Wie weit darf Security gehen?

8 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Grundsätzlich hat der Mann von der Security nicht falsch gehandelt. In Deutschland werden aus dem Grundgesetz, welches unter anderem das Recht auf Leben und Unversehrtheit garantieren, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Übermaßverbot abgeleitet. Diese besagen, dass die Wahrung der Gesetze nicht mit übermäßigen, sondern angemessenen Maßnahmen geschehen müssen.

In diesem Fall war der Sicherheitsangestellte also durch die Jedermann-Festnahme (§ 127 Abs. 1 Strafprozessordnung) dazu berechtigt, den Jugendlichen festzunehmen, wenn dieser tatsächlich etwas gestohlen haben sollte. Diese darf er natürlich auch mit angemessenen Mitteln durchsetzen. Ob ein Griff in den Nacken dabei angemessen ist, müsste im Zweifelsfall ein Gericht urteilen - wenn der Jugendliche aber nicht weiter zu Schaden gekommen ist, dürfte es aber die Verhältnismäßigkeit, also das Stoppen des Jugendlichen ohne weitere gesundheitliche Folgen, erfüllen.

Haglaz  31.07.2014, 17:21

Die Grundrechte haben keine Wirkung zwischen Bürgen, nur zwischen Bürger und dem Staat, eine sogenannte Drittwirkung der Grundrechte gibt es nur in sehr begrenzten Fällen.

Ob ein Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 S.1 StPO zulässig ist, sprich die Freiheitsberaubung gerechtfertigt ist, bestimmt sich aus den in § 127 Abs. 1 S. 1 StPO festgelegten Kriterien:

  1. Es bedarf einer Festnahmesituation, das heißt jemand muss auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden.
  2. Es bedarf eines Festnahmegrundes, das heißt es besteht Fluchtverdacht oder die sofortige Identitätsfeststellung ist nicht möglich.
  3. Es bedarf einer Festnahmehandlung, die die Strafverfolgung ermöglicht.
  4. Die Person muss in Kenntnis der Festnahmesituation handeln und in Absicht der Zuführung zur Strafverfolgung.
Haglaz  31.07.2014, 22:09
@Goldjurist

Unsinn, der Anwendungsbereich liegt zwischen Privatrechtssubjekt und Staat. Zur Anwendbarkeit im Verhältnis von Privatrechtssubjekten untereinander im Bereich des Privatrechts habe ich mich ja bereits geäußert.

luketech  31.07.2014, 22:59
@Haglaz

@Haglaz: Ich hab noch ein Zitat für dich: "Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk." -- Präambel des GG, letzter Satz

Daraus sollte wohl hervorgehen, dass es für alle Bürgerinnen und Bürgen und auch deren Belange untereinander gilt. Du kannst es auch gerne noch einmal im Lexikon der Bundeszentrale für Politische Bildung nachlesen, die müssen es ja wissen:

http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/das-junge-politik-lexikon/161186/grundgesetz

Dort steht drin: "In ihm [dem Grundgesetz] stehen die allerwichtigsten "Spielregeln" für das Zusammenleben der Menschen in Deutschland."

Zudem, Artikel 5 Abs. 1 erläutert zum Beispiel das Recht auf freie Meinungsäußerung, welche durch Abs. 2 ihre Schranken im "Recht der persönlichen Ehre" finden. Eine typische Streitigkeit zwischen Bürgerinnen und Bürgern, welche hier geregelt werden.

Noch deutlicher dürfte es in Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 werden: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht." Hier wird nur das Recht und die Pflicht der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder eingegangen, der Staat wird in diesem Satz gar nicht erwähnt; selbst im Absatz nur dass er über gerechte Fürsorge der Eltern zu wachen hat.

Artikel 10 Abs. 1: "Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich." Das heißt, dass der Staat, aber auch DU nicht die Post deines Nachbarn öffnen darfst.

Und zum Schluss noch einmal Artikel 1 Abs. 2: "Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt." In diesem Absatz ist vom gesamten Deutschen Volk und nicht nur vom Staat die Rede, also richtet es sich an alle Bürgerinnen und Bürger.

Goldjurist  01.08.2014, 00:24
@luketech

Hervorragend luketech!

