Rückgaberecht einer mangelhaften Jacke (Kaufrecht)
Hallo,
ich habe eine kleine Frage zum Kaufrecht!
Meine Freundin hat sich vor 8 Tagen bei einer seit ein paar Jahren sehr angesagten Mode-Kette aus Spanien eine Daunen-Jacke für 130€ gekauft. Nach allerdings nur einem Tag tragen (!), fing diese Daunenjacke bereits an, aus allen Nähten ihre Federn zu verlieren. Da war dann natürlich sofort klar, dass die Jacke wegen ihres Mangels zurückgebracht werden muss. Gesagt, getan. Doch bei der Rückgabe verweigerte die Verkäuferin dann eine Geld-Auszahlung und bot nur nach einigem Gemeckere an, meiner Freundin einen Gutschein auszustellen, von dem sie sich dann andere Klamotten kaufe kann. Meine Freundin hatte der Verkäuferin noch gesagt, dass sie die gleiche Jacke nochmal nehmen würde sofern diese OK wäre - die Jacke gab es aber nicht mehr.
Übrigens hätte meine Freundin laut der Verkäuferin beim Kauf ja wissen müssen, dass eine Daunenjacke ihre Federn verliert (Highlight-Spruch). Das wusste sie auch - nur dass die Jacke in solch einem Übermaß Federn verliert, konnte sie nicht ahnen. Auf jeden Fall wollte meine Freundin nicht den Wert-Gutschein, da es in dem Geschäft keine weiteren Klamotten gab, die ihr gefielen...
Nun die Frage:
Das Geschäft muss meiner Freundin doch Ersatz leisten, und zwar in Geld-Form wenn es so gewünscht ist?! Es handelt sich zwar nicht um ein Fernabsatzgeschäft mit 14-tägigem Rückgaberecht, aber dafür um einen eindeutigen Mangel für den eine Rückgabe gerechtfertigt ist!
Es wäre schön, wenn ihr mir noch die passenden Paragrapgen aus dem BGB nennen könntet (vorausgesetzt ihr seid euch sicher), denn dann werde ich mir die mal genauer anschauen und ein weiteres Mal in das Geschäft gehen.
Freue mich über zahlreiche Antworten!
7 Antworten
Das ganze ist aber schon in Deutschland passiert oder? Nun, es gibt Gesetze die dies regeln. Wenn du einen defekten oder mangelhaften Gegenstand zurück bringst, dann hat der Verkäufer die Möglichkeit
- es zu reparieren
- den Gegenstand auszutauschen
- Geldrückgabe ( auch mit Gutschein möglich)
Mir wurde auch letztens wieder ein Gutschein angeboten. Ich habe der Verkäuferin dann gesagt, dass ich eh nie in dem Laden einkaufe und dass ich das Geld zurück haben will. Sie war sauer, hat dann aber nach einigen Überredungsversuchen aufgegeben.
Ach ja: Es könnte auch noch schlimmer kommen als das, was deiner Freundin passiert ist. Ich hab nach 4 Monaten meine Buffalo Schuhe zurückgebracht, da sie absolut kaputt sind. Und das auf so unnatürliche Art und Weise, dass es ein Produktfehler ist. Da Buffalo nix umtauscht und nur stur meint "es ist dein eigener Fehler! Du läufst falsch!" hab ich jetzt die Summe eingeklagt. Das ist noch viel aufwendiger... mit einem Gutschein hätte ich mich da auch zufrieden gegeben.
Ich kenne keine Paragraphen, aber das Recht!
Deine Freundin hat keinen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises! Sie hat Anspruch auf Nachbesserung, Umtausch oder eben einen Einkaufsgutschein!
Viele Geschäfte geben das Geld zurück. Das ist allerdings reine Kulanz!
Dann solltestdu dir in Zukunft mal "die Paragraphen" ansehen. Ein Blick ins Gesetz hilft nämlich bei der Rechtsfindung.
sachmängelhaftung § 434 BGB
Du musst da ein bischen unterscheiden zwischen Rücktritt vom Kaufvertrag und Mängelhaftung.
Zwei grundverschiedene Sachen.
Das Fernabsatzgesetz gibt es so nicht mehr seit 2002, die Vorschriften wurden ins BGB übernommen, genau gesagt in den §§ 312b ff. des BGB.
Da steht drin, dass man einen Kaufvertrag, welcher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde, binnen 14 Tagen auch ohne Grund komplett rückgängig gemacht werden kann.
Das bedeutet, Ware zurück, Geld zurück (und unter 40 Euro muss man die Versandkosten selbst bezahlen).
Mängelhaftung bedeutet, der Verkäufer muß nicht gleich Geld zurückerstatten. Er hat das Recht, die Ware zu reparieren oder eine Neue auszuhändigen (zunächst nur Anspruch auf Nacherfüllung, § 439 BGB).
Erst bei mehrfacher erfolgloser Nacherfüllung ergibt sich dann ein Rücktrittsrecht (§ 440, § 323, § 326 Abs. 5 BGB), oder einer Minderung (§ 441 BGB).
Auf Deutsch, erstmal wird verbessert, wenn das ein paarmal nicht klappt, erst dann gibts Geld zurück.
Wenn Deine Freundin also jetzt die Jacke einpackt und zurückschickt, die Mängel anzeigt, jedoch aufgrund der 14 Tage Rücktrittsrecht angibt, sie will ganz zurücktreten, geht das noch.
In 6 Tagen jedoch geht das nicht mehr. Dann wird erstmal nacherfüllt.
Also ab zur Post, das Ding zurückgeschickt, Schreiben aufgesetzt, Rücktritt erklärt, die Zeit drängt.
Hier wird nichts verschickt - es geht um einen Kauf im Laden.
Austausch oder Mängelbeseitigung ist offensichtlich nicht möglich - also Geld zurück.
Ui, Du hast Recht, ich hab da wohl was mißverstanden.
Dann gilt nur Teil 2 Meiner Antwort, kein Anspruch auf sofortigen Rücktritt, erst mehrmals Nacherfüllung, dann erst Auflösung des Kaufvertrages.
Auf den Quatsch mit dem Gutschein nicht einlassen, entweder die liefern eine Einwandfreie Ware, oder es muß nochmals nachgebessert werden.
Klappt das dann immer noch nicht, nochmals und dann erst Geld zurück.
Zunächst einmal müsste geklärt werden, ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt. Das kann ich nicht beurteilen; ich weiß zwar auch, dass Daunenjacken nie ganz dicht sind, aber ich kann weder das Normalmaß einschätzen noch die konkrete Jacke, um die es hier geht.
Die Verkäuferin ist anscheinend von einem Umtausch ausgegangen, wo ein Gutschein nicht zu beanstanden ist.
Nach den §§ 437 ff. BGB muss der Käufer dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung einräumen. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert (bzw. verweigert wird), sind nachrangige Rechte wie Minderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.
Du solltest der Verkäuferin noch mal klarmachen, dass es sich um eine Mängelrüge handelte; die Neulieferung einer mangelfreien Jacke nicht möglich war und sie daher vom Kaufvertrag zurücktreten möchte.
Was sollte ich der Verkäuferin dann exakt sagen, um ihr klar zu machen, dass sie an und für sich keine Wahl hat? Soll ich mit dem BGB hingehen, ihr die Paragraphen aufzeigen und mich dann auf "mein Rechte" berufen!?
Stimmt nicht.
Bei mangelhafter Ware hat der Kunde nach § 437 BGB Anspruch auf Nachbesserung, Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kaufvertrag (und damit Erstattung des Kaufpreises).