Eigenschaftsirrtum trotz arlistiger Täuschung durch Dritten möglich?

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Eigenschaftsirrtum? - Irrtum!, das funktioniert wohl eher nicht.

Wenn die Kaufsache die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und nicht beanstandet werden kann, ist der Käufer gem. § 433 BGB auch verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen.

Die vertragstypischen Pflichten des Käufers sind:

  • Bezahlung des Kaufpreises
  • Abnahme der Kaufsache

Ob die Beschaffenheit nicht den Vorstellungen des Käufers entspricht, liegt nicht in der Verantwortung des Verkäufers.

Irrtum nach § 119 BGB kommt hier nicht zum Tragen.

Insbesondere bei Schmuck ist es relativ einfach sich zumindest über den tagesaktuellen Gold- oder Silberpreis zu informieren.

Wenn der Käufer dies versäumt, hat er ganz einfach Pech gehabt.

Wäre es anders, hieße das nämlich auch, dass jeder Kaufvertrag für ein Auto hinfällig wäre, weil ich eigenschaftsirrtum geltend machen könnte, sobald ich ein Fahrzeug zu besseren Konditionen finden würde.

Grundsätzlich gilt in Deutschland Vertragsfreiheit. Das heißt, der Eigentümer kann bestimmen, welchen Preis er verlangt.

Selbst Wucher würde nicht vorliegen, wenn der Verkäufer das 10-Fache des üblichen Preises verlangt. Wucher setzt das Ausnutzen einer Notlage voraus. Die erkenne ich hier jedoch nicht.

Konnte deine Frage im Großen und Ganzen beantwortet werden?

Gut zu wissen: Da der "Dritte" nicht Vertragspartner ist, spielt er im Bezug auf den Kaufvertrag überhaupt keine Rolle.

Reese555 
Beitragsersteller
 23.03.2018, 14:30

Danke, hat mir sehr weiter geholfen

nein

für eigenschaftsirrtum müsste er gedacht haben, dass der ring aus 585er wäre und nicht aus 333er

der käufer hat hier überhaupt keine rechte

Der Kaufvertrag wurde zwischen K und V geschlossen.

Hat V den K arglistig getäuscht? Nein!

Der Dritte hat nichts mit dem Vertrag zu tun.

bin kein fachanwalt, aber das 333 weniger wert ist als 585 gehört m.W. zur allgemeinbildung und damit zum allgemeinen lebensrisiko