Darf Vermieter den Mietvertrag kündigen, weil man Hartz IV beantragt?
Hallo, ich bzw mein Partner möchte einen Antrag auf Hartz IV stellen. Dafür brauchen für einen Bescheid vom Vermieter mit Angaben zur Wohnung. Ich hab etwas Sorge, das uns die Wohnung gekündigt wird, weil nun einer von uns nicht erwerbstätig ist. Mein Partner und ich stehen beide im Mietvertrag. Kann das passieren oder muss ich mir da keine Sorgen machen?
LG
10 Antworten
In der Regel stört die meisten Vermieter das nicht. Wenn man ALG 2 (es gibt keine Leistung, die Hartz IV heißt!, das war nur der Name einer Reform) bekommt, bekommt man immer auch Geld für die Miete mit... ist also ne Sichere Mieteinnahme für den Vermieter... und wenn er will, kann man die Miete vom Amt ja direkt an den Vermieter zahlen lassen!
Der Vermieter ist zur Ausstellung der Bescheinigung verpflichtet. Das begründet selbstverständlich keine Kündigung.
Für viele Vermieter sind Hartz-IV Empfänger sogar eine "sichere Bank". Man kann ja die Miete direkt vom JobCenter an den Vermieter überweisen lassen.
Der Vermieter ist zur Ausstellung der Bescheinigung verpflichtet.
Nach welcher Vorschrift?
Der Vermieter darf nicht nur den Vertrag nicht kündigen, das Jobcenter darf auch keine Bescheinigung von ihm verlangen, da in der Regel sämtliche leistungsrelevanten Daten aus dem Mietvertrag in Verbindung mit der Anlage KDU, die du auszufüllen hast, hervorgehen.
Daher vom Jobcenter eine schriftliche Begründung für diese zusätzliche, i.d.R. doppelte und damit unzulässige Datenerhebung fordern.
Das wäre kein Grund, solange ihr die Miete nach wie vor pünktlich und korrekt bezahlt.
Mehr darf den Vermieter nicht interessieren.
Also mach dir keine Sorgen. Sollte er jedoch trotz allem eine Kündigung aussprechen, könnt ihr gerichtlich dagegen vorgehen und werdet Recht bekommen.
Ich hoffe ihr habt eine Mietrechtschutz, die die Kosten dafür übernehmen würde. Falls nicht und ihr überlegt euch diese anzuschaffen, müsst ihr beachten, dass eine 3-monatige Wartezeit eingehalten werden muss um diese in Anspruch zu nehmen.
Gut zu wissen. :)
Hallo, keinen Mietrechtschutz haben wir nicht... dies ist unsere erste Wohnung.
Die Miete würde auch in Zukunft weiter pünktlich bezahlt werden, ich hoffe dann störrt den Vermieter das wirklich nicht weiter. Das war meine größte Sorge. Dann werde ich den Hartz IV Antrag wohl nun doch ausfüllen.... LG
Sehr gut. :) Viel Glück , hoffentlich werdet ihr es nie brauchen. :P
Deine Sorge ist unbegründet, das wäre kein zulässiger Kündigungsgrund. Das Jobcenter benötigt die Angaben des Vermieters für die Berechnung des Transfers der Kosten für Unterkunft und Heizung. Der V .ist zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Der V .ist zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Der Vermieter "muss" da gar nix. Ihn geht der Leistungsantrag/-bezug noch nicht 'mal etwas an, falls der Betroffene das nicht will ;) Der hilfebeantragende Mieter hat seine Unterkunftskosten nachzuweisen. Und das geht sehr gut (und ausreichend) über Vorlage des Mietvertrages und der Überweisungsbelege. http://hartz.info/~moderator//Anlagen-RG/BfDI%20-%20Datenschutz%20im%20Jobcenter.pdf
Nach Studium des Links muss ich mich wohl revidieren. Ich kannte noch vor Jahren die jetzt geänderten Richtlinien, insbes. dann, wenn eine Pauschale vereinbart war. Dies musste dann vermieterseitig aufgeschlüsselt werden.
Auch ohne Rechtsschutz kein Problem: Das Zauberwort heißt Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Anspruch besteht bei Bezug von ALG 2.. dabei ist egal wer in der BG den Rechtsfall hat und wer der ohne Einkommen ist, da ALG 2 und die BG immer auf alle zählt und auf alle aufgeteilt wird.
Den Antrag kann man meist direkt beim Anwalt bei der Erstberatung bekommen und ausfüllen. Wird er genehmigt (eigentlich immer, wenn der Fall nicht Blödsinn ist!), zahlt man nur einmalig 10 € Eigenanteil, den Rest übernimmt die Staatskasse.