiben) gegen die verringerte Zahlung Widerspruch einlegen, für die Nachzahlung eine Frist von ein paar Tagen setzen und einen erläuternden Änderungsbescheid mit der zugrunde gelegten Rechtsgrundlage verlangen. Wegen des Nachzahlungsantrags ebenfalls nachweislich schriftlich eine Frist setzen. Falls sich dann nichts tut, Beschwerde beim Dienststellenleiter einreichen , ansonsten mit Beratungshilfeschein vom Amtsgericht zum Sozialrechtsanwalt.
Dreh den Spieß um: Fordere das Amt auf, die Rechtsgrundlage für sein Handeln zu nennen. Schließlich gibt es einen gültigen Bescheid, von dem es abweicht.
Jenau :)
Es gibt Tatbestände, die zu einer automatischen Aussetzung der Leistung führen. Z.B. versäumte Meldung zu einem terminierten Gespräch. Oder keine Rückmeldung nach genehmigter Ortsabwesenheit. (auf diese Tatbestände wird aber bereits bei Gewährung der Leistung hingewiesen, wer das nicht liest, hast selbst Schuld)
Ansonsten kann eine Kürzung nur mit einem Bescheid erfolgen, den dann auch der Widerspruch möglich sein muss. (Widerspruchsbelehrung muss enthalten sein)
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder Untätigkeitsklage könnte helfen
Hallo Lara 10,
gibt es da auch Pragraphen auf die ich mich berufen kann?