Löschfristen Führungszeugnis

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Die Tilgungsreife tritt 3 Jajhre nach dem Tag des Urteils, also nach dem 13.12.2011 ein. Übernächste Woche ist der Eintrag nicht mehr in neu ausgestellten Führungszeugnissen enthalten.

§ 34 BZRG

(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

1.

drei Jahre

bei Verurteilungen zu

a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,

b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

c) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,

d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,

e) (weggefallen)

2.

zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

3.

fünf Jahre in den übrigen Fällen.

(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.

Es kommt darauf an, wegen welcher Straftat ein Eintrag erfolgte. Dementsprechend könnte die Tilgungsfrist zwischen 2-10 Jahren zzgl. einer sogenannten Überliegefrist dauern.

Meninaprodigio 
Beitragsersteller
 05.12.2014, 10:53

Betrug.

Parhalia  05.12.2014, 11:05
@Meninaprodigio

Mit 2 Jahren lag ich falsch, 3 Jahre sind das Minimum. Wenn bei Dir allerdings "nur" eine Geldstrafe ohne Ersatzfreiheitsstrafe vermerkt ist, werden es 5 Jahre bis zur Tilgungsreife im Führungszeugnis sein. Im BZR ( Ausfertigung für Behörden ) kommt dann allerdings die erwähnte Überliegefrist hinzu. Das wird wichtig, wenn es nach Ablauf der Tilgungsfrist z.B. erneut zu einer einschlägigen Straftat kommt.

Meninaprodigio 
Beitragsersteller
 05.12.2014, 11:10
@Parhalia

Wie kommst du auf 5 Jahre? Meines Wissens nach gilt diese Frist: regelmäßig 3 Jahre für Verurteilungen zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr (sofern die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist), 10 Jahre bei Verurteilungen im Bereich der Sexualdelikte von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe - in allen übrigen Fällen 5 Jahre.

jurafragen  05.12.2014, 11:28
@Parhalia

Du liegst auch in anderen Dingen falsch. Es kommt bei Geldstrafen nicht auf das Delikt an und das Behördenführungszeugnis enthält auch nicht alle BZR-Einträge.

Parhalia  05.12.2014, 11:48
@jurafragen

Erstens steht in der Frage nichts von möglicher Bewährung, Ersatzfreiheitsstrafe o.Ä., wie es z.B. in der Vorraussetzung für 3 Jahre als Mitbegründung angegeben ist. Und zudem ist auch das Delikt nicht grundsätzlich unwichtig. Selbst bei reiner Geldauflage gilt z.B. für eine Trunkenheitsfahrt im Stassenverkehr eine Tilgungsfrist von 10 Jahren selbst bei weniger als 90 Ts.

jurafragen  05.12.2014, 11:58
@Parhalia

In der Frage steht alles notwendige drin. Es gibt zwei Geldstrafen, die Frage bezog sich auf die jüngere. Weitere Einträge gibt es demnach nicht.

Dein Beispiel ist nicht nachvollziehbar. Geldauflage und Geldstrafe schließen sich einander aus. Aber vielleicht meinst Du das Fahreig ungsregister. Das wird in Flensburg geführt. Das Bundeszentralregister in Bonn.

Parhalia  05.12.2014, 12:03
@jurafragen

Ich spreche ebenfalls vom BZR. Und in der Ursprungsfrage stand ursprünglich nur der Eintrag von 40Ts.

jurafragen  05.12.2014, 12:16
@Parhalia

Aha. Und wie kommst Du jetzt auf die Tilgungsfrist im Führungszeugnis von 10 Jahren bei einer Trunkenheitsfahrt, bei der weniger als 90 Ts ausgeworfen wurden? Oder gar das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wurde?

Meninaprodigio 
Beitragsersteller
 05.12.2014, 12:18
@Parhalia

Verstehe ich dich richtig (hatte mich weiter oben schon gewundert)- hätte es eine Ersatzfreiheitsstrafe gegeben, wäre der Eintrag nach 3 Jahren verschwunden. Du vermutest, wenn eine reine Geldstrafe vorliegt, ohne Gefängnis, dann sind es 5 Jahre? Das sagt einem ja schon der Verstand, das es so nicht sein kann.

