Darf unser Sohn (15) mit uns gemeinsam im Bierausschank arbeiten?

5 Antworten

Der Ausschank von Alkohol ist nicht die Hauptfrage. Das Problem liegt woanders. Es handelt sich ja um Arbeit und da besagt das Gesetz folgendes:

Nebenjob / Ferienjob / Arbeit allgemein
Erlaubt ab 13 Jahre, mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten (Eltern), soweit die Beschäftigung leicht und geeignet ist.

Dein Sohn  darf laut Gesetz 2 Stunden pro Tag arbeiten. Jedoch nicht vor der Schule und nicht nach 18 Uhr. Auch am Wochenende (Sa + So.) darf er nicht arbeiten. Ausnahme: Im landwirtschaftlichen Betrieb darf bis zu 3 Stunden pro Tag geholfen werden.

Grund hierfür ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 2+ § 5 JArbSchG) :
(1) Kind (Sorry, so lautet das Gesetz ;) ) im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.


Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 09.06.2016, 16:04

Ja, aber ich schrieb doch oben ,er ist bereits 15! Also ist er ein Jugendlicher.

Lavendelelf  09.06.2016, 16:06
@Kinderwerkstatt

Ich bezweifel, dass dein Sohn mit 15 J. bereits die Vollzeitschulpflicht beendet hat. Denn dann gilt Punkt 3, den du evtl. übersehen hast.

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.


Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 09.06.2016, 16:15
@Lavendelelf

Er wurde früher eingeschult, gerade fertig mit Klasse 10. Er wird erst im November 16, da besucht er aber schon die Klasse 11. Ja, er ist der Jüngste in seiner Klasse.....

Auch, wenn Du in diesem Punkt bzgl. der Vollzeitschulpflicht durchaus Recht haben könntest, es sind ja Ferien. es wäre ien Ferienjob für 5 - 10 Tage in 6 Wochen.

Lavendelelf  09.06.2016, 16:27
@Kinderwerkstatt

Die Vollzeitschulpflicht kann auch 12 Jahre betragen. Das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Du müsstes das bei Interesse mal für dein Bundesland googlen.

Ich kann dich sehr gut verstehen. Mit meiner Antwort wollte ich dich auch nicht ärgern ;), ich wollte dir lediglich die Gesetzeslage bekannt geben. Die lautet ja leider auch: Am Wochenende nicht, nach 18 Uhr nicht ... Immer vorausgesetzt das Thema mit der Vollzeitschulpflicht.

Du weißt evtl. besser als ich, dass die Strafen, besonders im Ausschank, derbe hoch sind ... Wenn ich jetzt in eurem Fall den Alkoholausschank (1 § 9 JuSchG) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 2+ § 5 JArbSchG) zusammen betrachte, rate ich auf die Hilfe durch deinen Sohn zu verzichten. Sorry



Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 09.06.2016, 16:38
@Lavendelelf

Ich nehms dir ja nicht übel, wenn du auf die "Stolpersteine" aufmerksam machst ;-)

Das Argument mit der Vollschulzeitpflicht lasse ich allerdings gelten, dass ehe ich mir mal genauer an. Aber das würde ja bedeuten, dass ein 14-jähriger auch noch keine Zeitungen austragen darf.

Mein Eindruck ist nur, dass es ziemlich auslegbar ist:

Also, arbeiten darf er ja mit 15, aber nicht im Ausschank? Oder doch, wenn die Eltern in selbst dabei beaufsichtigen? (Was ja der Fall ist). Und auch, wenn es zu einer Ausbildung gehört und auch bis nach 20 Uhr...
Er darf sich länger als 22 Uhr außerhalb zu Hause aufhalten und zum Verzehr nicht alkoholischer Getränke auch eine Gaststätte besuchen....Aber nicht mit mir gemeinsam auf dem Bierwagen verkaufen?

Ich sehe eben folgenden Widerspruch: Wenn ich abends mit meinem Sohn eine Gaststätte besuche, darf ich ihm erlauben Bier zu trinken, auch, wenn er noch keine 16 ist. Ich darf ihn aber nicht im Ausschank mitmir zusammen arbeiten lassen, obwohl es ein Alkoholverbot für ALLE Mitarbeiter gibt?

Ich habe mich sicherheitshalber auch an den Veranstalter gewandt, der uns ja seit vielen Jahren kennt. Ich weiß auch von anderen Bierwagen, die ihre "Kinder" ein paar Stunden mit arbeiten lassen.....Aber ich wäre shcon gern "sicher", ob das ok ist.

