Gehört die Duschzeit zur Arbeitszeit und wird bezahlt?
Ich arbeite in einem Chemiebetrieb und komme jeden Tag mit Produktstaub und weiteren Chemikalien in Berührung. Handschuhe und Maske sind Pflicht,(was auch durch den Staub notwendig ist) Wir sind 4 Mann im Betrieb. Es gibt aber nur eine Dusche...
Wir haben alle die Betriebsanweisung unterschrieben, dass wir nach Feierabend duschen.
Nun meine Frage: Gehört die Duschzeit zur Arbeitszeit und wird bezahlt? Oder, kann die Chefin verlangen, dass erst nach der Arbeitszeit geduscht wird?
13 Antworten
Wegezeiten, Umkleidezeiten und Waschzeiten sind grundsätzlich keine Arbeitszeit.
Umkleidezeiten und Waschzeiten gehören grundsätzlich nur dann zur Arbeitszeit, wenn dies im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem einschlägigen Tarifvertrag so vereinbart wurde.
Ausnahmsweise können die Umkleidezeit und die Waschzeit zur Arbeitszeit gehören, wenn das Umkleiden und Waschen für die berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich ist, beispielsweise wenn für die auszuübende Tätigkeit spezielle Sicherheitsbekleidung zu tragen ist bzw. bei Umgang mit Gefahrstoffen.
Hier ein sehr guter Link zu einem BAG-Urteil.
http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=0&ID=6634
Fazit:
Die von Ihnen aufgeworfene Fragestellung ist nicht so einfach zu beantworten und gegebenenfalls durchzusetzen!
Wenn Sie einen Betriebsrat haben, sollten Sie daher diesem das Mandat erteilen um den Sachverhalt zu klären und die Verhandlungen zu führen. Falls Sie keinen Betriebsrat haben, müssen Sie die Klärung und die Verhandlungen selbst übernehmen. Zu prüfen ist, ob ein einschlägiger Tarifvertrag angewendet werden kann und ob dieser Regelungen zum Thema Umkleide und Waschzeiten beinhaltet. Da Sie in einem Chemiebetrieb arbeiten, vermute ich sehr stark dass die IG BCE die zuständige Gewerkschaft ist. Wenn Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist und eine andere Gewerkschaft zuständig ist, müssen Sie mit dieser Gewerkschaft in Kontakt treten.
Nächster Schritt wäre zu prüfen ob arbeitsschutzrechtliche Vorschriften für die in Ihrem Betrieb eingesetzten Gefahrstoffe die Körperreinigung fordern.
Wenn Sie den Sachverhalt abgeklärt haben und eine Forderung ableiten können, gilt es mit Ihrer Chefin zu verhandeln bzw. die Waschzeiten einzufordern.
Stellt sich die Chefin, obwohl sich eine Forderung nach bezahlten Waschzeiten ableiten lässt, bleibt nur der Gang zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht und die anschließende Klärung durch ein Arbeitsgericht.
Peter Kleinsorge
erstens kann sie es garnicht verordnen. solche entscheidungen sind mit dem betriebsrat abzustimmen und sogar im einzelnen bestandteil einer schriftlichen anweisung oder als teil des arbeitsvertrages. zweitens wär es dann eine tätigkeit welche während der arbeitszeit zugestanden werden müsste
mein Arbeitgeber gehört keinem Arbeitgeberverband an,,die Streiks usw die es in der Chemie gibt ,.,,,da ist er aussen vor und muß´sich nicht anpassen,,,,wie ich gehört habe...
haben Festlohn seid jahren,obwohl die Chemiebranche seid Jahren boomt,,nur ich kann kein Vergleich finden,,ob ich bzw wir unterbezahlt sind..
frag doch mal, ob du eine 'weg-und rüstzeit' bekommst.
sowas haben manche firmen, in denen die lage ähnlich ist.
das sind dann immer so ein paar minuten pro tag, die man aber auch addieren und sich z.b. dafür mal einen tag freinehmen kann.
Das hängt auch davon ab, ob auf dein Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag Chemie anwendbar ist und ob eine Betriebsvereinbarung vereinbart wurde (wovon ich bei einem 4-Mann-Betrieb nicht ausgehe).
Wenn das Duschen dem Arbeitsschutz dient, dann zählt sowohl die Umkleidezeit der Schutzkleidung, als auch die Waschzeit als Arbeitszeit und muss vergütet werden. Entweder nach § 611 BGB oder, falls auf dein Arbeitsverhältnis anwendbar, nach § 6 II MTV Chemie (in Verbindung mit der fehlenden Betriebsvereinbarung). Ausführlich wird das hier erklärt: https://www.ahs-kanzlei.de/2017/06/lag-koeln-mtv-chemie-umkleidezeit-arbeitszeit/
Vielleicht hilft Dir diese Informationen aus einem Arbeitsgerichtsverfahren: http://www.jurathek.de/showdocument_print.php?session=0&ID=6634 Noch eine Anmerkung: Ob ein Betriebsrat im Betrieb ist, hat nichts damit zu tun, ob der Arbeitgeber seinem Verband angehört, sondern damit ob die Arbeitnehmer einen Betriebsrat haben wollen. Ein Betriebsrat einzusetzen bzw. zu wählen ist das alleinige Recht der Arbeitnehmer und gesetzlich geschützt.