Verjährungsfrist bei unterschriebenen Vertrag?
Folgender Sachverhalt: Grundstück wurde gekauft, im Kaufvertrag wurde ausgemacht, dass ein Teil des Grundstückes durch einen Notar abgeschrieben wird. Dies ist aber nie geschehen, das Grundstück wurde nicht genutzt und der Kauf ist 28 Jahre her. Auf dem Grundstückteil steht eine Garage, das Dach musste von mir renoviert werden, da es sonst eingestürzt wäre.
Ist die Abmachung durch Verjährung nicht mehr geltend oder hat der emalige Besitzer noch anspruch oder wie verhält sich das?
Wäre über Rat dankbar!
5 Antworten
Es gibt ein Grundbucheintrag, wer Eigentümer ist.
Alles andere ist uninteressant falls es keinen Miet oder Pachtvertrag gibt.
Der Notar kann keine Grundstücke abschreiben. Soweit ich das verstehe hast du diese Garage verkauft und der Käufer ist bis heute noch nicht ins Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Eventuell hatte er sich in diesem Vertrag verpflichtet eine Teilungsmessung zu beantragen und hat das nie gemacht. Also wäre ich mit der Annahme, dass der Besitz übergangen ist, mal sehr vorsichtig. Ich würde dir empfehlen bei dem Notar, der den Vertrag beurkundet hat, anrufen. Gibt es den nicht mehr kann dir die Notarkammer mitteilen, wer hier Rechtsnachfolger ist. Erkundige dich, warum der Vertrag nicht vollzogen wurde bzw, ob der Vertrag noch vollzogen werden kann. Je nach Vertragsinhalt könnte eine Verjährung nach 30 Jahren eintreten. Unter Bezug auf deine Kommentare, der Notar hat sich definitiv NICHT verpflichtet eine Messung in Auftrag zu geben, höchstens hier wären Zahlungen auf ein Anderkonto geflossen, was ich mir aber nicht vorstellen kann. Die Beantragung einer Grundstücksteilung geht immer noch dem Motto: Wer bestellt, der bezahlt. Also wer musste bestellen?
Bestellen hätte ihn der Verkäufer müssen, noch dazu kommt, dass der damalige Verkäufer mittlerweile im Altersheim liegt und an Demenz leided. Aber danke für den Tipp, werde mich bei der Notarkammer erkundigen.
Informier dich, ob deine Eltern tatsächlich noch oder schon Eigentümer der Garage sind. Geh zum Katasteramt und lass dir die aktuelle Katasterkarte zeigen. Falls ihr die Garage im Eigentum habt und behalten wollt, würde ich vielleicht noch 2 Jahre still halten. Nicht, dass der Notar noch ein Erinnerungsschreiben raus schickt.
Irgendwas widerspricht hier der üblichen Vorgehensweise eines Kaufvertrages.
was hier im Vertrag auch noch zu prüfen wäre, ob der Besitzübergang der Garage evtl ausgeschlossen ist.
Hallo.
Das handelt sich wahrscheinlich um die Teilungsvermessung im Grundbuch.
Dies ist vermutlich nie geschehen.
Beim damaligen Notar anrufen und nachfragen ggf. beim Rechtsnachfolger.
Ob das unter Verjährung fällt weis ich nicht. (30 Jahre).
Der Kaufvertrag ist gültig.
Soweit eine Grundstücksteilung vereinbart wurde, wäre die noch umsetzbar.
Wer ist im Grundbuch derzeit als Eigentümer eingetragen?
Die Parteien müssen sich da gemäß den Vereinbarungen im Kaufvertrag einigen.
Im Grundbuch bin sind meine Eltern eingetragen.
Der Verkäufer lebt im Ausland, sein Bruder sollte die Garage überschrieben bekommen, der liegt aber mit Demenz im Altersheim.
Solange niemand einen Anspruch geltend macht, kann der Fall ruhen.
Ich verstehe nicht, was Du willst.
Was heißt "durch den Notar abgeschrieben wird" ?
Welche Abmachung ? Was steht im Grundbuch ?
Im Grundbuch steht soweit ich weiß garnichts, es wurde nur ausgemacht, dass das Grunstückteil durch einen Notar zeitnah abgeschrieben wird.
Wieder dieses Wort.
Warum weigerst Du Dich mir zu erklären, was "abgeschrieben" im Zusammenhang mit einem Grundstück bedeuten soll ?