Parhalia  05.12.2014, 13:41
@Meninaprodigio

Bewährung, Ersatzfreiheitsstrafe etc. wären härtere Sanktionsauflagen im Zusatz gegenüber einer reinen Geldstrafe. Deswegen die unterschiedlichen Tilgungsfristen . Bei reiner Geldstrafe gibt es sogenannte Beugehaft, bis eine Einigung über die (ausbleibende ) Zahlung erfolgt...beim Zusatz von Ersatzhaft oder Bewährung kann das Ganze bei abweichender Mitwirkung in die verschärfend genannten Ersatzmittel umgesetzt werden. ( grob vereinfacht : Bewährung kann widerrufen werden und die Ersatzfreiheitsstrafe somit abzusitzen sein )

jurafragen  05.12.2014, 15:38
@Parhalia
Bei reiner Geldstrafe gibt es sogenannte Beugehaft

Nein, dann gibt es eine Ersatzfreiheitsstrafe.

bis eine Einigung über die (ausbleibende ) Zahlung erfolgt

Nein. Das verwechselst Du mit mit der Erzwingungshaft bei Geldbußen. Oder Du hast Dir nur wieder irgendetwas ausgedacht.

.beim Zusatz von Ersatzhaft oder Bewährung kann das Ganze bei abweichender Mitwirkung in die verschärfend genannten Ersatzmittel umgesetzt werden

Das ist Schlicht Unsinn.

grob vereinfacht : Bewährung kann widerrufen werden und die Ersatzfreiheitsstrafe somit abzusitzen sein

Nein, eine Geldstrafe kann nicht in eine Haftstrafe auf Bewährung "umgewandelt" werden.

Jetzt frag ich mich nur noch, wer Dir diesen Quatsch erzählt hat.

Nach 5 Jahren nach Rechtssprechung... kannst du von ausgehen... Sprich 2017

TanjaJanina  05.12.2014, 10:48

So lange! Bist du dir sicher?

Meninaprodigio 
Beitragsersteller
 05.12.2014, 10:53
@TanjaJanina

5 Jahre wird wohl beim Zentralregister der Eintrag drinne bleiben, beim einfachen Führungszeugnis für Arbeitgeber z.B. muss diese Frist kürzer sein!?

Zirch84  05.12.2014, 10:54
@TanjaJanina

Ja, alles was über glaube 30 Tagessätze betrifft und weil es nicht die Erststrafe ist, weil sonst würde es auch nicht im Führungszeugnis stehen ;-)

Meninaprodigio 
Beitragsersteller
 05.12.2014, 10:58
@Zirch84

Das ist richtig, schrieb ich bereits im Eingangspost @sonst würde es nicht drinne stehen.

90 Tagessätze wäre eine magische Grenze, wo hast du denn die 30 her?

Meninaprodigio 
Beitragsersteller
 05.12.2014, 11:08
@Zirch84

Ich bitte dich, mit deinem gefährlichem Halbwissen hier nicht weiter zu antworten, das hilft mir nicht weiter. Es gibt keine 30 Tage Grenze, wie du sie beschreibst. Die Frist beträgt regelmäßig 3 Jahre für Verurteilungen zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als einem Jahr (sofern die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist), 10 Jahre bei Verurteilungen im Bereich der Sexualdelikte von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe - in allen übrigen Fällen 5 Jahre.

Es geht mir nur darum, ob es der 1.1.15 oder 16 ist. Knackpunkt ist lediglich: Urteil war 2011, Widerspruch unmöglich jedoch 2012.

Zirch84  05.12.2014, 11:10
@Meninaprodigio

3 Jahre nachdem das Urteil seine Gültigkeit besitzt! Sprich, wenn es rechtskräftig ist! Die 30 Tagessätze bezogen sich nur darauf, ab wann ein zweites Delikt dazu führt, dass es auch im Führungszeugnis steht...

jurafragen  05.12.2014, 11:11
@Zirch84

Vielleicht solltest Du Dein angelesenes Halbwissen einfach für Dich behalten. Das hilft niemandem.

jurafragen  05.12.2014, 11:14
@Zirch84

Und auch das ist falsch. Es kommt nicht auf die Rechtskraft an, sondern auf den Tag des ersten Urteils.

