Darf mir der Sicherheitsdienst etwas wegnehmen?
Hallo, konkret geht es darum dass bei einer Veranstaltung auf öffentlichen Gelände mir der von der Stadt beauftragte Sicherheitsdienst meinen Spielball (!) konfisziert hatte mit der Begründung er könnte den Straßenverkehr (der Bereich ist eine Art verkehrsberuhigte Zone in der 20 km/h gelten) gefährden.
Wie sieht die Rechtslage aus?
Meiner Meinung darf das der Sicherheitsdienst nicht. Er dürfte nur die Polizei rufen, die diese "Waffe" dann beschlagnahmen. Ein Polizist sagte mir auch dass der Sicherheitsdienst nicht befugt ist dies zu tun außer es handle sich um einen akuten Notfall, aber in dem Fall dürfe jeder einschreiten.
PS: Diese Frage ist wirklich ernst gemeint.
6 Antworten
Ich gehe davon aus, dass der Sicherheitsdienst keinerlei hoheitliche Befugnisse hat. Demzufolge darf er auch nicht dem Ball beschlagnahmen sondern nur die Polizei benachrichtigen. Was hätte er eigentlich gemacht, wenn du ihm den Ball nicht freiwillig gegeben hättest?
Also war die Beschlagnahme rechtswidrig. Schreibe die Kommune an und bitte um Aufklärung, mit welchem Recht der Ball beschlagnahmt wurde und wann du ihn zurückbekommen wirst.
Im Prinzip hast du Recht (der Polizist auch). Eine Ausnahme können Veranstaltungen sein, für die gesonderte Geschäftsbedingungen gelten (klassische Beispiele: das Verbot, Getränke mitzubringen - nicht nur in Glasflaschen, sondern grundsätzlich). Allerdings fällt mir gerade auch kein Beispiel ein, wieso Bälle bei Veranstaltungen verboten sein sollten.
Und "Wegnehmen" wäre unter den genannten Voraussetzungen nur insofern ok, als dass der Gegenstand verwahrt wird, auf dass du ihn nach der Veranstaltung wieder abholen kannst.
Entscheidend ist die Rechtsstellung des Sicherheitsdienstes zum Veranstalter (Stadt).
Die Befugnis zur Sicherstellung/Beschlagnahmung von Gegenständen haben nur Amtsträger.
Amtsträger im Sinne des § 11 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) sind neben Beamten und Richtern alle Personen, die sonst dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen.
Beispiel: Angehörige der Feuerwehr.
Sollte dem Sicherheitsdienst also Befugnisse eines Amtsträgers eingeräumt worden sein, so wäre diese Sicherstellung rechtens, da eine Sicherstellung auch aus präventiven Gründen erfolgen kann.
Mir ist jedoch nicht bekannt bzw. ich zweifel, ob Sicherheitsdienste Befugnisse von Amtsträgern eingeräumt werden. Eine Beschwerde bzw. Nachfragen bei der Stadt wäre daher hilfreich. Schon allein deshalb, weil die Vorgehensweise auch ein schlechtes Bild auf die Stadt wirft und man sich evtl. überlegt bei der nächsten Veranstaltung einen anderen sicherheitsdienst zu beauftragen bzw. denen mal auf die Füsse tritt.
Ob eine Gefahr von einem Ball in einer verkehrsberuhigten Zone ausgeht lässt sich sicherlich streiten.
Stimmt.
Streichen wir das Wort Beschlagnahme und lassen es bei der Sicherstellung, dann passt es allerdings, da der TE die Sache freiwillig herausgegeben hat und er wusste, dass er zur Herausgabe nicht verpflichtet war.
Könnten sie mich da auch helfen? Ich habe ein ähnliches Problem.
Ja, du hast Recht.
Er darf es vielleicht nicht, aber die Konsequenz den Ball nicht abzugeben hätte zu einem Verbot an der Teilnahme an der Veranstaltung geführt und dazu wäre der Sicherheitsdienst als Inhaber des Hausrechtes berechtigt gewesen.
Hmmm... das kann man so nicht stehen lassen.
§ 98 StPO sagt da aber was ganz anderes. Die Amtsträgereigenschaft bedeutet noch lange nicht, ob und wie Amtsträger in die Rechte anderer Menschen eingreifen dürfen. Der § 11 StGB ist eine reine Definition, keine Aufgabenzuweisung (zumal aus dem StGB keinerlei Eingriffsrechte abgeleitet werden können).
Wären der Sicherheitsdienst ein Amtsträger, so ergäben sich alleine daraus keine Eingriffsbefugnisse.
Nein, um einen Ball beschlagnahmen zu dürfen, kann das in der geschilderten Situation nur auf Polizeirecht begründet werden. D.h. nur die Ordnungsbehörden haben das Recht - nach entsprechender Gefahrenprognose - die Maßnahme durchzuführen. Ein Sicherheitsdienst fällt höchstwahrscheinlich nicht darunter. Hier wäre auch die Frage zu klären, wie denn der Rechtsschutz gegen eine sicherheitsdienstliche Maßnahme aussehen würde.
Der Sicherheitsdienst hätte aber den Zutritt verweigern können, das ist für ihn die einzige Möglichkeit.