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 09.06.2016, 16:42
@Lavendelelf

Gerade nachgesehen, bei uns gelten nur 9 Jahre Vollschulzeitpflicht + ein Jahr Berufsschulpflicht für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz bis zum 18. LJ.

Bei unserem Sohn nicht der Fall. Er geht nach den Ferien in die Oberstufe.

Lavendelelf  09.06.2016, 16:50
@Kinderwerkstatt

Natürlich darf ein 14-jähriger Zeitungen austragen, jedoch nicht vor der Schule, nicht nach 18 Uhr, nicht Sa+So., und täglich nicht länger als 2 Stunden. So einfach ist das Gesetz richtig auszulegen. 

Dein Sohn darf sich dort aufhalten wo es Alkohol gibt der ab 14 J. erlaubt ist, nicht jedoch dort wo es Spirituosen ab 18 J. gibt.

Das deine Kollegen es so und so machen, zeigt ja nicht, das es laut Gesetz rechtens ist.

Ich möchte dich hier auch nicht überzeugen. Ich persönlich halte diese Gesetze für stellenweise fragwürdig. Ich war früher auch in Bierzelte tätig und habe mich nicht einmal nach Gesetze erkundigt. Wir haben gearbeitet, Spass gehabt und gut war. Ich wollte dir, wie gesagt nur die Gesetzeslage mitteilen.

Lavendelelf  09.06.2016, 16:52
@Kinderwerkstatt

Damit ist das Thema Jugendarbeitsschutzgesetz für euch kein Thema mehr. Glückwunsch - abhaken.

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 09.06.2016, 16:58
@Lavendelelf

Es gibt auch keine Spirituosen auf dem Bierwagen, schrieb ich aber Eingangs (siehe Fragetext) schon.

Wie gesagt, ich nehme nichts übel, diese Pro und Contra Auseinandersetzung hilft mir beim Verstehen des Gesetzes.

Also, zusammengefasst ist es doch so:

1. Es wird nur Bier, keine Spirituosen ausgeschenkt

2. Auf dem Bierwagen darf (sowieso!) NIEMAND Alkohol trinken

3. Er wäre unter Aufsicht seiner Eltern für die gesamte Arbeitszeit

4. Er gilt als Jugendlicher mit 15 Jahren

5. Die Vollschulzeitpflicht ist erfüllt

6. Er würde nicht mehr als 8 h und nicht nach 20 / 22 Uhr arbeiten.

Und, sorry, aber wenn ein 14-jähriger Zeitungen austragen darf, aber nicht vor der Schule und nicht Sa und So, wann trägt er sie dann aus? Zeitungen müssen bis 6 oder 7 Uhr morgens verteilt sein, nicht um 10. So kenne ich es jedenfalls. Also darf er es eigentlich doch nicht? Oder nur wenn Mama oder Papa mit geht? Das glaub ich jetzt nicht so.....

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 09.06.2016, 16:59
@Lavendelelf

Danke, ich sehe jetzt vieles klarer.

Lavendelelf  09.06.2016, 17:05
@Kinderwerkstatt

Du kannst mir glauben, dass Arbeitgeber sich an das Gesetz halten. Du wirst sicherlich keinen 14 jährigen morgens um 5 Uhr die Tageszeitung austragen sehen. Auch in Begleitung der Eltern ist das nicht erlaubt. Wenn es bei 13/14 jährigen um Zeitungen austragen geht, handelt es sich um üblicherweise um kostenlose Zeitungen die jeder Haushalt ein bis zweimal Wöchentlich bekommen. Diese werden Tagsüber/Nachmittags ausgetragen.

die Probleme liegen da nicht so einfach, denn er darf erst ab 16 einen "Nebenjob" machen. Alles drunter sind Schülerjobs für ein paar Stunden in der Woche Zeitung austragen oder so. Einfache Arbeit, ein paar Stunden in der Woche.

Das was ihr plant ist harte Arbeit (stehend, körperlich, Hitze evtl, Lautstärke, viele Stunden und 5-10 Tage, Abend/Nachtarbeit) Alleine diese Faktoren sorgen schon dafür, das es wenn überhaupt nur mit einer Sonderregelung geht.

