Droht jetzt die Kündigung wegen Führungszeugnis ?
Ich abarbeite seit Juli für eine Sicherheitsfirma die Abstellungen der DB bewacht. Ich wurde aufgefordert ein neues Führungszeugnis zubeantragen. Letztes Jahr habe ich auch ein Normales sowie ein Erweitertes Führungszeugnis erhalten ohne Eintragungen.
Aber in dem jetzigem habe ich einen Eintrag Betrug in 2 Fällen 15 Tagessätze a 13 € (195€) wegen nicht Meldung von einem Basisjob im JAHR 2015 ( 2 Monate lief das ohne Meldung)
2 Monate später habe ich woanders angefangen und den Badisjob verlassen.
Ich weiß meine Schuld bitte keine Vorwürfe.
Aber darf diese kleine Strafe im normalen Führungszeugnis stehen?
4 Antworten
Hallo.
Das was du geschrieben hast würde im normalen Führungszeugnis stehen, bei 2 kleineren Strafen. Oder 1x 1 Strafe?
Ist das jedoch als eine Strafe, gilt das nicht, dann wird es nicht eingetragen.
§ 53 Bundeszentralregistergesetz.
Bei 2 kleineren Strafe ist das so, wenn kein Zwischenraum von mind. 3 Jahren vorhanden sind. Siehe Bundeszentralregistergesetz. § 32 , ff. .
Da zählt auch das zusammenzählen nicht, von einer Strafe die normal nicht einzutragen währe.
Nach dem letzten Eintrag nach 3 Jahren ist das auch gelöscht.
Es wird nicht mehr herangezogen, die Akte wird aber nicht geschleddert.
Mit Gruß
Bley 1914
Ich kenne mich nicht wirklich aus, habe aber das hier gefunden:
Zentrale Regelungen rund um das Führungszeugnis finden sich in den §§ 30 ff. BZRG. Dabei ist als Grundlage entsprechend § 32 Abs. 1 BZRG festzuhalten, dass in das Zentralregister zunächst einmal alle strafgerichtlichen Verurteilungen einer Person, unabhängig von der Höhe der Strafe oder der Art des Deliktes, aufgenommen werden. Wer somit einmal verurteilt wird, wird zwingend in das Zentralregister aufgenommen. Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG werden Eintragungen in das Führungszeugnis jedoch nicht aufgenommen werden, wenn sie
Geldstrafen, von nicht mehr als 90 Tagessätzen (§32 Abs. 2 Nr.5 a) BZRG)Freiheitsstrafen von bis zu 3 Monaten (§32 Abs. 2 Nr.5 b) BZRG)
betreffen.
Wer also beispielsweise, wegen einer Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen verurteilt wurde, wird diese Verurteilung im Bundeszentralregister wiederfinden. Im Führungszeugnis wird sich dagegen diesbezüglich keine Eintragung finden, denn es gilt die Grenze von 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe. Der Verurteilte darf sich somit entsprechend § 53 BZRG weiter als „nicht vorbestraft” bezeichnen, auch wenn er bei einem etwaigen späteren Verfahren bei der Urteilsfindung durch das Gericht als vorbestraft angesehen wird.
Diese Regelung gilt jedoch nicht uneingeschränkt und findet ihre Ausnahme in § 32 Abs. 5 BZRG. Danach gelten die Ausnahmen des § 32 Abs.2 Nr. 3-9 BZRG – und damit auch die Regelung des § 32 Abs. 2 Nr. 5 a) und b) BZRG – nicht bei dort genannten Straftaten und insbesondere auch nicht, wenn im Zentralregister weitere Strafen eingetragen sind. Das heißt, die Regelung, dass Geldstrafen unterhalb der Grenze von 90 Tagessätzen nicht im Führungszeugnis erscheinen, gilt nur dann, wenn keine weiteren – wenn auch sehr geringen – Strafen im Zentralregister eingetragen sind.
Wer also zunächst wegen erstmaligen Diebstahls geringwertiger Sachen zu 30 Tagessätzen je 20,00 € verurteilt wurde, braucht sich über ein Erscheinen dieser Strafe im Führungszeugnis keine Sorgen zu machen. Wird er jedoch Monate später wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort bei ganz geringem Schaden zu 40 Tagessätzen je 20,00 € verurteilt, so erscheinen entsprechend § 32 Abs. 5 BZRG beide Strafen im Führungszeugnis, unabhängig davon, dass beide Strafen – selbst miteinander addiert – unter der Grenze des § 32 Abs. 2 Nr.5 a) BZRG angesiedelt sind. Der Betroffene gilt dann in beiden Konstellationen auch als vorbestraft. Dieser Zustand dauert entsprechend § 34 BZRG drei Jahre an. Erst nach Ablauf dieser Zeit werden die Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.
Es scheint also daran zuliegen, dass ZWEI Dinge vorgefallen sind!
Dann stehen auch "kleinere" Fälle im Führungszeugnis.
Dafür sind Führungszeugnisse da, dass alles drinsteht. Was Dein Arbeitgeber macht, wirst Du sehen. Er hat auch Vorschriften, an die er sich halten muß. Und im Sicherheitsbereich sind die Vorschriften eng. Da muss man schon zuverlässig sein.
Ich vermute, Du verschweigst gerade Verurteilungen, die schon länger zurück liegen. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen werden nur dann nicht ins Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Bundeszentralregister sonst noch nix steht.