Einen falschen Rentenantrag gestellt - Widerspruch oder neu stellen?
Guten Tag!
Ein Alleinstehender Bekannter bat mich letztes Jahr um Hilfe beim Stellen des Rentenantrags. Ich selbst habe noch nie einen Rentenantrag gestellt, aber dachte, dass ich ihm eine Hilfe dabei sein könnte (zumal bei uns die Rentenberatungsstellen aufgrund der Pandemie nicht erreichbar sind).
Die Sachlage war nun so, dass er ab dem November 2020 in Rente gehen können (genauer, in die Rente für langfristig Versicherte, mit Abschlägen).
Beim Ausfüllen des Rentenantrags lief auch alles gut. Nur habe ich auf der ersten Seite den Fehler gemacht, dass ich statt „Rente für langfristig Versicherte“ das Kreuzchen bei „Regelaltersrente“ setzte.
Nun bekam er letzte Woche den Ablehnungsbescheid über die Regelaltersrente, die er erst in zwei Jahren beziehen könnte.
Nun liegt der Fehler ja einfach darin, dass ich die falsche Rentenart angekreuzt habe.
Die Frage lautet nun: Sollen wir nun einen neuen Rentenantrag (diesmal für langfristig Versicherte) stellen, oder einen Widerspruch schreiben mit der Begründung, dass die falsche Art der Rente beantragt wurde.
Wie wäre das sinnvollste Procedere?
Dies wäre auch deshalb sinnvoll zu wissen, da der Antragsteller ja im Prinzip die Rente schon ab November nachträglich hätte bekommen können, wenn wir den Antrag jetzt erneut stellen aber dann halt erst ab Mai. Es gilt ja, soweit ich weiß, eine drei Monatsfrist ab Beginn des möglichen Rentenbezugs, ansonten kann die Rente ja erst ab dem Monat des Antrags gestellt werden, und diese Frist ist in der Bearbeitungszeit der Rentenantrags ja verstrichen.
Für Hilfe bin ich sehr dankbar!
4 Antworten
Der Rentenantrag wurde rechtsgültig gestellt und wurde abgelehnt, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.
Innerhalb der Widerspruchsfrist von 1 Monat kann man das noch ändern, indem man schriftlich erklärt, die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen zu wollen.
Ist diese Frist verstrichen, muss dein Bekannter einen neuen Antrag stellen. Gerade bei einer vorzeitigen Rente mit Abschlägen ist es wichtig, das Datum des gewählten Beginns anzukreuzen. Den Antrag kann man bis zu drei Monaten nach dem gewünschten Termin stellen. Wenn er ihn im Mai stellt, kann die Rente frühestens ab 01.02.2021 beginnen.
Es gibt in jeder Stadt und Gemeinde Versichertenberater, die kostenlos beim Antrag helfen.
Beides machen:
Ihr legt vorsorglich Widerspruch gegen die bisherige Entscheidung ein. Und reicht die richtigen Daten nach. Und ihr beantragt dabei nochmal die Rente, diesmal aber richtig. Den Widerspruch begründet ihr damit, dass ihr versehentlich was falsches angekreuzt habt.
Beides zusammen manchen, damit die Behörde sieht, was gemeint ist. Zusammen mit dem Widerspruch deshalb, weil ihr so die Chance habt, dass die Rente rückwirkend ab November ausgezahlt wird. Wenn man keinen Widerspruch einlegt, dann bekommt man Rente erst ab dem jetzt neu gestellten Antrag!
Irgendwo steht ein Passus, dass der versicherte selbst für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich ist, auch wenn ihm ein Dritter geholfen hat. Er muss nur diesen ursprünglichen Antrag "wegen Irrtums" neu stellen.
Am Ergebnis ändert das doch nichts. Der ursprüngliche Antrag wird eben auf EM-Rente bzw. vorzeitiges Altersruhegeld umgewidmet.
Ja genau. Aber das muss im Rahmen der ersten Antrags vom November geschehen. Der muss berichtigt werden, deshalb der Widerspruch. Das Problem beim neuen Antrag (Mai) ist, dass die Rente erst ab dem neuen Antrag (Mai) gezahlt wird. Damit würde er ein halbes Jahr Rente verlieren.
dadurch hätte er aber auch weniger Abschlag.
Das mag sein. Aber er muss lange leben, bis er das halbe Jahr Rente wieder rein hat.
Die Sachlage war nun so, dass er ab dem November 2020 in Rente gehen können (genauer, in die Rente für langfristig Versicherte, mit Abschlägen).
Schon gewußt: es gibt da Altersrenten für langjährig (35 Versicherungsjahre) und besonders langjährig Versicherte (45 Versicherungsjahre)!?
Gruß siola55
Bei privaten Versicherungen ist das sicher so. Doch die staatliche Rentenkasse unterliegt nicht dem Zivilrecht, sondern dem Öffentlichen Recht. Hier gelten voll die Grundrechte und das Rechtsstaats- und das Sozialstaatsprinzip. Der Rentenantrag ist für Laien kompliziert. Zudem unterlässt der Staat - wegen Korona - die notwendige Beratung und Hilfe bei der Antragstellung. Nach dem Bundesverwaltungsverfahrensgesetz und dem Sozialgesetzbuch ist die staatliche Rentenversicherung aber zu umfangreicher Beratung und Hilfe bei der Stellung von Anträgen verpflichtet. Wenn nun ein Rentner einen Fehler bei der Antragstellung macht, dann darf ihm dies nicht entgegen gehalten werden. Etwas anderes gilt nur bei vorsätzlichen und wahrheitswidrigen Falschangaben. Nicht aber bei versehentlichen Fehlern, weil ein Laie überfordert ist.
Wenn dem Antragsteller von der Rentenkasse hier nicht geholfen wird, dann soll er nach dem Widerspruchsbescheid zum Sozialgericht gehen. Der Sozialrichter wird dann für Klarheit sorgen und der Behörde die Rechtslage erklären.