Ebay Text geklaut/kopiert Urheberrecht Strafe
Hallo, ich habe einen Fehler gemacht, von dem ich nicht wusste, dass dieser verboten ist, wenn kein Copyright genannt ist. Ich habe aber daraus gelernt und werde es nicht mehr tun. Ich habe etwas in Ebay verkauft und den Text (fast 1:1) kopiert(Ich weiß, das ist nicht gerade sehr nett und das mache ich sonst auch nicht), jedenfalls war das ein gewerblicher Nutzer und von diesem habe ich etwas später folgende Mail erhalten:
"Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben für Ihren Artikel ********* unsere Artikelbeschreibung / Geschichte (Urteil OLG *****)zum Name des Artikels, ohne unsere Erlaubnis kopiert und nutzen diese für Ihren angeboten Artikel. Sie haben außerdem sich noch nicht einmal die Mühe gemacht, den Artikel selber bei Ebay einzugeben, sondern haben ebenso unsere Artikelbezeichnung 1 zu 1 kopiert! Wir fordern Sie daher dazu auf, den Artikel so wir er jetzt angeboten wird, umgehend zu entfernen, da wir ansonsten rechtliche Schritte gegen Sie einleiten müssten. Für die bisher entstandenen Kosten, bitten wir um Begleichung der bisher entstandenen Aufwendungen in Höhe 300,00 €, innerhalb 7 Tagen, wie folgt zu entrichten ( Kntnr.: ******, BLZ: ***** , ............) Mit freundlichen Grüßen"
Wie gesagt, es war sehr, sehr dumm von mir, das weiß ich, aber nun weiß ich nicht was ich tun soll bzw. welches Recht diese Person hat. Muss er mich nich erst mit einem Ultimatum ermahnen?
Bitte schnell um Hilfe!!!
Danke
9 Antworten
1.) Zu Urheberrecht und Schöpfungshöhe bei schmucklosen Sachtexten schreiben Rostocker Anwälte: "Gebrauchsanweisungen und Merkblätter müssen jedoch besonders viel Phantasie und Gestaltungskraft aufweisen, so der BGH (Haben Sie schon einmal eine phantasievolle Gebrauchsanweisung gesehen?)." http://www.internetrecht-rostock.de/foto-text-urheberrecht.htm
2.) Eine schmucklose Sammlung von Daten kann aber auch geschützt sein als Sammlung oder Datenbankwerk nach § 4 UrhG oder als einfache Datenbank nach §§ 87a ff UrhG. Folgen kann dies haben, wenn man wesentliche Teile daraus nutzt oder unwesentliche Teile daraus öfters nutzt.
3.) Wer geschäftliche Handlungen eines Mitbewerbers einfach "abkupfert", kann das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verletzen, etwa so:
§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen - "Unlauter handelt insbesondere, wer [...] 9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;"
4.) Auf welche Verletzung welchen Gesetzes der Abmahner sich bezieht, nennt er (noch) nicht. Muss er auch nicht: Er ist ja zufrieden, wenn die Handlung künftig unterlassen wird, ja, er verlangt noch nicht einmal eine Unterlassungserklärung (wozu er das Recht hätte, falls eine Verletzung vorliegt - oder droht).
5.) Der Abmahner verlangt auch keinen Schadensersatz oder Erstattung von Anwaltskosten, nein, er verlangt nur einen Ersatz für Aufwendungen. Das kann er mit Aussicht auf Erfolg. Für Schreibkosten sind aber eher so 20,-, üblich, aber üblich ist auch, dass der Verletzer von Rechten die Recherche-Kosten übernehmen muss - also um herauszufinden, wer den Schaden angerichtet hat, wo der wohnt und wie groß der Schaden ist.
Hier erscheinen mir die restliche 280,- reichlich hoch. Aber man weiß es ja nicht - wahrscheinlich ist aber, dass der ganze Aufwand darin bestand, die o. g. Zeilen zu formulieren und via Ebay-Mail zu verschicken. Dafür wird ein Gericht eher keine 300,- für angemessen halten.