Außerdem ist es Quatsch, was Du schreibst. Im Grundbuch steht immer etwas. Da muß ein Eigentümer eingetragen sein, es gibt kein Grundbucheintrag der leer ist.
Der Notar vermisst den Grunstückteil, der abgeschrieben werden soll. Heißt: das Grundstückteil ist danach nicht mehr ,laut Grundbuch, in deinem Besitz.
Es steht ja im Grundbuch, dass das Grunstück uns gehört, aber mir geht es um die Floskel im Kaufvertrag, ob durch diese Rechtliche ansprüch erhoben werden können.
Er hat vermutlich ein Flurstück gekauft, der Verkäufer wollte aber seine Garage behalten. Nun müsste das Flurstück neu vermessen werden und der Teil mit Garage einem andern Flurstück zugewiesen werden, oder eine eigne Flurbezeichnung erhalten. Diese neue Grundstück erzhält durch Notarvertrag der Alteigentümer zurück. Der Vorgang wird dann dem Grundbuchamt mitgeteilt und eingetragen.
Weil das aber alles ordentlich Geld kostet wurde dies bisher nicht umgesetzt.
isses so?
Du meinst: abgeschrieben = abgetrennt ?
Und wer sollte diesen Grundstücksanteil bekommen? Oder sollte dieses der alte Besitzer behalten ?
Ich verstehe das jetzt so:
Deine Familie hat ein Grundstück gekauft. Es wurde vereinbart, daß davon ein Teil abgetrennt werden soll, das beim bisherigen Besitzer verbleiben soll. Die Abtrenneung ist nicht erfolgt, nicht vermessen worden und nicht im Grundbuch eingetragen worden. Das gesamte Grundstück ist jetzt eingetragen worden für deine Familie.
Rechtlich würde ich sagen, dass der Vertrag gilt, auch wenn der Notar es versäumt hat es ordentlich umzusetzen.
Bei Eigentumsfragen gibt es keine Verjährung.
Der restliche Teil mitsamt Garage gehört dem alten Besitzer - aber: wo kein Kläger ist ....
Will sagen: solange niemand den Vertrag hervorholt und auf seine korrekte Umsetzung beharrt, gilt das was im grundbuch steht. D.h. wenn der Vorbesitzer verstirbt und die Erben das nicht erkennen und ihr Recht fordern wird es einfach de facto zu Deinem Eigentum.
Es ist eher so das der alte Besitzer vergessen hat, das zu Regeln, aber es steht wie gesagt nur im Kaufvertrag vermerkt, wurde sich nie wieder darum gekümmert und auch nie gebrauch davon gemacht.
So jetzt wirst Du endlich konkret. das wäre nämlich nicht die Aufgabe des Notars gewesen, die Ausmessung des Grundstückteils zu veranlassen.
Wer hat die Garage genutzt ? Weiß der alte Besitzer, dass sie eigentlich ihm gehört ?
Besteht die Hoffnung, dass er es vergessen hat oder bald stirbt?
Wie schon oben gesagt: Solange wie keiner kommt und mit dem Vertrag in der Hand sein Eigentumsrecht beansprucht, kannst Du davon ausgehen, daß langfristig der Grundbucheintrag gilt.
@bergquelle72: Falls hier eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde, gehe ich davon aus, dass hier noch die 30 jährige Verjährung des § 196 BGB greift. Dann hätten die möglichen Erben noch Anspruch auf Erfüllung:-)
Ich gehe davon aus, dass keine Auflassungsvormerkung eingetragen ist (ich habe ja x-mal gefragt, was im Grundbuch steht!!!).
Ich habe angenommen, dass eine Teilung des Grundstücks vom Vorbesitzer veranlaßt hätte werden sollen (siehe Beitrag von Dir), d.h. katasteramtliche Ausmessung und danach Grundbucheintragung. der hat es aber aus Sparsamkeit nicht gemacht.
Von der 30 jährigen Verjährung nach §196 BGB wußte ich jetzt nichts. Aber, wie gesagt, ichnehem an, dass der Vorbesitzer (oder dessen Erben) jederzeit den Vertrag hervor holen können und ihren Besitzanspruch geltend machen können.
Meine Frage, wer denn der derzeitige Besitzer (nicht Eigentümer) ist, hat der Frager ja auch nicht beantwortet. Das wäre aber sehr wichtig um zu erkennen, welche Chancen er hat, das ganze zu behalten.
Wäre dann der Garageninhalt, durch Verjährung, in meinem Besitz?