JamesGerling  01.08.2014, 08:34
@Goldjurist

Mag ja hervorragend sein, trotzdem in der Aussage falsch....

Beispiel: Artikel 5 Abs. 1 Recht auf freie Meinungsäusserung Innerhalb meines Hausrechtsbereiches is nix mit freier Meinungsäusserung, passt mir etwas nicht, gehts vor die Tür. Gleiches gilt virtuell für Foren... im Verhältnis Staat / Bürger sieht das anders aus, hier habe ich das Recht auf uneingeschränkte Meinungsäusserung...

Das Grundgesetz regelt das Verhältnis Staat/Bürger, und nicht das Verhältnis Bürger/Bürger, dafür gibt es u.a. das BGB

Haglaz  01.08.2014, 10:26
@luketech

Ihr bringt hier einige Sachen durcheinander und zwar Öffentliches Recht und Privatrecht. Eine Ausweitung des Öffentlichen Rechts auf das Privatrecht weitreichender als das Lüth-Urteil (BVerfGE 7, 198), wie es "Goldjurist" hier ständig propagiert ist absoluter Schwachsinn.

luketech  01.08.2014, 12:36
@JamesGerling

Mhh.... Bitte werft noch einmal einen Blick auf den Link in meinem Kommentar zuvor. Der erste Satz lautet: "Das Grundgesetz (es wird oft mit GG abgekürzt) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland." Die Verfassung? Was ist eine Verfassung? Schlagen wir das doch auch noch einmal nach!

http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/das-junge-politik-lexikon/161726/verfassung

Also die Bundeszentrale der politischen Bildung ist der Meinung, dass das Grundgesetz eine Verfassung ist und eine Verfassung ist ihrer Ansicht nach das Regelwerk, "nach welchen Regeln er [der Staat] organisiert ist und wie das Zusammenleben der Menschen funktionieren soll."

Goldjurist  01.08.2014, 21:24
@Haglaz

Ist deine fragwürdige Meinung Haglaz!

JamesGerling  02.08.2014, 11:50
@Goldjurist

Wirklich?

Gerade das von Dir zitierte Recht auf freie Meinungsäusserung ist in der Begegnung Bürger/Bürger so nicht mehr existent, müsste es aber Deiner Definition nach uneingeschränkt sein.

es ist doch zu vermuten, dass der mann den jugendlichen nicht aus spaß festgehalten hat. und er wird dem auch nicht aus spaß nachgelaufen sein!

vermutlich forderte er ihn schon davor auf, stehenzubleiben, aber offenbar ohne erfolg. ein festhalten zur abwehr von angriffen oder flucht muss fest erfolgen, klar. ob und inwieweit in dem fall eine überschreitung der nötigkeit gegeben war, kann ein außenstehender - nur durch lesen deiner frage - nicht beurteilen. auch nicht, ob der griff an den nacken, oder oben an jacke oder shirt war. und ein durchaus übliches verdrehen des armes auf den rücken kann genauso einen schmerzruf bewirken (egal, ob der echt ist, oder nur aufmerksamkeit von passanten bezwecken soll).

vallevalle13242  31.07.2014, 15:55

Da gebe ich zuggi vollkommen recht!

Offenbar rannte der Jugendliche vor dem Secutity-Mann weg. Er war also gar nicht so arglos, wie du schreibst, Er musste damit rechnen, dass der Security-Mann seine Flucht abbrechen würde. Dass der sowas nicht macht, indem er dem lieben Jungen Wattebäuschen hinterher wirft, ist doch logisch. Er darf den Jugendlichen bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Er darf dabei auch körperlichen Zwang anwenden, ohne allerdings dem Jungen (unnötige) Schmerzen zuzufügen oder ihn gar zu schlagen.

In dem Fall hätte ich es übertrieben gefunden, wenn du dich eingemischt hättest. Er hat ihn im Genick gepackt und nicht verprügelt und weiterhin weißt du gar nicht, was vorher passiert ist, dir fehlt also zum Teil auch das Wissen um die Vorgeschichte, damit du dich wirklich einmischen kannst.

Hallo,

Ja, das dürfen die.

Manchmal muss man eben etwas härter durchgreifen.

Gruß

Goldjurist  31.07.2014, 21:09

Was für eine detailreiche Antwort!!! =.=