Bier ausschenken darf er mit 16, aber keine Spirituosen. Also darf er mit 15 die Saftbar für 2-3 Stunden am Nachmittag machen, mehr nicht

Ich habe zwar keinen Paragraphen im Kopft, aber ich kann dir ziemlich sicher sagen, das er sich unter eurer Aufsicht dort aufhalten darf. Der Haken an der Sache ist, da Ihr alkoholische Getränke verkauft, darf er beim Ausschank nicht beteiligt sein.

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 09.06.2016, 16:14

Das Problem sind zwei Gesetze, die sich nicht auf einander beziehen lassen:

1.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz: es regelt wann, wo, wie oft und wie lang Jugendliche arbeiten dürfen. In diesem Fall ist die Arbeit und auch der Aufenthalt begrenzt. Also nur zwischen 6 - 22 Uhr etwa und nicht länger als 8 Stunden. Ausnahmen gibt es aber, z.B. wenn es Inhalt einer Ausbildung ist, ist die 20 Uhr Grenze aufgehoben.

2. Das Jugendschutzgesetz

Es regelt, ab welchem Alter was an Jugendliche ausgeschenkt werden darf und dass man erst ab 16 selbst Bier ausschenken darf.

Da es sich aber in unserem Fall um eine bezahlte Beschäftigung im Ausschank handelt, die noch dazu gemeinsam mit den Eltern ausgeführt wird, frage ich mich, inwieweit das Jugendschutzgesetz bzgl. Alkoholausschank (Im Beisein der Eltern darf er sogar in einer Kneipe Bier trinken) hier sinnvoll angwendet wird.

Außerdem: Der Alkoholkonsum ist ja sogar den Beschäftigten seitens des Veranstalters auch verboten. D. h. ICH darf selbst als Erwachsener nichts Alkoholisches trinken, sondern nur verkaufen.

Ich würde einfach mal sagen, macht es mal testweise, aber nur bis 22 Uhr, er ist ja euer Sohn egal was kommt, es bleibt in der Familie wenn nicht gerade er euch anzeigt kann da nicht viel passieren

1 § 9 JuSchG regelt den Konsum und Verkauf von Alkohol in der Öffentlichkeit:

An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren darf Alkohol weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Branntwein und branntweinhaltige Getränke dürfen an unter 18-Jährige weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Das ist also ein klares Nein. 

Ich persönlich befürworte jedoch die Idee, da ihr Sohn den Umgang mit Geld kennenlernt (falls er etwas verdient) und bereits schon etwas Erfahrung in Richtung Aubildung sammeln kann. 

Ansonsten lasst ihn doch ausschließlich die alkoholfreien Getränke servieren. 

Grüße Bacon44 

Kinderwerkstatt 
Beitragsersteller
 09.06.2016, 16:24

Das ist ja das Dilemma: Wie Du richtig zitierst, darf AN ihn nicht ABGEGEBEN werden. Vom Ausschank wird da nicht geredet.

Allerdings darf er unter Aufsicht seiner Eltern auch unter 16 Bier trinken (aber keinen Schnaps! Das steht da auch irgendwo in den Unterparagraphen unter Ausnahmen.

Nur alkoholfreie getränke ausschenken zu lassen wird schwierig, da ja oft Mischbestellungen ankommen und das unsere Routine durcheinander brächte.

Er würde tatsächlich 11 € die Stunde verdienen. Er möchte das Geld für einen neuen PC sparen. Da wir in der glücklichen Situation sind, nebenjobmäßig im Sommer auf diversen Veranstaltungen zu arbeiten, können wir ihn mit ins Boot holen. Außerdem kennt er das Prozeder schon aus den jahren zuvor.

Aber vielen Dank für deine moralische Unterstützung. Unser Sohn trinkt nicht mal zu Hause mit Freunden mal ein Bier, obwohl wir es ihm schon erlaubt / angeboten haben. Z.B. auf seinem Geburtstag.

Bacon44  09.06.2016, 17:11
@Kinderwerkstatt

Ich bin kein Profi, aber dadurch dass er zugang zum Zapfhahn hat und das Bier beim servieren (mehr oder weniger) temporär besitzt, würde ich sagen dass dieser Paragraph zutrifft. 

Ich persönlich unterstütze die Förderung der oben genannten Punkte und würde somit "einfach machen"; es wird sich schon niemand beschwehren.

Die Offenheit gegenüber Alkohol ist meiner Meinung nach übrigens die richtige Lösung. Meine Eltern haben das genauso gemacht und es hat zumindest meistens funktioniert