Dürfen Lieferboten auf ein geteiltes Grundstück gelassen werden?

13 Antworten

Das kommt darauf an, was im Nutzungsrecht konkret vereinbart wurde. Ein Nutzungsrecht gilt im allgemeinen (wenn dazu nichts speziell geschrieben steht) auch für Anlieger, also auch für Lieferanten.

Ansonsten dürften Besucher auch nicht mehr zu Eurem Haus gehen. Die Forderung des Nachbarn ist rechtlich gesehen wohl unbegründet.

Nachbarn sind doch was Schönes. Was wäre denn, wenn ihr mal nicht zuhause seid, soll er dann die Post auf die Straße werfen?

Ich mach mich mal schlau, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass man verbieten kann,dass ein Paketdienst oder der einfache Postzusteller nicht diesen Weg benutzen darf. Ein Handwerker muss dann beamen oder wie stellen die Leute sich das vor?

lg Lilo

Ich finde da nichts, ihr habt beide das Nutzungsrecht für diesen Weg und diesen Weg dürfen auch Besucher von Euch, der Postbote oder der Paketbote oder wer auch immer betreten.

Chip976 
Beitragsersteller
 19.09.2017, 12:10

Ihm geht es wohl darum, dass wir sie vom Tor aus begleiten, so dass sie keinen Moment alleine auf dem Grundstück sind. Was ich an sich noch verständlich finde, allerdings stehe ich ja an der Tür von daher ist es nicht so, dass die einfach loslaufen können. Die rechtliche Grundlage mit link würde mich sehr interessieren.

Mojoi  19.09.2017, 12:16
@Chip976

Die rechtliche Grundlage ist die Teilungs- oder Mitbenutzungsvereinbarung.

Da steht drin, was du darfst. Wenn da lediglich drin steht, dass du das Grundstück nutzen darfst, dann darfst du auch Fremde drauflassen, wenn das deinem Nutzen dient.

Ansonsten müsste drin stehen, dass nur du und ein festgeschriebener Personenkreis das Grundstück betreten dürfen.

Mach ihm klar, dass du schon aufpasst, dass da keiner vom Wege abkommt. Und ohne dein Summerdrücken - also in deiner Abwesenheit - kommt sowieso keiner auf das Grundstück.

Ihr habt das Nutzungsrecht - und das erstreckt sich auch auf jeden, der zu Euch kommen möchte.

Der Nachbar darf den Zugang für den Postboten nicht verbieten. Außer, das Wegerecht ist in irgend einer Form bei der Erteilung schon eingeschränkt worden.

Aus §1018 BGB ergibt sich auch nichts anderes. Das Überqueren des Grundstücks gibt auch für Besucher und Lieferanten.

Renick  19.09.2017, 13:13

Vielleicht geht es dem Nachbarn darum, dass nicht jemand über die Wiese geht. In dem Fall machst du an die Pforte ein Schild "Bitte nur den vorgesehnen Weg benutzen" und dann sollte der Nachbar zufrieden sein.

Der Nachbar hat doch nen Vogel. Natürlich darf der Postbote den Weg nehmen und alle Besucher die zu euch kommen natürlich auch.

Was hat der denn für ein Problem ?