6.) Das spielt im Moment aber noch keine Rolle. Wenn der Geschädigte verspricht, für 300,- keine (weiteren) Rechtsschritte zu unternehmen, dann geht das in Ordnung. Das ist mutmaßlich weder Erpressung noch Nötigung. Außer evtl., es war dem Geschädigten klar, dass er gar keinen Aufwand hatte, für den ein Gericht mehr als 20,- Ersatz zusprechen würde.
Gruß aus Berlin, Gerd
Anwalt einschalten und beraten lassen. Diese kurze Frist ist nicht in Ordnung. Zudem sollen die mal bitte genau aufschlüsseln, wie es zu diesen Kosten von genau 300€ kommt. Kopien darf man nicht machen, aber Gewerbliche, die so ihr Einkommen aufstocken, finde ich zum brechen.
Woher beziehst Du diese Kenntnis? Selbstverständlich darf man gegen "Mitbewerber" Forderungen auf Unterlassung stellen und angemessenen Kostenersatz fordern. Anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich.
Ah verlesen. Nimm den Artikel raus und die Sache ist wohl gegessen. Die bitten dich um die 300€, Forderungen dürfen die gar nicht stellen.
artikel sofort entfernen und mit eigenem text neu einstellen - bzw. ändern - bearbeiten.
er hat ein recht darauf, wenn du das sofort machst, mußt du auch nix zahlen, es sei denn, ein anwalt ist inzwischen eingeschaltet, also sofort ändern das angebot.
Hallo, Diese Abmahnung ist nicht ernst zu nehmen,da nur ein Rechtsanwalt in Auftrag seines Mandanten hier eine Mahnung schreiben dürfte.
Dennoch nehme bitte die Auktion sofort aus Ebay,da sich der Nutzer unter Umständen (Je nach kopierten Text&Bilder) im Recht befindet.
Ebenfalls informiere Ebay über die geschriebene Abmahnung falls diese über die Plattform von Ebay geschickt wurde.
Vorsicht mit solchen Aussagen! Eine Abmahnung muss nicht durch einen Rechtsanwalt verschickt werden. Dies kann jeder Betroffene selber tun.
Über den Vorfall braucht man selbst ja nichts mehr sagen - der Drops ist ja gelutscht. Allerdings, wie kommen die auf 300€ für eine Mail? Natürlich können sie einen Schaden in Rechnung stellen, der der Nutzungsgebühr für das Bild entspricht - ganz im Sinne der Lizenzanalogie die im Urheberrecht zur Anwendung kommt.
KOMMENTAR VON sclaw - Forderungen dürfen die gar nicht stellen.
warum sollten sie das nicht dürfen?
ANTWORT VON marces65 - Diese Abmahnung ist nicht ernst zu nehmen,da nur ein Rechtsanwalt in Auftrag seines Mandanten hier eine Mahnung schreiben dürfte.
das begründest du womit? nirgends ist vorgeschrieben im UrhG, dass der Rechteinhaber dazu einen Anwalt einschalten muss... ich selbst verschicke auch 2-3 im Jahr, und ich bin kein Anwalt!
Ich würde 150€ anbieten und damit ist der Vorfall beendet, das ist eine realistische Summe und entspricht den gängigen Kosten für ein Bild. Ob und wie weit der Text mit einzubeziehen ist kann ich nicht beurteilen, da ich ihn nicht kenne. Zwar sind Beschreibungen auch geschützt, doch kommt es hier auf den Einzelfall an ob eine Schöpfungshöhe vorliegt - liegt die nicht vor, dann gibt es auch keinen Schutz dafür, egal wo du sie her hast.
Eine 7 Tages Frist ist nach Beschluss des OLG Stuttgart angemessen. Dennoch darf ein eine Privatperson bzw eine Gewerblicher Händler nicht einfach selbständig Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen verschicken.