Ein Freund wurde von sein Arbeitgeber außerordentlich fristlos gekündigt. Kann er trotzdem zum Arbeitsamt gehen und bezahlen die arbeitslosengeld?
9 Antworten
Bitte eine Sachverhaltsdarstellung schreiben.
Eine fristlose Kündigung durch den ArbG ist i.d.R. die Folge eines massiven Pflichtveräumnisses des Arbeitnehmers.
Also wohl selbstverschuldet. Dass dürfte eine Sperre nach sich ziehen.
Er kann für die Sperrzeit übergangsweise Hartz IV beziehen, aber auch dies wäre mit Sanktion.
Zum Arbeitsamt kann er nicht nur gehen, er sollte das unbedingt tun. Ob es ALO bekommt, hängt von den Umständen der Kündigung ab. Evtl. kriegt er eine Sperrfrist.
Den Hinweis mit der umgehenden Meldung bei der Agentur für Arbeit muss der Arbeitgeber geben. Das heißt nur, dass dein Freund sich nicht erst in drei Wochen dort melden sollte, weil sonst unter Umständen nur durch die verspätete Meldung schon eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I eintreten könnte.
Ohne Begründung darf ein Arbeitgeber nicht fristlos kündigen (selbst in der Probezeit muss eine verkürzte Kündigungsfrist eingehalten werden). Diese Kündigung scheint mir unwirksam zu sein. Dein Freund sollte also dringend dagegen angehen.
Die Agentur für Arbeit wird in jedem Fall eine Sperrzeit prüfen und dazu nicht nur deinen Freund, sondern auch den Arbeitgeber befragen. Wenn ihm verhaltensbedingt gekündigt wurde, wird eine Sperrzeit eintreten.
Während einer Sperrzeit könnte dein Freund Leistungen beim Jobcenter beantragen, die aber automatisch um eine Sanktion verringert werden (sog. Sperrzeitfiktion).
Sollte dein Freund keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, kann er gleich einen Antrag beim Jobcenter stellen. Das Jobcenter wird dann aber genauso eine Sanktion wegen einer eventuellen verhaltensbedingten Kündigung prüfen.
Kennst Du den Kündigungsgrund?
Wenn Dein Freund fristlos gekündigt wurde und das aus gutem Grund, hat er seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet und bekommt eine Sperre von 12 Wochen.
Beim Arbeitsamt muss er sich selbstverständlich sofort arbeitssuchend melden.
Ist die fristlose Kündigung zu Unrecht ausgesprochen muss innerhalb von drei Wochen Klage erhoben werden. Macht man das nicht, ist die fristlose Kündigung wirksam, selbst wenn sie nicht rechtens wäre.
Zum Arbeitsamt kann er. Wenn er verhaltensbedingt gekündigt wurde muss er aber mit einer Sperre von bis zu 3 Monaten rechnen.