Darf mir der Vermieter eine maximale Aquarium Grösse vorschreiben?
Ich habe mir eine neue Wohnung gesucht. Im Mietvertrag steht eine erlaubte Aquarium Grösse von höchstens 80L. Der Wbg geht es nicht um die Deckenbelastung sondern um die Wasser menge die im Fall eines Schadens austritt. Ist das so erlaubt?
11 Antworten
Der Wbg geht es ... um die Wassermenge die im Fall eines Schadens austritt.
Mit dieser Begründung könnte man auch vorschreiben, dass du keine Spülmaschine in der Wohnung nutzen darfst. Das ist m. E. nicht nachvollziehbar. Würde man sich auf die Statik beziehen, wäre das u. U. noch plausibel, aber ob das mit dieser Begründung wirksam vereinbart werden kann, wage ich mal zu bezweifeln. Allerdings stellt das nur meine private Meinung dar, ich kann es durch keine Quellen belegen.
Natürlich ist das so erlaubt. Es geht hier um die Vertragsfreiheit. Du hast einen Mietvertrag unterschrieben, indem höchstens ein 80Liter-Aquarium erlaubt ist. Somit hast Du Dich daran auch zu halten.
Es gibt durchaus Paragraphen in Mietverträgen, die nicht erlaubt sind, bzw. denen eine eindeutige gesetzliche Regelung entgegen steht.
Die Haltung von Kleintieren wurde Dir nicht verboten. Das wäre z. B. nicht möglich. Jedoch gibt es kein Gesetz, das es verbietet, die Größe eines Aquariums zu begrenzen, es sei denn es wird nur die Größe eines Aquariums erlaubt, die es nicht gestattet, darin wirklich Fische zu halten (z. B. Goldfischglas).
Hast Du den Mietvertrag schon unterschrieben? Dann lass Dir was für Deine 350 Liter einfallen.
Noch nicht unterschrieben? Dann such Dir eine andere Wohnung.
Hallo,
nein, dass Recht hat der Vermieter nicht! ABER: er kann verlangen, dass du dein AQ gegen alle möglichen Schäden versichern musst: Schäden die den anderen Mietern entstehen und Schäden, die am Gebäude entstehen können.
Natürlich kann ein AQ aufgrund des Gewichtes und der Deckenbelastung begrenzt werden. Aber ob du nun 80 l oder 250 l in deiner Wohnung unterbringen möchtest, kann er nicht bestimmen, denn die Unterbringung eines AQ gehört zur dir überlassenen Nutzung der Wohnung.
Gutes Gelingen
Daniela
Die Versicherung zahlt - wenn du dein AQ richtig versichert hast. Dazu zählt in erster Linie, dass in deiner Versicherung das AQ in dieser Größe versichert ist.
Und du brauchst u.U. mehr als eine Versicherung:
- enthält die Glasversicherung als Versicherungsgegenstand das
Aquarium, dann zahlt diese Versicherung den Schaden am AQ selbst, also z.B. eine neue Scheibe - aber keine Folgeschäden
- die eigene Privathaftpflichtversicherung zahlt alle die Schäden,
die durch auslaufendes AQ-Wasser anderen (z.B. Mietern unter der eigenen Wohnung etc.) entstehen - aber nicht die eigenen Schäden
- besteht eine Gebäudeversicherung, dann zahlt diese Schäden, die am Gebäude entstehen
- die eigene Hausratversicherung zahlt auch eigene, durch
auslaufendes Wasser am Hausrat entstandene Schäden. Voraussetzung, das AQ ist hier explizit aufgeführt - nur die Erwähnung von Leitungswasser zählt dabei nicht. Oft ist die Größe des AQ auch extra aufgeführt.
Und genau um diese Gebäudeversicherung wird es dann wahrscheinlich Probleme geben, denn die schließt i.d.R. der Vermieter ab. Unter Umständen hat er eben nur eine abgeschlossen, die kleine AQ beinhaltet - daher seine Angabe, dass das AQ nur 80 l beinhalten darf.
Und genau hier fängt die Problematik an, denn du kannst keine Gebäudeversicherung abschließen - das wäre auch viel zu teuer. Aber wenn dann etwas passiert und am Gebäude selbst entstehen Schäden (keine Ahnung, was da passieren könnte, ich bin kein Bausachverständiger) - dann kommst du wahrscheinlich in Teufels Küche.
Das ist eine Haftungsangelegenheit.
Du kannst ihm ja nachweisen, dass du in deiner Haftpflichtversicherung ein größeres Aquarium eingeschlossen hast, kann er den Passus im Mietvertrag anpassen.
Selbstverständlich besteht für ihn dann immer noch das Risiko, dass du deine Versicherungsprämie nicht gezahlt hast.
Diese Vorgabe wegen vermutetem Schadensfall ist meines Erachtens unzulässig. Eine Beschränkung kenne ich nur bei unzureichender Tragfähigkeit der Decke bzw. des Fußbodens. Da diese aber nicht Grund für die Vorgabe und de facto auch nicht gegeben ist, ist eine unzulässige Gebrauchseinschränkung und damit des allgemein vertragsgemäßem Gebrauchs der Mietsache gegeben und deshalb unwirksam.
Danke für die Antwort. Habe ein 350l becken und würde es nur ungern hergeben. Was passiert wenn ich es trotzdem aufstelle? Was macht die Versicherung falls doch was passiert?