Der Bauunternehmer hat die Sockelhöhe um 11 cm überschritten?
Wir haben neu gebaut. Dem Pflasterer ist nun aufgefallen, dass das Haus zu hoch liegt. Wir liegen fast 35 cm über der Straße. Bei 3 Meter Abstand zur Straße ist das Gefälle jetzt so stark, dass dort nicht mal ein Fahrrad stehen bleibt. Da wir altersgerecht bauen wollten ist das ganze Konzept über den Haufen geworfen. Wir haben vor der Tür eine Stufe bauen müssen und die Auffahrt ist so steil, dass man mit dem Rollstuhl dort niemals hoch kommt. Lt der Gemeinde wurde das Haus ca. 11 cm über die zulässige Sockelhöhe gebaut. Was kann man hier vom BU verlangen?
5 Antworten
Ihr solltet mit dem Bauamt Kontakt aufnehmen. Das Haus wurde unter diesen Voraussetzungen nicht genehmigt und so evtl. gar nicht erlaubt.
Ich fürchte, der BU wird, sobald er davon erfährt, vorsorglich Insolvenz anmelden.
Mich würde interessieren, ob schon eine Abnahme erfolgt ist?!
Nein. Wir wohen im Haus aber eine Abnahme ist noch nicht erfolgt. Es sind noch nicht alle restarbeiten abgeschlossen.
Preisnachlass bzw. Rückzahlung. Im angemessenen Rahmen.
Aber was ist bei einer Bausumme von 430.000 euro im Rahmen?
Hallo.
- Fungiert ihr oder der Bauunternehmer als Bauherr (wer hat den Bauantrag unterschrieben)?
- wer hat die Höhenüberschreitung festgestellt (Sachverständiger)?
- Wenn der Bauunternehmer gegenüber der Bauaufsicht (Gemeinde) als Bauherr aufgetreten ist, dann muss er sich darum kümmern. Ihr habt vertraglich definiert ein "Stück" Haus bestellt - rechtlich und technisch einwandfrei
- Höhenüberschreitungen können zB über einen Nachtrag zur Baugenehmigung "legalisiert" werden, wenn es die Nachbarn auch betreffen sollte, dann könnte eine "Billigung" der Nachbarn ausreichen..
LG
Valli
Wir haben über ein Architektenbüro schlüsselfertig gebaut. Die haben den Antrag auch unterschrieben und sind unser Ansprechpartner. Der Höhenunterschied wurde durch ein externes von der Gemeinde beauftagtes Unternehmen festgestellt.
Also wenn das Architektenbüro als Bauherr aufgetreten ist, dann müssen die sich auch darum kümmern. Ihr wärt in dem Fall aus der Sache "völlig raus". Ihr habt ein einwandfreies Bauwerk bestellt und nicht bekommen. Das würde bedeuten, dass der Architekt den Mangel beheben müsste und/oder wenn das nicht geht, der Kaufpreis angepasst werden muss...
Einen Gutachter für Baumängel würde ich trotzdem einschalten. Alleine schon um technisch auf "Augenhöhe" mit dem Architekten zu kommunizieren.
LG
Valli
Schwierige Frage.
Ob der Pflasterer Recht hat oder nicht, ist die Frage. Das kann nur ein Bausachverständiger feststellen, der auch etwaige Nachteile bzw. Konsequenzen darlegen kann.
Möglicherweise kann der Garten um 11 cm aufgeschüttet werden. Damit wäre das Problem vielleicht behoben. Aber auch das kann nur ein Sachverständiger klären.
Außerdem gibt es gewisse Toleranzen, die man akzeptieren muß. Ob 11 cm in diesen Toleranzbereich fallen, weiß ich allerdings nicht.
Der Unterschied wurde durch ein Gemeinde beauftragtes Unternehmen gemessen. Somit ist der Fehler amtlich festgestellt. Da wir nur 3 m von der Straße weg liegen, können wir nichts anfangen. Auf der Auffahrt kann man ski fahren :-)
Vergeßt nicht, dass das Regenwasser auf die Straße abgeleitet werden soll. Dafür benötigt man Gefälle.
Ob ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen einem neutralen, objektiven und unparteiischen vereidigten Bausachverständigen gleichzusetzen ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
Du könntest mal mit der Innung oder der Handwerkskammer sprechen. Möglicherweise kann man dir Tipps geben, was zu tun ist.
Das Regenwasser darf nicht über die Straße entwässert werden. Meine Rinne kann bei dem Gefällt das Wasser gar nicht auffangen. Deswegen habe ich zusätzlich Ärger mit der Gemeinde.
Eine wirklich missliche Situation. Wie ich schon schrieb, setze dich mal mit der Innung und der Handwerkskammer in Verbindung.
Wenn du Mitglied im Grundeigentümerverband bist, kannst du dort auch nachfragen.
Lt der Gemeinde wurde das Haus ca. 11 cm über die zulässige Sockelhöhe gebaut.
Hier kann nur ein Antrag auf Genehmigung der Abweichung gestellt werden. Eine Heilung ist unmöglich, da der genehmigte Zustand nicht hergestellt werden kann ohne Abriss des Gebäudes. Wenn sich die Gemeinde aber weigert, bleibt euch nur der Klageweg - entweder gegen die Gemeinde auf Zustimung zur Abweichung (Prinzip der Verhältnismäßigkeit), oder gegen den BU auf Schadenersatz.
Allerdings:
Wir liegen fast 35 cm über der Straße. Bei 3 Meter Abstand zur Straße ist das Gefälle jetzt so stark, dass dort nicht mal ein Fahrrad stehen bleibt.
Das ist jetzt auch etwas übertrieben. Bei 3m Abstand zur kotierten Höhe und einer Höhendifferenz von 0,35m ergibt sich ein Gefälle von 11,67%. Das ist zwar weit außerhalb der zulässigen Werte (die liegen üblicherweise - wenn man denn schon ein Gefälle zur Straße hin hat mit entsprechender Ablaufrinne - bei 2,5%), aber Skifahren kann man da nicht ;-)
Ich würde hier unverzüglich zur Einschaltung eines auf Baurecht spezialisierten Anwalts raten. Denn hier droht euch ggfs. die Abrissverfügung und sogar ein Totalverlust, sollte die Gemeinde die Abweichung nicht genehmigen und der BU sich in Anbetracht der Haftungsrisiken dafür entscheiden, schnell Insolvenz anzumelden. Dann habt ihr kein Haus, keinen haftbar zu machenden Verursacher und dennoch die volle Kreditlast am Hals.
Dann ist noch gar nicht sicher ob ihr überhaupt eine Abnahme bekommt, das kann böse enden, bis zum Abriss kann sowas gehen. Was sagt denn der Bauunternehmer? Ich würde keine Arbeiten mehr vornehmen und Kontakt zum Bauamt aufnehmen.