Eigentumswohnung, zu wenig Licht durch Baum vor dem Fenster
Guten Tag, liebes Forum! Ich habe eine Eigentumswohnung in einer Anlage mit 24 Wohneinheiten. Haupteigentümer besitzt 20 Wohnungen und die Abstimmung erfolgt nach Wohneigentumsanteilen. Insofern haben die vier anderen Eigentümer (einschließlich meiner Wenigkeit) nie eine Chance, etwas gegen die Meinung des Haupteigentümers durchzusetzen. Die Hausverwalterin ist eine unfreundliche und unfähige Neurotikerin, die nur tut, was der Haupteigentümer ihr befiehlt. Dieser ist ein Makler, der alle Klischees des Maklers erfüllt. D.h. er kauft auf, vermietet, aber lässt nichts reparieren, nichts in Stand setzen, verkauft, wenn das Objekt sich nicht mehr rechnet. Ich schicke dies voraus, damit mir bitte niemand antwortet, ich solle mein Anliegen einfach der Hausverwaltung vortragen und die würde sich dann der Sache annehmen. Nun meine Frage: Vor meinem Arbeits-, Schlafzimmer steht ein Lebensbaum, dessen Äste mir Sonnenlicht und Lichteinfall nehmen und zwar zu einem mittlerweile nicht unerheblichen Umfang. Man kann die Äste einfach zurückschneiden, das könnte auch unser Hausmeister, doch -wie gesagt - diese Bitte an die Hausverwaltung zu stellen, hat keinen Sinn. Ich müsste mit Hilfe eines Anwaltes mein Anliegen durchsetzen. Daher möchte ich von euch wissen, ob ich einfach selbst den Rückschnitt vornehmen (lassen) kann oder wie meine Aussichten sind, wenn ich tatsächlich einen Anwalt beauftragen muss, der mein Anliegen gegen die Hausverwaltung durchsetzt?
5 Antworten
Was spricht dagegen, den Hausmeister direkt anzusprechen, den Rückschnitt vorzunehmen...wenn das zum Aufgabenspektrum des HAusmeisters gehört. Ansonsten: trotzallem immer den Weg über den Verwalter des Gemeinschaftlichen Eigentums gehen! Der Verwalter müsste seine Arbeit im Prinzip neutral im Sinne der Eigentümergemeinschaft machen.
Der Baum ist Gemeinschaftseigentum, du darfst den nicht selber kaputt machen.... Zudem war der Baum wohl schon da als du gekauft hast... Du hast also schlechte Karten...
Es geht hie rum das ZURÜCKSCHNEIDEN einer "Heckenpflanze", quasi!
keine Baumfällaktion.
Der Baum ist - sofern nicht explizit in der TE anders geregelt - Gemeinschaftseigentum wie die gesamte Garten- und Außenbereichgestaltung. Ergo kann ein Eigentümer alleine hier keine Eigenmacht ausüben, sondern es bedarf des Beschlusses der WEG, vertreten durch die HV. Sofern es nur um einen Rückschnitt geht, für den Du Dich zudem bereit erklärst, die Kosten zu tragen, wird auch in diesem Fall die HV nichts dagegen haben. Wieso auch? Jedoch: Lehnt die HV ab, muss die WEG Versammlung auf Antrag darüber entscheiden. In diesem Fall wäre es daher wohl zweckmäßiger, den Mehrheitseigentümer vorab zu kontaktieren und um Zustimmung zu bitte. Zwingen kannst Du ihn nicht.
Sie können für den Fall, dass Ihr berechtigtes Anliegen nicht von der WEG in einer Versammlung positiv beschieden wird, auf den Rückschnitt des Baumes klagen. Ein evtl. in Ihrem Sinne verkündetes Urteil muß der Verwalter entsprechend gegen die übrige Gemeinschaft durchsetzen, indem er eine Firma mit den Arbeiten beauftragt. Sie selber sind nicht handlungsbefugt.
Wenn dieser Baum nur Dich stört, und sich das durch Schneiden eingier Äste erledigt: Lebensbäume stehen nicht unter Natuschutz. Schneid also einfach. Kannst ja die anderen Bewohner mal fragen...
ich glaube kaum, dass das ein Fall für den Anwalt wird. Wächst doch wieder.
Es geht doch hier nur um den Rückschnitt einer quasi Heckenpflanze. Damit wird weder der Baum noch das Umfeld zerstört.
Aber sicherheitshalber vorher mal die anderen Besitzer, die evtl. mit betroffen wären, fragen.
Um "Zerstörung" geht es ja auch gerade nicht. Aber in einer WEG darf niemand eigenmächtig in das Gemeinschaftseigentum und die daran bestehenden Rechte aller anderen Miteigentümer eingreifen. Was, wenn die Mehrheit der WEG gegen einen Rückschnitt ist? Im Extremfall bleibt dem OP nur der Klageweg gegen die WEG auf Rückschnitt.
Verbotene Eigenmacht. Zwar "wo kein Kläger...", aber wenn die Lage so ist wie beschrieben, liefert dieses eigenmächtige Vorgehen doch genau den Zündstoff, der für eine weitere Vergiftung des Klimas in der WEG notwendig ist. Und es macht sich der OP ggfs. haftbar gegenüber der WEG.