Meninaprodigio 
Beitragsersteller
 05.12.2014, 11:22
@jurafragen

Ich Danke für den Beitrag. Bedeutet dies: 2011 + 3 Jahre= Löschdatum 31.12.14 bzw. dann 1.1.15? Wenn ich dich richtig verstehe, ist der Tag des ersten Urteils dann ja der 13.12.2011?

jurafragen  05.12.2014, 11:23
@Meninaprodigio

Nach meiner Rechnung läuft die Frist in gut einer Woche ab, danach dürfte der Eintrag nicht mehr erscheinen, es sei denn, es gibt einen weiteren, jüngeren Eintrag.

jurafragen  05.12.2014, 11:26
@Meninaprodigio

Es wird taggenau gerechnet. Ein ab Montag, d. 15.12.2014 beantragtes Führungszeugnis dürfte den Eintrag nicht mehr enthalten, wenn es keinen jüngeren Eintrag gibt, der noch nicht tilgungsreif ist.

Zirch84  05.12.2014, 11:28
@jurafragen

Hinsichtlich der zweiten Verurteilung ist zur Berechnung der Rechtskraftvermerk auf dem Urteil (Stempel :Rechtskräftig seit..datum) relevant, § 5 Abs. 1 Nr. 5 BZRG.

So viel dazu!

Meninaprodigio 
Beitragsersteller
 05.12.2014, 11:34
@jurafragen

Taggenau? Ok!Ich ging von "zum Jahresende" aus. Es gibt keine weiteren, schon gar keine jüngeren Einträge im besagtem Fall!

jurafragen  05.12.2014, 11:39
@Zirch84

Da sind wir wieder beim Halbwissen. Und beim fehlenden Textverständnis.

§ 5 (1) Nr. 5 BZRG regelt, dass (auch) das Datum des Eintritts der Rechtskraft in das Bundeszentralregister eingetragen wird.

Wann die Tilgungsfrist beginnt, das regelt § 36 BZRG. SIe beginnt immer (!) mit dem Tag des ersten Urteils. Was mit dem Tag des ersten Urteils gemeint ist, steht in § 5 (1) Nr. 4 BZRG.

Der Tag des ersten Urteils ist nicht der Tag, an dem man überhaupt zum ersten mal wegen irgendeiner Tat verurteilt wurde oder den Tag der ersten Eintragung eines Urteils ins BZR, sondern das erste Urteil, dass wegen wegen der betreffenden Tat gesprochen wurde. Das führt dazu, dass Berufungs- oder Revisionsverfahren nicht zu einer Verlängerung der Tilgungsfrist wegen späterer Rechtskraft führen.

So viel (hoffentlich abschließend) dazu.

jurafragen  05.12.2014, 11:41
@Meninaprodigio

Wenn es keine anderen Einträge gibt, dann wurde das doch auch nicht eingetragen.

Meninaprodigio 
Beitragsersteller
 05.12.2014, 12:20
@jurafragen

Es handelt sich bei besagtem Fall um den einzigen Eintrag im Führungszeugnis. Es bestand ein älterer Eintrag, ebenfalls aufgrund eines ähnliches Deliktes. Der stand aber gar nicht im Zeugnis- nur der neuere, oben aufgeführte.

jurafragen  05.12.2014, 15:51
@Meninaprodigio
Es bestand ein älterer Eintrag, ebenfalls aufgrund eines ähnliches Deliktes. Der stand aber gar nicht im Zeugnis- nur der neuere, oben aufgeführte.

Dann war der Eintrag aber auch unter 90 Tagessätzen?

Meninaprodigio 
Beitragsersteller
 05.12.2014, 19:55
@jurafragen

Richtig, der kam auch nicht über 90 Sätze!

jurafragen  05.12.2014, 20:02
@Meninaprodigio

Gut, Sonst hätte das wegen § 38 BZRG auch nicht hingehauen.

Dann kannst Du ja als nächstes der Löschung aus dem Bundeszentralregister entgegenfiebern.

jurafragen  05.12.2014, 11:10

2017 ist jedenfalls falsch.