Ehe in Zugewinngemeinschaft.Darf er das Motorrad kaufen?

8 Antworten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

Zu Rechtslage:

Als Ehegatten ist man einander unterhaltsverpflichtet.

Wenn sie selbst ein ausreichendes Einkommen hat, so dass sie weder hungern noch frieren muss, kann er mit seinem Geld machen, was er will.

Ist sie aber beispielsweise Hausfrau und Mutter, kümmert sich also um die Versorgung der Familie, die Erziehung der Kinder etc., darf er nur das Geld ausgeben, was nach Abzug aller notwendigen Kosten (und notwendig ist nicht gleich Minimum) übrig ist.

Madame muss aber auch nicht im Luxus schwelgen, jede Woche zur Kosmetikerin usw. und die Kinderlein müssen auch nicht jeden Tag im Restaurant essen.

Ja, denn er ist voll geschäftsfähig und das es eine Zugewinngemeinschaft ist, ist ein "Innenverhältnis", sonst müssten alle Kaufgeschäfte von BEIDEN unterschrieben werden. Ein Zugewinngemeinschft wird auch nicht in öffentlichen "Listen" geführt, so dass ein Händler sich vergewissern könnte, ob der Kaufwillige auch das Rechtsgeschäft allein (ohne Ehefrau) durchführen kann. Ob es im Innenverhältnis Ägrer (Ehekrach) gibt, ist für das Rechtsgeschäft nach aussen unmaßgeblich.

Gebrauchthirn 
Beitragsersteller
 13.12.2017, 16:26

Sagt der "Text" vom zeitmeister denn nicht was anderes?

Zeitmeister57  13.12.2017, 15:56

Was an meiner eigenen Antwort hab´ich hier nicht verstanden ?? ;-))

Wapiti201264  13.12.2017, 16:03
@Zeitmeister57

Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Jeder verwaltet sein Vermögen allein, er unterliegt dabei aber einigen Beschränkungen

Deshalb verdienen Juristen so viel Geld. Es gibt ja nicht nur das BGB, das mehrere tausende Seiten umfasst.

Es gibt ja ausserdem noch das StGB, das EGBGB (Eherecht usw.) uvm.

Da muss abgewogen werden, welches wichtiger ist, und in diesem Fall ist das Recht der Ehefrau auf körperliche Unversehrtheit (was auch bedeutet, nicht hungern zu müssen) wichtiger als das Recht des Ehemannes, "sein" Geld ausgeben zu dürfen, wie er will ohne Rücksicht auf andere.

Wenn "Mann" DAS will, sollte man auf keinen Fall heiraten.

Siehe auch meine Antwort, da habe ich es ganz kurz allgemeinverständlich formuliert.

Wapiti201264  13.12.2017, 15:52

Das ist auch wieder richtig, aber... ;(

Zugewinngemeinschaft betrifft nur die Aufteilung bei Scheidung.

Grundsätzlich hat jeder sein eigenes Vermögen, bzw. bei gemeinsamen Konten hat man einen entsprechenden Vertrag, Vollmachten unnterschrieben.  

Und der zitierte §1365 gilt ja nur für das Vermögen als Ganzes, nicht für jeden einzelnen Kaufvertrag.

Ich kann also sowohl ein Motorrad wie auch eine Wohnung kaufen, ohne meine Frau zu fragen, auch wenn es einen Grossteil meines Vermögens betrifft (aber nicht mein Vermögen als Ganzes). Kritisch wird es höchstens, wenn ich dadurch nicht mehr in der Lage bin, für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufzukommen. Was aber nicht bedeutet dass der Kaufvertrag dann ungültig wäre.

Gebrauchthirn 
Beitragsersteller
 13.12.2017, 16:33

Ah...kapiert! Das Schlüsselwort im Gesetzestext(§1365) heißt: IM GANZEN.

Soeben die Füße vom Schlauch genommen auf dem ich stand ;-))

Auch in einer Zugewinngemeinschafft ist das eingebrachte Vermögen und auch das auf eigenen Namen angeschaffte Vermögen/Güter Alleineigentum.

So haftet auch z.b. der Ehepartner nicht für die Schulden des anderen bei alleinigen Anschaffungen.

Zeitmeister57  13.12.2017, 15:51

Hab ich hier das BGB falsch verstanden ?

Wapiti201264  13.12.2017, 15:57
@Zeitmeister57

Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Jeder verwaltet sein Vermögen allein, er unterliegt dabei aber einigen Beschränkungen

Quelle: Finanztip (Anwort von kleckerfrau)

Zeitmeister57  13.12.2017, 16:04
@Wapiti201264

ja, eben der Zustimmung des Ehepartners, oder....siehe BGB !! ...oder nicht ??