Diebstahlschaden Teilkasko?

8 Antworten

Hallo,

hier jetzt viel rumzudiskutieren wird dir nicht helfen.

Problem wird sein, dass der Diebstahlversuch durch die erste Zahlung eventuell als abgeschlossen gilt, dass seitdem bereits eine lange Zeit vergangen ist und somit auch Fristen überschritten sein können und dass nachzuweisen ist, dass der Rahmenschaden auch wirklich darauf zurückzuführen ist.

Wieso und warum kommst du erst jetzt darauf und hast das nicht gleicht damals bei Behebung des Schadens prüfen lassen? Oder ist das jetzt erst die Behebung des damaligen Schadens? Warum hast du damit dann solange gewartet?

Hat das nun nur jemand aus der Werkstatt oder wirklich ein Sachverständiger begutachtet?

Lasse dir von der Werkstatt einen Kostenvoranschlag oder ein Gutachten ausstellen, aus dem ganz klar hervorgeht wo der Schaden ist und dass er auf Grund des Versuchs das Lenkradschloss aufzubrechen entstanden ist.

Damit wendest du dich an deinen Berater und alles Weitere wird sich zeigen.

Viele Grüße und viel Erfolg

Michael

Apolon  11.03.2017, 10:12

Diskutieren müssen wir bei diesem Schadensfall überhaupt nicht.

Problem wird sein, dass der Diebstahlversuch durch die erste Zahlung eventuell als abgeschlossen gilt, dass seitdem bereits eine lange Zeit vergangen ist und somit auch Fristen überschritten sein können und dass nachzuweisen ist, dass der Rahmenschaden auch wirklich darauf zurückzuführen ist.

Ein Diebstahlversuch ist über die Teilkasko-Versicherung nicht abgedeckt.

Hier handelt es sich um eine Mut und böswillige Beschädigung und dies ist nur über die Vollkasko abgesichert.

Die erste Zahlung erfolgte vermutlich über einen Kulanzantrag!

Eine weitere Forderung besteht dann aber nicht.

19Michael69  11.03.2017, 11:33
@Apolon

Und warum diskutierst du dann und behauptest dazu auch noch was vollkommen Falsches?

Ja, Vandalismus ist nicht durch die Teilkaskoversicherung versichert.

Schäden die in direktem Zusammenhang mit dem (versuchten) Diebstahl stehen sind mitversichert.

Man muss also differenzieren, ob der Schaden in direktem Zusammenhang mit dem (versuchten) Diebstahl steht - das ist hier in der Frage der Fall.

Hätte der Dieb beim versuchten Diebstahl zusätzlich die Sitzbank zerschnitten, wäre dies nicht versichert - das fällt dann unter Vandalismus.

Wenn das stimmen würde, was du da beharrlich behauptest, dann würde sich kein Mensch mehr eine Wegfahrsperre oder eine Alarmanlage in sein Fahrzeug einbauen, weil er dann bei einem durch diesen Schutz verhinderten Diebstahl auf den Schäden des versuchten Diebstahls sitzenbleiben würde.

In Bezug auf dein Profilbild habe ich mal bei der DBV nachgeschaut und folgendes gefunden:

Gekürzt: Mit der Teilkaskoversicherung genießen Sie Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl.

Komplett: Mit der Teilkaskoversicherung genießen Sie z.B. Versicherungsschutz für Schäden durch Brand, Diebstahl, Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstoß mit Tieren, Glasbruch und Tierbissschäden sowie deren Folgeschäden (in mobil kompakt bis 3.000 Euro).

Ich hoffe, dass du dort nicht in der Kundenberatung arbeitest ;-)

Und wenn du schon auf die AKB verlinkst und daraus zitierst, dann doch bitte auch vollständig, denn so wie du es gemacht hast, wird es aus dem richtigen Zusammenhang gerissen. Da steht nämlich oben drüber noch folgendes:

Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?

Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

Erst danach kommen die einzelnen Punkte zu denen auch Entwendung gehört.

So, das wäre ja fast eine neue Antwort wert gewesen ;-)

Gruß Michael

Maschus 
Beitragsersteller
 11.03.2017, 06:49

Also so lange her ist das nicht und seit dem sind auch nur 40km drauf gefahren worden. Die Versicherung hat damals keinen Kostenvoranschlag gewollt und auch damals in die Rechnung geschrieben, dass noch kein kv eingereicht worden ist, und daher nur ein geschätzter Wert gezahlt wird. 

Und die wissen schon, dass der gleiche Fall gemeint ist.

Und der Schaden wurde damals noch nicht behoben. 

Ich denke ich warte jetzt erst einmal und schau was die Versicherung pfeift :)

Das kommt darauf an.

Aus welchem Grund wurde damals gezahlt? War es eine Kulanzentscheidung?

Häufig steht dann im Abrechnungsschreiben, dass die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt und keine weiteren Ansprüche bestehen.

Maschus 
Beitragsersteller
 10.03.2017, 11:48

In dem Schreiben von damals stand drin: Sehr geehrter Herr *********, in diesem Kaskoschaden zahlen wir ihnen: 68,89€ (150 SB)

Nur Du selbst kennst den unterschriebenen Vertrag und somit die Versicherungsbedingungen!!!!

Ist die Teilkaskoversicherung verpflichtet mir das zu zahlen?

Wenn sie in der Lage ist die Forderung abzuwenden, dann muss sie gar nichts bezahlen.

Es wird nicht einfach sein, jetzt noch nachzuweisen, dass dieser Schaden bereits im letzten Jahr durch den versuchten Diebstahl entstanden ist! Diesen Nachweis wird die Versicherung jedoch fordern! Also solltest Du die Werkstatt um ein entsprechendes Gutachten bitten und dieses dann bei der Versicherung einreichen!