Kann man Hartz IV auch auf seinen "Zweitwohnsitz" anmelden,

3 Antworten

§ 36 SGB II Örtliche Zuständigkeit

1Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 4Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. 5Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

 

(2) Den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 36 Abs. 1 Satz 1 hat in der Regel jemand dort, wo er auch seinen Wohnsitz (§ 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I) hat. Der Wohnsitz ist mit Personalausweis oder Meldebestä-tigung nachzuweisen. Wird der Antrag nicht bei dem für den Wohn-sitz des Hilfebedürftigen zuständigen Träger gestellt, ist der ge-wöhnliche Aufenthalt maßgeblich. Dies ist der Ort, an dem sich der Hilfebedürftige unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt (s. hierzu Rz 7.2 zu § 7 SGB II). Der gewöhnliche Aufenthalt ist mit einer Meldebestätigung nachzuweisen.

http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-36----20.05.2009.pdf


Das heißt, du wirtst nur über die ARGE Geld beziehen können, die für den Ort zuständig ist, an dem du dich tatsächlich gewöhnlich aufhältst, deinen Hauptwohnsitz hast, wobei du der ARGE diesen nachzuweisen musst.

Zudem ist darauf zu achten, dass du nicht gegen die Residenzpflicht verstößt, also dass die Abwesenheit vom Ort deines Hauptwohnsitzes gegebenenfalls - wenn du den zeit- und ortsnahen Bereich verlässt - im Vorfeld zu beantragen ist.

Harzt IV und Zweitwohnsitz?

 

Ich denke, daß Du da Ärger bekommen wirst.

 

Sollte das Amt herausbekommen, daß Du nicht am gemeldeten Ort, also bei Deinen Eltern lebst, könntest Du wegen leistungsbetrug belangt werden und wirst gesperrt.

miguapo 
Beitragsersteller
 16.04.2011, 13:11

Hä? Wenn, dann gebe ich jawohl meine Wohnung an wegen Mietkosten etc.

RuedigerKaarst  16.04.2011, 13:41
@miguapo

Das habe ich auch nicht so wirklich verstanden.

 

Der Zweitwohnsitz ist also der Wohnsitz Deiner Eltern?

Wenn Du Dich dort anmeldest, würdest Du wohl keine Miete mehr erhalten.

Bestimmt und die Miete wird dann von der ARGE bezahlt.

miguapo 
Beitragsersteller
 16.04.2011, 13:12

Verstehst Du die Frage nicht? Bin nur da gemeldet.