Hallo zusammen!
Ich habe da mal eine Frage. Ich stelle sie anhand eines Beispieles.
Ein Mann hat ein uneheliches Kind. Er lebt nicht mit diesem Kind zusammen, ist verpflichtet, für das Kind Unterhalt zu bezahlen. Der Unterhalt ist auf 272,- Euro monatl. festgelegt. Den Unterhalt bezahlt er regelmäßig, hatte deswegen aber schon eine Lohnpfändung.
Da der Mann zeitweise zu wenig verdient hat, musste er keinen Unterhalt bezahlen, deswegen ist ein Unterhaltsrückstand aufgelaufen.
So, ich weiß, dass beim Unterhalt das vorgezogene Pfändungsrecht gilt und man sich nicht an der normalen Pfändungstabelle orientieren kann, weil bei säumigem Unterhalt mehr gepfändet werden darf.
Der Mann hat einen Pfändungsfreibetrag von ca. 1880 Euro (verheiratet, ein weiteres eheliches Kind). Das Jugendamt verlangt von dem Mann, dass er monatlich zusätzlich zum Unterhalt noch eine Zahlung auf den Unterhaltsrückstand leistet und droht mit einer Wiederaufnahme der Lohnpfändung, wenn er dies nicht tut. Der Mann streitet nun schon seit einem halben Jahr mit dem Jugendamt, welches behauptet, wenn der Mann nicht bald eine Zahlung auf den Rückstand leistet, würde das Jugendamt die Lohnpfändung wieder aufleben lassen und einen vom Jugendamt festgelegten Betrag pfänden.
Ich gehe mal davon aus, dass das Jugendamt den Betrag gar nicht festlegen darf, weil sowas doch normalerweise Sache vom Gericht ist.
Meine konkrete Frage aber ist, ob beim Unterhaltsrückstand die Pfändungsfreibeträge wie bei einer normalen Pfändung gelten oder ob hier auch mehr gepfändet werden darf (wie bei einer Unterhaltspfändung)?
Für eine Antwort wäre ich euch sehr dankbar! Und ich hoffe, das Beispiel ist verständlich.
MfG