Drittschuldner verstorben - wie vorgehen?
Ein PfüB gegenüber einer Vermietern (Mietkaution) aus einer Vermögendsauskunft konnte nicht zugestellt werden, da diese verstorben ist. Was geschieht in einem solchen Fall mit den Mietkautionen, gerade wenn es nicht ein Erbe sondern eine Erbengemeinschaft ist? Gegen wen richtet sich der Anspruch, und wie bekommt man überhaupt raus wer geerbt hat?
3 Antworten
... zuständig ist ja der, der im Grundbuch steht, so lese ich die Spielregeln.
Zudem hat ja der Mieter alle Unterlagen von der Geldanlage und kann somit direkt "ans Konto".
Das Bankkonto für die Miete? das heißt der Schuldner wusste es ggf. schon und hat falschaussagen gegenüber dem GF getätigt bei der Vermögensauskunft?
Ja, aber das Problem ist ja dass die Vermieterin nicht die Schuldnerin ist, sondern einer ihrer Mieter. Für einen Grundbuchauszug weiß ich nicht ob das berechtigte interesse reicht. Es ist echt zum Kot.. mit dieser ganzen sche..e, ich weiß warum ich das normal inkassobüros machen lasse.
... und was soll dann der PüB des Mieters bei der Vermieterin/den Erben?
Du kannst beim Nachlassgericht Auskunft erhalten, wenn von dort ein Erbschein erstellt wurde. Dann musst Du jedem Miterben einen PfÜB zustellen, gerichtet auf den Anspruch auf Erbauseinandersetzung. Dann hast Du die Erbmasse bis zur Höhe Deiner Forderung gepfändet und kannst dann gegen die Bank die Kautionsforderung pfänden.
Pfänden kann ich ja nicht so lange der Mieter dort noch wohnt. Jedem Erben einen PfÜB zustellen lassen? Das summiert sich ja dann nochmal extrem (k.a. wie viele das sind).
Anders kommst Du aber an eine ungeteilte Erbengemeinschaft nicht heran. Aber wenn der Schuldner noch da wohnt, kannst Du doch abwarten, bis der oder die neuen Eigentümer(in) im Grundbuch eingetragen ist.
das ist nur ein Ratespiel. Ich weiß nicht wann die Vermieterin verstorben ist, Erbsachen mit Erbengemeinschaften können ewig dauern und am Ende wohnt er da nicht mehr und es geht wieder von vorne los. Irgendwann übersteigen dann die ganzen kosten den Betrag der überhaupt als Mietkaution hinterlegt ist... von meiner Arbeitszeit rede ich da noch gar nichts. In Deutschland hat man einfach narrenfreiheit.
Anders geht es aber bei Erbengemeinschaften nicht. Das Problem besteht seit 1879.
Dann muss die Pfändung (vom Gerichtsvollzieher) der Erbengemeinschaft vorgelegt werden.
Der GV hat das ganze zurückgeschickt mit der Gründung "verstorben". Ich weiß ja nicht wer die Erbengemeinschaft ist.
Kannst du aber über das Nachlassgericht erfahren. Du musst natürlich dein "berechtigtes Interesse" darlegen.
Das Konto ist aber mit der Todesfallmeldung sofort gesperrt.