Darf Vermieter Auto eines Mieters abschleppen, weil dieser auf einen nichtvermieteten Stellplatz steht, diesen aber nicht gemietet hat?
Im Mietvertrag unter Punkt 12 steht Folgendes. "Sofern in der Wohnanlage Garagen und Wageneinstellplätze vorhanden sind, ist die Nutzungen der Plätze nur bei Abschluss eines gesonderten Stellplatzmietvertrages gestattet." Eine Seite weiter unter Punkt 14 "Hausordnung ist unter anderem zu lesen: "Kraftfahrzeuge aller Art, .., dürfen nur in den dafür vorgesehenen Plätzen des Grundstücks abgestellt werden". Widersprechen sich da nicht beide Punkte??? Und eine weitere Frage ergibt sich: Garagen und Wageneinstellplätze? Auf dem Grundstück gibt es keine Garagen! Wie verhält sich das "UND" zwischen Garage und Einstellplatz? Gilt das nur, wenn Beides vorhanden ist? Uns wie verhält es sich mit der Hausordnung und der dort getroffenen Regelung? Kann sich der Mieter da auch auf die Hausordnung berufen????
11 Antworten
Hier widerspricht sich nichts.
Die Hausordnung sagt, wo man sich hinstellen darf und der Mietvertrag sagt, wer das darf. Im Vertrag steht "sofern" Garagen existieren, also ist hier keine Vertragslücke.
Einfach an den Vertrag und die Hausordnung halten, denn diese stimmen so.
Man sieht du vesuchst verzweifelt einen Grund zu finden, warum du dort stehen durftest. Darfst du aber dennoch nicht. Das Abschleppen geht somit völlig in Ordnung und es kann dir sogar eine Besitzstörungsklage drohen.
Also für nicht klingt das eindeutig
Es gibt Plätze die IHM gehören
Und wenn du auf einem Stehst den du nicht gemietet hast dann hat er natürlich recht diesen Räumen zu lassen
Warum auch nicht ?
Die musst auf den vorgesehenen Plätzen parken und wenn du das nicht tust, wirst du kostenpflichtig abgeschleppt.
Das Abschleppen wäre rechtens und das im Vertrag Garagen erwähnt werden die nicht existieren, ist doch unerheblich, da steht doch "Sofern vorhanden".